TE Vwgh Erkenntnis 2009/10/28 2008/15/0058

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Veröffentlicht am 28.10.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z6;
VwGG §42 Abs2 Z3;
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  39. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des M T in O, vertreten durch Mag. Johannes Kruckenhauser, Rechtsanwalt in 6300 Wörgl, Peter-Anich-Straße 28, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 28. September 2004, GZ. RV/0042-L/04, betreffend Einkommensteuer 2001, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem Beschwerdeführer, der von März bis Dezember 2001 bei der V GmbH & Co KG als Vertreter im Außendienst tätig war, wurde die Möglichkeit eingeräumt, ein firmeneigenes Kraftfahrzeug für privat veranlasste Fahrten zu benützen. Für die Privatnutzung des Fahrzeuges wurde im angeführten Zeitraum ein Betrag von 38.550 S als Sachbezug in Ansatz gebracht.

In der Einkommensteuererklärung 2001 machte der Beschwerdeführer Werbungskosten in Form eines Vertreterpauschales von 20.000 S geltend und ersuchte, den für die private Nutzung des Kraftfahrzeuges in Ansatz gebrachten Sachbezug um die Hälfte zu vermindern, weil er von März bis Dezember 2001 weniger als 5000 km privat gefahren sei.

Im vorläufig ergangenen und in weiterer Folge für endgültig erklärten Einkommensteuerbescheid 2001 wurde das Vertreterpauschale erklärungsgemäß berücksichtigt. Eine Halbierung des Sachbezuges erfolgte mit der Begründung nicht, dass die Privatfahrten (als solche würden auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Familienheimfahrten gelten) monatlich mehr als 500 km betragen hätten.

In der Berufung gegen den endgültigen Einkommensteuerbescheid führte der Beschwerdeführer aus, dass das Vertreterpauschale tatsächlich 24.952 S und nicht - wie in der Einkommensteuererklärung 2001 angegeben - 20.000 S betrage. Laut Bestätigung der V GmbH & Co KG sei für den Zeitraum März bis Dezember 2001 der Betrag von 38.550 S als Sachbezug für die Privatnutzung des firmeneigenen Kraftfahrzeuges in Ansatz gebracht worden. Dies entspreche 1,5% der Anschaffungskosten dieses Fahrzeuges. Da die private Nutzung des Fahrzeuges im Durchschnitt weniger als 500 km im Monat betragen habe, werde die Berücksichtigung von 19.275 S (0,75% der Anschaffungskosten) als Werbungskosten beantragt. Der Berufung war die Kopie eines Fahrtenbuches betreffend den Zeitraum März bis Dezember 2001 beigelegt.

Das Finanzamt gab der Berufung hinsichtlich des Vertreterpauschales mit Berufungsvorentscheidung statt und wies die Berufung im übrigen als unbegründet ab.

Der Beschwerdeführer habe anlässlich einer Vorsprache die Auskunft erteilt, dass seine Dienstreiseersätze von der Wohnung aus berechnet würden und er sich regelmäßig nach der Dienstverrichtung oder zwischendurch zur Verrichtung von Innendienst an die Arbeitsstätte begebe und am selben Tag zu seiner Wohnung zurückkehre (Ausnahmen seien Reisen mit Übernachtung). Würden Dienstreiseersätze von der Wohnung aus berechnet, zählten von der Wohnung aus angetretene Dienstreisen mit einem firmeneigenen Kraftfahrzeug bei der Berechnung des Sachbezuges nicht mit, es sei denn, der Arbeitnehmer begebe sich nach der "Dienstverrechnung" oder zwischendurch zur Verrichtung von Innendienst an die Arbeitsstätte und kehre am selben Tag zu seiner Wohnung zurück. In diesem Fall sei bei der Ermittlung des Sachbezuges jedenfalls einmal die Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung anzusetzen. Bei Berücksichtigung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte habe die private Nutzung des firmeneigenen Kraftfahrzeuges im Jahresdurchschnitt mehr als 500 km monatlich betragen.

Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz begehrte der Beschwerdeführer u.a. die Zuerkennung des großen Pendlerpauschales für zehn Monate. Das Finanzamt führte in der Berufungsvorentscheidung aus, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig nach der Dienstverrichtung oder zwischendurch zur Verrichtung von Innendienst an die Arbeitsstätte begebe und am selben Tag zu seiner Wohnung zurückkehre. Für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales seien Tage auszuscheiden, an denen die Dienstreise unmittelbar von der Wohnung aus angetreten werde, außer, wenn an diesen Tagen die Arbeitsstätte zur Verrichtung von Innendienst aufgesucht werde. Daher seien im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale gegeben. Es werde die Berücksichtigung des großen Pendlerpauschales für mehr als 60 km beantragt, da die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Dem Vorlageantrag war das Formular L 34 (Erklärung zur Berücksichtigung des Pendler-Pauschales) beigelegt, in dem die kürzeste Strecke zwischen Arbeitsstätte und Wohnung mit 130 km angegeben wurde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung hinsichtlich des Vertreterpauschales stattgegeben. Im übrigen wurde die Berufung wiederum als unbegründet abgewiesen.

