TE Vwgh Erkenntnis 2009/10/28 2005/15/0019

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Veröffentlicht am 28.10.2009
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

DurchschnittssatzV Gewinnermittlung 2001/II/054 §1;
DurchschnittssatzV Gewinnermittlung 2001/II/054 §2;
DurchschnittssatzV Gewinnermittlung 2001/II/054 §8;
EStG 1988 §17 Abs4;
EStG 1988 §4 Abs3;
  1. EStG 1988 § 17 heute
  2. EStG 1988 § 17 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 17 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. EStG 1988 § 17 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  5. EStG 1988 § 17 gültig von 22.07.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  6. EStG 1988 § 17 gültig von 07.12.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  7. EStG 1988 § 17 gültig von 28.10.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  8. EStG 1988 § 17 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022
  9. EStG 1988 § 17 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  10. EStG 1988 § 17 gültig von 08.01.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  11. EStG 1988 § 17 gültig von 01.01.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  12. EStG 1988 § 17 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  13. EStG 1988 § 17 gültig von 31.12.2016 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  14. EStG 1988 § 17 gültig von 15.12.2012 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  15. EStG 1988 § 17 gültig von 27.06.2006 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  16. EStG 1988 § 17 gültig von 05.06.2004 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  17. EStG 1988 § 17 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. EStG 1988 § 17 gültig von 27.06.2001 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  19. EStG 1988 § 17 gültig von 10.01.1998 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
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  21. EStG 1988 § 17 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  22. EStG 1988 § 17 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  23. EStG 1988 § 17 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
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  5. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
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  7. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
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  11. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
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  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
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  22. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
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  29. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
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  31. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  36. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  53. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des MK in L, vertreten durch Mag. Franz Hansi, Beeid. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 1210 Wien, Donaufelder Straße 2/1/38, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 4. Jänner 2005, Zl. RV/2066-W/03, betreffend Einkommensteuer 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Der Beschwerdeführer bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb. In der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2002 bezifferte er die Einnahmen mit EUR 55.310,35. Im Formblatt "Beilage zur Einkommensteuererklärung nicht buchführender Land- und Fortwirte für 2002" gab er den Einheitswert der selbstbewirtschafteten Flächen mit EUR 59.484,24 an. Die Berechnung der Einkünfte von EUR 11.169,38 nahm er in der Weise vor, dass er dem 30 % der erklärten Einnahmen entsprechenden Betrag die vereinnahmten Pachtzinse hinzuzählte und von dieser Summe die bezahlten Pachtzinse, die Ausgedingslasten und die Sozialversicherungsbeiträge in Abzug brachte.

2. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2003 veranlagte das Finanzamt den Beschwerdeführer zur Einkommensteuer für das Streitjahr, wobei die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit EUR 21.344,17 ermittelt wurden.

3. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2003 - vom Finanzamt als Berufung gewertet - beantragte der Beschwerdeführer die Besteuerung auf Basis der "Teilpauschalierung". Er führte aus, der Steuerbescheid entspreche dem Konzept der Steuererklärungen auf Basis der "Vollpauschalierung". Er gehe davon aus, dass irrtümlich falsche Steuererklärungen eingereicht worden seien und bringe daher berichtigte Erklärungen ein.

4. Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 24. Oktober 2003 diesen Antrag ab. Die Einkünfte aus der Landwirtschaft seien nach den Bestimmungen über die Vollpauschalierung ermittelt worden. Die Inanspruchnahme der Teilpauschalierung sei nur im Zusammenhang mit einer sozialversicherungsrechtlichen Optionserklärung möglich, welche jedoch nicht ausgeübt worden sei.

