RS Vwgh 2007/11/14 2005/04/0300

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Veröffentlicht am 14.11.2007
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs1;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §81 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/04/0002 E 19. Juni 1990 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Als gewerbliche Betriebsanlage ist die Gesamtheit jener Einrichtungen anzusehen, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und in örtlichem Zusammenhang stehen (Hinweis E 12.3.1982, 81/04/O109, VwSlg 10675 A/1982). Bei einer Hackschnitzelheizanlage, die im Rahmen eines Gastgewerbebetriebes verwendet wird, handelt es sich daher nicht um eine selbständige gewerbliche Betriebsanlage, sondern um einen Teil der gastgewerblichen Betriebsanlage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005040300.X02

Im RIS seit

07.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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