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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1994 §13 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. T, vertreten durch Mag. F, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 63, vom 15. September 2009, Zl. MA63/006874/2009, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, erhobenen und zur hg. Zl. 2009/04/0288 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 15. September 2009 wurde dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Gewerbes "Elektrotechnik, eingeschränkt auf die Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen ohne Einschränkung hinsichtlich der Leistung oder der Spannung und die Errichtung von Blitzschutzanlagen" gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 und § 13 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 entzogen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 15. September 2009 wurde dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Gewerbes "Elektrotechnik, eingeschränkt auf die Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen ohne Einschränkung hinsichtlich der Leistung oder der Spannung und die Errichtung von Blitzschutzanlagen" gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 entzogen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2009/04/0288 protokollierte Beschwerde, mit der ein Antrag verbunden ist, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag mit dem Vorbringen, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden keine wesentlichen öffentlichen Interessen entgegen. Demgegenüber bestehe die Gefahr eines gravierenden, nicht wieder gut zu machenden Nachteils für den Beschwerdeführer und seine Familie. Der gesamte Haushalt sei von den Einkünften des Beschwerdeführers aus seiner Gewerbeausübung abhängig.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 12. Mai 2003, Zl. AW 2003/04/0016, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 12. Mai 2003, Zl. AW 2003/04/0016, mwN).
Auch vermag er - nach dem Antragsvorbringen - die im angefochtenen Bescheid enthaltenen, bei der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde angestellten und zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes führenden Erwägungen in diesem Provisorialverfahren nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen.
Davon ausgehend ist im Provisorialverfahren entsprechend der sachverhaltsbezogenen Annahme der belangten Behörde davon auszugehen, dass die Tatbestandsmerkmale des bezogenen Entziehungsgrundes in Ansehung der Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers gegeben sind. Im Hinblick auf die nicht auszuschließende Gefahr der Begehung weiterer durch die Ausübung der Gewerbeberechtigung geförderte Straftaten des Beschwerdeführers ist daher vom Zutreffen des gemäß § 30 Abs. 2 rechtserheblichen Tatbestandes zwingender öffentlicher Interessen auszugehen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen stehen.Davon ausgehend ist im Provisorialverfahren entsprechend der sachverhaltsbezogenen Annahme der belangten Behörde davon auszugehen, dass die Tatbestandsmerkmale des bezogenen Entziehungsgrundes in Ansehung der Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers gegeben sind. Im Hinblick auf die nicht auszuschließende Gefahr der Begehung weiterer durch die Ausübung der Gewerbeberechtigung geförderte Straftaten des Beschwerdeführers ist daher vom Zutreffen des gemäß Paragraph 30, Absatz 2, rechtserheblichen Tatbestandes zwingender öffentlicher Interessen auszugehen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen stehen.
Dem Antrag war somit schon aus dem dargelegten Grund nicht stattzugeben, wobei nicht mehr zu prüfen war, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist.
Wien, am 2. November 2009
Schlagworte
Zwingende öffentliche Interessen Besondere Rechtsgebiete GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009040072.A00Im RIS seit
26.01.2010Zuletzt aktualisiert am
27.01.2010