5. Mit Eingabe vom 11. November 2003 beantragte der Beschwerdeführer die Berufung vom 17. Oktober 2003 der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen. § 4 Abs. 3 EStG 1988 sei die für die Gewinnermittlung maßgebliche Vorschrift, weil keine Verpflichtung zur Gewinnermittlung nach dem Betriebsvermögensvergleich bestehe. Nach § 2 der Verordnung (über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II 2001/54, LuF PauschVO 2001) könne der Gewinn mittels eines Durchschnittssatzes vom maßgeblichen Einheitswert ermittelt werden. Im § 8 dieser VO heiße es wiederum, über einem Einheitswert von EUR 65.500,-- habe die Gewinnermittlung stets durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu erfolgen, was vollinhaltlich dem § 4 Abs. 3 EStG 1988 entspreche. Diese Formulierung schließe somit nicht aus, dass auch in anderen Fällen eine Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfolgen könne. Nach § 8 Abs. 2 LuF PauschVO 2001 reiche es aus, dass lediglich die Betriebseinnahmen aufgezeichnet werden, die Betriebsausgaben könnten dann mit einem Pauschalbetrag von 70 % der Betriebseinnahmen angesetzt werden. Aus der Kann-Bestimmung des § 2 dieser VO ergebe sich, dass der Steuerpflichtige auch bei einem Einheitswert von unter EUR 65.500,-- das Wahlrecht habe, die Vollpauschalierung in Anspruch zu nehmen oder gesetzeskonform die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu wählen und dann die Ausgabenpauschalierung im Sinn des § 8 Abs. 2 LuF PauschVO 2001 in Anspruch zu nehmen. Im Sinne dieser Rechtsgrundlage sei er von der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit Teilpauschalierung der Ausgaben ausgegangen. Er habe auf die Gewinnermittlung durch Vollpauschalierung (Kann-Bestimmung) verzichtet. 5. Mit Eingabe vom 11. November 2003 beantragte der Beschwerdeführer die Berufung vom 17. Oktober 2003 der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988 sei die für die Gewinnermittlung maßgebliche Vorschrift, weil keine Verpflichtung zur Gewinnermittlung nach dem Betriebsvermögensvergleich bestehe. Nach Paragraph 2, der Verordnung (über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft, BGBl. römisch zwei 2001/54, LuF PauschVO 2001) könne der Gewinn mittels eines Durchschnittssatzes vom maßgeblichen Einheitswert ermittelt werden. Im Paragraph 8, dieser VO heiße es wiederum, über einem Einheitswert von EUR 65.500,-- habe die Gewinnermittlung stets durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu erfolgen, was vollinhaltlich dem Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988 entspreche. Diese Formulierung schließe somit nicht aus, dass auch in anderen Fällen eine Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfolgen könne. Nach Paragraph 8, Absatz 2, LuF PauschVO 2001 reiche es aus, dass lediglich die Betriebseinnahmen aufgezeichnet werden, die Betriebsausgaben könnten dann mit einem Pauschalbetrag von 70 % der Betriebseinnahmen angesetzt werden. Aus der Kann-Bestimmung des Paragraph 2, dieser VO ergebe sich, dass der Steuerpflichtige auch bei einem Einheitswert von unter EUR 65.500,-- das Wahlrecht habe, die Vollpauschalierung in Anspruch zu nehmen oder gesetzeskonform die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu wählen und dann die Ausgabenpauschalierung im Sinn des Paragraph 8, Absatz 2, LuF PauschVO 2001 in Anspruch zu nehmen. Im Sinne dieser Rechtsgrundlage sei er von der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit Teilpauschalierung der Ausgaben ausgegangen. Er habe auf die Gewinnermittlung durch Vollpauschalierung (Kann-Bestimmung) verzichtet.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Sie führte aus, unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einem maßgebenden Einheitswert im Sinne des § 1 Abs. 2 der genannten Verordnung in Höhe von EUR 59.484,24 bewirtschafte und keine sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a BSVG ausgeübt habe. Der Beschwerdeführer habe seine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 nicht in der vom Gesetzgeber vorgesehenen Form, nämlich durch Gegenüberstellung der gesamten Einnahmen und der gesamten tatsächlichen Ausgaben ermittelt. 6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Sie führte aus, unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einem maßgebenden Einheitswert im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, der genannten Verordnung in Höhe von EUR 59.484,24 bewirtschafte und keine sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption gemäß Paragraph 23, Absatz eins a, BSVG ausgeübt habe. Der Beschwerdeführer habe seine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988 nicht in der vom Gesetzgeber vorgesehenen Form, nämlich durch Gegenüberstellung der gesamten Einnahmen und der gesamten tatsächlichen Ausgaben ermittelt.