Voraussetzung für die Zuerkennung des Pendlerpauschales sei u. a., dass der Steuerpflichtige im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung zurücklege. Für einen vollen Kalendermonat könnten im Durchschnitt 20 Arbeitstage angenommen werden, sodass ein Pendlerpauschale im betreffenden Ausmaß nur zustehe, wenn im Kalendermonat an mehr als 10 Tagen die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung zurückgelegt werde. Aus dem vorgelegten Fahrtenbuch sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer den Ort/Bereich, an dem sich die Arbeitsstätte befinde, in keinem Monat mehr als zehnmal als Zielgebiet aufgezeichnet habe (März neunmal, April sechsmal, Mai achtmal, Juni einmal, Juli fünfmal, August zweimal, September zweimal, November dreimal, Dezember sechsmal). Daraus folge, dass die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung im Lohnzahlungszeitraum nicht überwiegend zurückgelegt worden sei, weshalb dem Beschwerdeführer kein Pendlerpauschale zustehe.

Bestehe für einen Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann sei ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges anzusetzen. Betrage die monatliche Fahrtstrecke für Privatfahrten im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, sei ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten) anzusetzen. Der Beschwerdeführer gebe die Anzahl der privat gefahrenen Kilometer im Fahrtenbuch mit 4.413 km an. Dabei seien Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mitgerechnet. Berücksichtige man nur jene Fahrten, bei denen der Beschwerdeführer im Fahrtenbuch das Ziel "Firma" angegeben habe, würden sich für den Zeitraum März bis Dezember 2001 5.063 km ergeben; also mehr als 500 km im Monat. Bei Berücksichtigung jener Fahrten, in denen der Ort/Bereich, an dem sich die Arbeitsstätte des Beschwerdeführers befinde, als Zielgebiet angegeben werde, würden sich für zehn Monate rund 12.000 km ergeben. Daher komme eine Halbierung des Sachbezuges nicht in Betracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde über die Beschwerde erwogen:

§ 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 lautet auszugsweise: Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 lautet auszugsweise:

     "6.        Werbungskosten sind auch Ausgaben des

Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:

     a)        diese Ausgaben sind bei einer einfachen

Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km

grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5)

abgegolten.

     b)        Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung

und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschalbeträge berücksichtigt:

Bei einer Fahrtstrecke von

20 km bis 40 km ... Euro jährlich

40 km bis 60 km ... Euro jährlich

über 60 km ... Euro jährlich.

c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum

überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt:überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach Litera b, folgende Pauschbeträge berücksichtigt:

Bei einer einfachen Fahrtstrecke von

2 km bis 20 km ... Euro jährlich

20 km bis 40 km ... Euro jährlich

40 bis 60 km ... Euro jährlich

über 60 km ... Euro jährlich.

Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten ..." Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach Litera b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten ..."

Das Finanzamt führt in der Berufungsvorentscheidung u.a. aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich einer persönlichen Vorsprache die Auskunft erteilt, dass er sich regelmäßig nach der Dienstverrichtung oder zwischendurch zur Verrichtung von Innendienst an die Arbeitsstätte begebe. Abweichend dazu geht die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer in den Lohnzahlungszeiträumen März bis Dezember 2001 die Fahrtstrecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung nicht überwiegend zurückgelegt habe, und begründet dies im Wesentlichen damit, dass der Ort/Bereich, an dem sich die Arbeitsstätte des Beschwerdeführers befinde, im vorgelegten Fahrtenbuch in keinem Monat mehr als zehnmal als Zielgebiet aufscheine.

In der Beschwerde wird unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt, die belangte Behörde hätte nicht ohne zusätzliche Erhebungen von den Feststellungen des Finanzamtes abgehen dürfen, und ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung des Pendlerpauschales auch dann vorlägen, wenn als Zielgebiet im Fahrtenbuch nicht direkt die Arbeitsstätte aufscheine, "da der Beschwerdeführer auch bei anderen (eingetragenen) Endzielen seiner im Fahrtenbuch dokumentierten Fahrten die nahe an der A1 gelegene Arbeitsstätte (...) regelmäßig angefahren ist bzw. im Rahmen seiner Dienstverrichtung auch notwendigerweise anzufahren hatte". Die "Argumentation" der belangten Behörde sei daher weder zwingend noch nachvollziehbar. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer die Relevanz des von ihm gerügten Verfahrensmangels auf, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Durchführung der vom Beschwerdeführer vermissten zusätzlichen Erhebungen zu einem im Spruche anders lautenden Bescheid hätte gelangen können.

Im fortzusetzenden Verfahren wird der Beschwerdeführer anhand seines Fahrtenbuches oder anhand anderer Beweismittel im Detail darzulegen haben, an welchen Tagen er die Arbeitsstätte tatsächlich angefahren ist.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 28. Oktober 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008150058.X00

Im RIS seit

30.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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