Nach einheitlicher Lehre sei der LuF PauschVO 2001 das Verständnis beizulegen, dass bei einem maßgebenden Einheitswert bis einschließlich EUR 65.500,-- nur die Vollpauschalierung in Betracht komme, bei einem Einheitswert von mehr als EUR 65.500,-- nur die Teilpauschalierung. Eine Teilpauschalierung bei einem Einheitswert unter EUR 65.500,-- komme nur in den Fällen in Betracht, in denen die BSVG-Option ausgeübt worden sei. Auch nach der Verwaltungspraxis komme die Teilpauschalierung nur bei Ermittlung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 1a BSVG oder einem land- und forstwirtschaftlichen Einheitswert zwischen EUR 65.500,-- und EUR 150.000,-- in Betracht.Nach einheitlicher Lehre sei der LuF PauschVO 2001 das Verständnis beizulegen, dass bei einem maßgebenden Einheitswert bis einschließlich EUR 65.500,-- nur die Vollpauschalierung in Betracht komme, bei einem Einheitswert von mehr als EUR 65.500,-- nur die Teilpauschalierung. Eine Teilpauschalierung bei einem Einheitswert unter EUR 65.500,-- komme nur in den Fällen in Betracht, in denen die BSVG-Option ausgeübt worden sei. Auch nach der Verwaltungspraxis komme die Teilpauschalierung nur bei Ermittlung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz eins a, BSVG oder einem land- und forstwirtschaftlichen Einheitswert zwischen EUR 65.500,-- und EUR 150.000,-- in Betracht.

Die genannte Verordnung kenne keine Bestimmung, die es ermöglichen würde, bei einem Einheitswert unter EUR 65.500,-- ohne sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption die Betriebsausgaben mit einem Pauschalsatz in Höhe von 70 % der Betriebseinnahmen anzusetzen. Seien die Voraussetzungen des § 8 LuF PauschVO 2001 nicht gegeben, habe der Landwirt nur die Möglichkeit, die Vollpauschalierung nach § 2 LuF PauschVO 2001 in Anspruch zu nehmen oder seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 durch vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder durch freiwillige Buchführung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 zu ermitteln.Die genannte Verordnung kenne keine Bestimmung, die es ermöglichen würde, bei einem Einheitswert unter EUR 65.500,-- ohne sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption die Betriebsausgaben mit einem Pauschalsatz in Höhe von 70 % der Betriebseinnahmen anzusetzen. Seien die Voraussetzungen des Paragraph 8, LuF PauschVO 2001 nicht gegeben, habe der Landwirt nur die Möglichkeit, die Vollpauschalierung nach Paragraph 2, LuF PauschVO 2001 in Anspruch zu nehmen oder seinen Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988 durch vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder durch freiwillige Buchführung nach Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1988 zu ermitteln.

Beantrage der Beschwerdeführer die Anwendung der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung, so habe er im gegenständlichen Fall seinen Gewinn durch Vollpauschalierung zu ermitteln.

7. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift über die Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die Möglichkeit verneine, bei einem Einheitswert unter EUR 65.500,-- ohne sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption die Einkünfteermittlung im Wege der Teilpauschalierung in Anspruch zu nehmen. Die weitere Auffassung der belangten Behörde, im vorliegenden Fall bestehe nur die Möglichkeit der Vollpauschalierung oder der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 durch vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, stehe im Widerspruch zu § 184 BAO. Bei Vorlage unzureichender Unterlagen - es sei nur eine vollständige Einnahmen-Zusammenstellung, aber keine Ausgaben-Zusammenstellung eingereicht worden - seien die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen. Es sprächen alle Umstände dafür, die Ausgabenschätzung im Sinne des § 8 LuF PauschVO 2001 vorzunehmen, um eine Ungleichbehandlung mit anderen Steuerpflichtigen hintanzuhalten.Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die Möglichkeit verneine, bei einem Einheitswert unter EUR 65.500,-- ohne sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption die Einkünfteermittlung im Wege der Teilpauschalierung in Anspruch zu nehmen. Die weitere Auffassung der belangten Behörde, im vorliegenden Fall bestehe nur die Möglichkeit der Vollpauschalierung oder der Gewinnermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988 durch vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, stehe im Widerspruch zu Paragraph 184, BAO. Bei Vorlage unzureichender Unterlagen - es sei nur eine vollständige Einnahmen-Zusammenstellung, aber keine Ausgaben-Zusammenstellung eingereicht worden - seien die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen. Es sprächen alle Umstände dafür, die Ausgabenschätzung im Sinne des Paragraph 8, LuF PauschVO 2001 vorzunehmen, um eine Ungleichbehandlung mit anderen Steuerpflichtigen hintanzuhalten.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

§ 17 Abs. 4 und 5 EStG 1988 lauten auszugsweise: Paragraph 17, Absatz 4 und 5 EStG 1988 lauten auszugsweise:

  1. "(4)Absatz 4,Für die Ermittlung des Gewinnes können weiters mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen Durchschnittssätze für Gruppen von Steuerpflichtigen aufgestellt werden. Die Durchschnittssätze sind auf Grund von Erfahrungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der jeweiligen Gruppe von Steuerpflichtigen festzusetzen. Solche Durchschnittssätze sind nur für Fälle aufzustellen, in denen weder eine Buchführungspflicht besteht noch ordnungsgemäße Bücher oder Aufzeichnungen geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach § 4 ermöglichen.Für die Ermittlung des Gewinnes können weiters mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen Durchschnittssätze für Gruppen von Steuerpflichtigen aufgestellt werden. Die Durchschnittssätze sind auf Grund von Erfahrungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der jeweiligen Gruppe von Steuerpflichtigen festzusetzen. Solche Durchschnittssätze sind nur für Fälle aufzustellen, in denen weder eine Buchführungspflicht besteht noch ordnungsgemäße Bücher oder Aufzeichnungen geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach Paragraph 4, ermöglichen.
  2. (5)Absatz 5,In der Verordnung werden bestimmt:

1. Die Gruppen von Betrieben, für die Durchschnittssätze anzuwenden sind.

2. Die für die Einstufung jeweils maßgeblichen Betriebsmerkmale. Als solche kommen insbesondere in Betracht:

a) Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Betriebsart und der Einheitswert.

b) ...

3. Die Art der Gewinnermittlung für die einzelnen Gruppen von Betrieben durch Aufstellung von Reingewinnsätzen und Reingewinnprozentsätzen vom Einheitswert oder vom Umsatz oder von anderen, für einen Rückschluss auf den Umsatz und Gewinn geeigneten äußeren Betriebsmerkmalen. In der Verordnung kann bestimmt werden, dass für die Gewinnermittlung nur die Betriebsausgaben oder Betriebsausgabenteile nach Durchschnittssätzen ermittelt werden.

4. Der Veranlagungszeitraum, für den die Durchschnittssätze anzuwenden sind.

5. Der Umfang, in den jenen Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln, Erleichterungen in der Führung von Aufzeichnungen gewährt werden.

6. ..."

Die für das Streitjahr anzuwendende LuF PauschVO 2001, i.d.F. BGBl. II Nr. 416/2001, lautet auszugsweise:Die für das Streitjahr anzuwendende LuF PauschVO 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,, lautet auszugsweise:

"I. Anwendung und maßgebender Einheitswert

§ 1. (1) Der Gewinn eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, dessen Inhaber hinsichtlich dieses Betriebes weder zur Buchführung verpflichtet ist noch freiwillig Bücher führt, kann nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden. Es ist dabei nur die Anwendung der Verordnung auf einen gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zum Zwecke einer Berechnung der Einkommensteuer gemäß § 33 Einkommensteuergesetz 1988 zulässig. Eine Anwendung bloß auf einzelne Betriebszweige oder einzelne betriebliche Teiltätigkeiten ist unzulässig.Paragraph eins, (1) Der Gewinn eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, dessen Inhaber hinsichtlich dieses Betriebes weder zur Buchführung verpflichtet ist noch freiwillig Bücher führt, kann nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden. Es ist dabei nur die Anwendung der Verordnung auf einen gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zum Zwecke einer Berechnung der Einkommensteuer gemäß Paragraph 33, Einkommensteuergesetz 1988 zulässig. Eine Anwendung bloß auf einzelne Betriebszweige oder einzelne betriebliche Teiltätigkeiten ist unzulässig.

  1. (2)Absatz 2,Als maßgebender Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gilt der Einheitswert des während des Veranlagungsjahres bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zuzüglich der Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres bewirtschafteten Zupachtungen und abzüglich der Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres nicht selbst bewirtschafteten Verpachtungen. ...
  2. (3)Absatz 3,...
  3. (4)Absatz 4,Durch diese Verordnung werden nur die regelmäßig in den Betrieben anfallenden Rechtsgeschäfte und Vorgänge pauschal berücksichtigt, die auch von Artikel 25 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1977 Nr. 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145, in der jeweils gültigen Fassung erfasst sind.
  4. (5)Absatz 5,...

    II. Gewinnermittlung bis zu einem Einheitswert von 65.500,--Euro Grundbetragrömisch zwei. Gewinnermittlung bis zu einem Einheitswert von 65.500,--Euro Grundbetrag

    § 2. (1) Bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bis 65.500,--Euro kann der Gewinn mittels eines Durchschnittssatzes vom maßgebenden Einheitswert (§ 1 Abs. 2) ermittelt werden (Grundbetrag), soweit die §§ 3 bis 6 nichts Gegenteiliges bestimmen oder die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage nicht gemäß § 23 Abs. 1a Bauernsozialversicherungsgesetz ermittelt wird.Paragraph 2, (1) Bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bis 65.500,--Euro kann der Gewinn mittels eines Durchschnittssatzes vom maßgebenden Einheitswert (Paragraph eins, Absatz 2,) ermittelt werden (Grundbetrag), soweit die Paragraphen 3 bis 6 nichts Gegenteiliges bestimmen oder die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage nicht gemäß Paragraph 23, Absatz eins a, Bauernsozialversicherungsgesetz ermittelt wird.

    Der Durchschnittssatz beträgt, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb einen maßgebenden Einheitswert aufweist

bis 15.000,-- Euro

37 %

über 15.000,-- bis 36.500,--Euro

41 %

über 36.500,-- bis 65.500,--Euro

45 %

  1. (2)Absatz 2,...

    III. Gewinnermittlung bei Ermittlung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 1a Bauernsozialversicherungsgesetzrömisch drei. Gewinnermittlung bei Ermittlung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz eins a, Bauernsozialversicherungsgesetz

oder einem Einheitswert von mehr als 65.500,--Euro Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

§ 8. (1) Bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von mehr als 65.500,--Euro oder bei Ermittlung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 1a Bauernsozialversicherungsgesetz (Beitragsgrundlagenoption) ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft stets durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.Paragraph 8, (1) Bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von mehr als 65.500,--Euro oder bei Ermittlung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz eins a, Bauernsozialversicherungsgesetz (Beitragsgrundlagenoption) ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft stets durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.

  1. (2)Absatz 2,Die Betriebsausgaben sind, soweit sie nicht in den §§ 9 bis 12 abweichend geregelt sind, mit einem Durchschnittssatz von 70 % der diesen Betriebsausgaben gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.Die Betriebsausgaben sind, soweit sie nicht in den Paragraphen 9 bis 12 abweichend geregelt sind, mit einem Durchschnittssatz von 70 % der diesen Betriebsausgaben gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.

..."

Im Beschwerdefall ist nicht strittig, dass der Beschwerdeführer nicht buchführungspflichtig war und nicht freiwillig Bücher geführt hat. § 4 Abs. 3 EStG 1988 eröffnete ihm daher die Möglichkeit, den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben als Gewinn seines landwirtschaftlichen Betriebes anzusetzen. Auf der Grundlage des § 17 Abs. 4 EStG 1988 bestimmte die LuF PauschVO 2001 in ihrem § 1, dass der Gewinn, wenn keine Buchführungspflicht besteht und Bücher nicht freiwillig geführt worden sind, nach den Bestimmungen dieser Verordnung (vereinfacht) ermittelt werden kann. Der Beschwerdeführer konnte somit wählen, ob er den Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 oder durch Pauschalierung unter Anwendung der LuF PauschVO 2001 ermittelt. Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer beantragte, von der Pauschalierung nach der LuF PauschVO 2001 Gebrauch zu machen. In diesem Fall stand es allerdings nicht in seinem Belieben, ob die "Vollpauschalierung" nach §§ 2 ff LuF PauschVO 2001 oder die Teilpauschalierung nach §§ 8 ff LuF PauschVO 2001 zur Anwendung kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, 2005/15/0004).Im Beschwerdefall ist nicht strittig, dass der Beschwerdeführer nicht buchführungspflichtig war und nicht freiwillig Bücher geführt hat. Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988 eröffnete ihm daher die Möglichkeit, den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben als Gewinn seines landwirtschaftlichen Betriebes anzusetzen. Auf der Grundlage des Paragraph 17, Absatz 4, EStG 1988 bestimmte die LuF PauschVO 2001 in ihrem Paragraph eins,, dass der Gewinn, wenn keine Buchführungspflicht besteht und Bücher nicht freiwillig geführt worden sind, nach den Bestimmungen dieser Verordnung (vereinfacht) ermittelt werden kann. Der Beschwerdeführer konnte somit wählen, ob er den Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988 oder durch Pauschalierung unter Anwendung der LuF PauschVO 2001 ermittelt. Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer beantragte, von der Pauschalierung nach der LuF PauschVO 2001 Gebrauch zu machen. In diesem Fall stand es allerdings nicht in seinem Belieben, ob die "Vollpauschalierung" nach Paragraphen 2, ff LuF PauschVO 2001 oder die Teilpauschalierung nach Paragraphen 8, ff LuF PauschVO 2001 zur Anwendung kommt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, 2005/15/0004).

Im § 2 Abs. 1 legte die Verordnung fest, dass bei einem Einheitswert bis EUR 65.500,-- der Gewinn mittels Durchschnittssatzes vom maßgebenden Einheitswert ermittelt werden kann, soweit die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage nicht gemäß § 23 Abs. 1a Bauernsozialversicherungsgesetz ermittelt wird (Vollpauschalierung). § 8 der zitierten Verordnung legte die Verpflichtung fest, bei einem Einheitswert von mehr als EUR 65.500,-- oder bei Ermittlung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 1a BSVG den Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln und sah für diesen Fall den Ansatz der Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz von 70 % der diesen gegenüberstehenden Betriebseinnahmen vor.Im Paragraph 2, Absatz eins, legte die Verordnung fest, dass bei einem Einheitswert bis EUR 65.500,-- der Gewinn mittels Durchschnittssatzes vom maßgebenden Einheitswert ermittelt werden kann, soweit die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage nicht gemäß Paragraph 23, Absatz eins a, Bauernsozialversicherungsgesetz ermittelt wird (Vollpauschalierung). Paragraph 8, der zitierten Verordnung legte die Verpflichtung fest, bei einem Einheitswert von mehr als EUR 65.500,-- oder bei Ermittlung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz eins a, BSVG den Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln und sah für diesen Fall den Ansatz der Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz von 70 % der diesen gegenüberstehenden Betriebseinnahmen vor.

Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer von der Beitragsgrundlagenoption nach § 23 Abs. 1a BSVG nicht Gebrauch gemacht hat und der Einheitswert seines landwirtschaftlichen Betriebes unter EUR 65.500,-- liegt. Bei dieser Sachlage konnte der Beschwerdeführer bei Anwendung der LuF PauschVO 2001 den Gewinn aus seinem landwirtschaftlichen Betrieb nur durch Vollpauschalierung ermitteln. Seinem Antrag, mit Teilpauschalierung vorzugehen, ist die belangte Behörde zutreffend nicht gefolgt, weil die hiefür vorgesehenen Voraussetzungen des § 8 der genannten Verordnung unstrittig nicht gegeben sind.Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer von der Beitragsgrundlagenoption nach Paragraph 23, Absatz eins a, BSVG nicht Gebrauch gemacht hat und der Einheitswert seines landwirtschaftlichen Betriebes unter EUR 65.500,-- liegt. Bei dieser Sachlage konnte der Beschwerdeführer bei Anwendung der LuF PauschVO 2001 den Gewinn aus seinem landwirtschaftlichen Betrieb nur durch Vollpauschalierung ermitteln. Seinem Antrag, mit Teilpauschalierung vorzugehen, ist die belangte Behörde zutreffend nicht gefolgt, weil die hiefür vorgesehenen Voraussetzungen des Paragraph 8, der genannten Verordnung unstrittig nicht gegeben sind.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG i. römisch fünf.m. der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 28. Oktober 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2005150019.X00

Im RIS seit

01.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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