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L34007 Abgabenordnung Tirol;Norm
BAO §198;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des RH in H, vertreten durch Dr. Robert Eiter, Rechtsanwalt in 6500 Landeck, Malser Straße 13, gegen den Bescheid der Berufungskommission nach § 38 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 vom 31. Juli 2009, Zl. VII- 10/207/1, betreffend Rückforderung von Tourismusbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz betreffend das Jahr 2006 (weitere Partei: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des RH in H, vertreten durch Dr. Robert Eiter, Rechtsanwalt in 6500 Landeck, Malser Straße 13, gegen den Bescheid der Berufungskommission nach Paragraph 38, des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 vom 31. Juli 2009, Zl. VII- 10/207/1, betreffend Rückforderung von Tourismusbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz betreffend das Jahr 2006 (weitere Partei: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 20. August 2007 wurde der von der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2006 zu entrichtende Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Ötztal mit Euro 3.907,38 und an den Tourismusförderungsfonds mit Euro 334,92, insgesamt sohin mit Euro 4.242,30 endgültig festgesetzt.
Mit den Schreiben vom 28. April 2008 beantragte die beschwerdeführende Partei die Rückzahlung der für das Jahr 2006 bezahlten Tourismusförderungsbeiträge in der Höhe von insgesamt Euro 4.242,60. Sie verwies dabei auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 2008, B 468/07. Mit diesem erkannte der Verfassungsgerichtshof dahin, dass die dort beschwerdeführende Partei im Eigentumsrecht durch die gesetzlose Vorschreibung eines Pflichtbeitrages zu einem nicht mehr existierenden Tourismusverband verletzt worden sei; der Promillesatz-Verordnung der früheren Tourismusverbände sei durch Wegfall eines alten Tourismusverbandes und gleichzeitige Errichtung eines neuen Verbandes derogiert worden.
Das Amt der Tiroler Landesregierung gab mit Bescheid vom 10. Dezember 2008 dem Rückerstattungsantrag der beschwerdeführenden Partei keine Folge und führte begründend hierzu aus, dass die Pflichtbeiträge auf Grund rechtskräftiger Bescheide entrichtet worden seien. Wenn bescheidmäßig das Bestehen einer Abgabenschuld ausgesprochen worden sei, komme eine Rückzahlung nach § 188 TLAO nicht in Betracht. Auf die Frage einer allfälligen Rechtswidrigkeit der Beitragsvorschreibungen wegen Zugrundelegens gesetzwidriger Beschlussfassungen der Vollversammlung des Tourismusverbandes Ötztal sei daher nicht weiter einzugehen gewesen.Das Amt der Tiroler Landesregierung gab mit Bescheid vom 10. Dezember 2008 dem Rückerstattungsantrag der beschwerdeführenden Partei keine Folge und führte begründend hierzu aus, dass die Pflichtbeiträge auf Grund rechtskräftiger Bescheide entrichtet worden seien. Wenn bescheidmäßig das Bestehen einer Abgabenschuld ausgesprochen worden sei, komme eine Rückzahlung nach Paragraph 188, TLAO nicht in Betracht. Auf die Frage einer allfälligen Rechtswidrigkeit der Beitragsvorschreibungen wegen Zugrundelegens gesetzwidriger Beschlussfassungen der Vollversammlung des Tourismusverbandes Ötztal sei daher nicht weiter einzugehen gewesen.
Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung.
Nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung wies die belangte Behörde die Berufung über Vorlageantrag der beschwerdeführenden Partei als unbegründet ab.
Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Das Beschwerdevorbringen lässt sich dahin zusammenfassen, dass die Vorschreibung des Pflichtbeitrages im Hinblick auf das erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 2008, B 468/07, "gesetzlos" war.
Nach § 188 Abs. 1 der Tiroler Landesabgabenordnung - TLAO, LGBl. Nr. 34/1984, ist dann, wenn eine Abgabe zu Unrecht entrichtet oder zu Unrecht zwangsweise eingebracht wurde, dieser Betrag auf Antrag zurückzuzahlen.Nach Paragraph 188, Absatz eins, der Tiroler Landesabgabenordnung - TLAO, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1984,, ist dann, wenn eine Abgabe zu Unrecht entrichtet oder zu Unrecht zwangsweise eingebracht wurde, dieser Betrag auf Antrag zurückzuzahlen.
Ein derartiger Rückzahlungsantrag ist jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein geeignetes Mittel, die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung zu prüfen, die zur Entrichtung geführt hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 2005, Zl. 2002/15/0201, und vom 22. Juni 1990, Zl. 88/17/0242; zu § 188 TLAO ausdrücklich das hg. Erkenntnis vom 31. März 1999, Zl. 98/16/0297 = VwSlg. 7384 F, sowie zuletzt das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2009, Zl. 2009/17/0200). Unrechtmäßig festgesetzte Abgaben müssen vielmehr im Wege der Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Abgabenbescheid bekämpft werden.Ein derartiger Rückzahlungsantrag ist jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein geeignetes Mittel, die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung zu prüfen, die zur Entrichtung geführt hat vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 2005, Zl. 2002/15/0201, und vom 22. Juni 1990, Zl. 88/17/0242; zu Paragraph 188, TLAO ausdrücklich das hg. Erkenntnis vom 31. März 1999, Zl. 98/16/0297 = VwSlg. 7384 F, sowie zuletzt das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2009, Zl. 2009/17/0200). Unrechtmäßig festgesetzte Abgaben müssen vielmehr im Wege der Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Abgabenbescheid bekämpft werden.
Der vorliegende Antrag im Sinne des § 188 Abs. 1 TLAO war daher kein geeignetes Mittel, die für das Jahr 2006 endgültig festgesetzten Pflichtbeiträge zu bekämpfen, weshalb auch der diesen Antrag abweisende Bescheid der belangten Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden kann.Der vorliegende Antrag im Sinne des Paragraph 188, Absatz eins, TLAO war daher kein geeignetes Mittel, die für das Jahr 2006 endgültig festgesetzten Pflichtbeiträge zu bekämpfen, weshalb auch der diesen Antrag abweisende Bescheid der belangten Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden kann.
Soweit die beschwerdeführende Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof sich noch darauf beruft, der Bescheid vom 20. August 2007 sei "absolut nichtig", kann dem der Verwaltungsgerichtshof mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine absolute Nichtigkeit nicht folgen, beruft sich doch die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang nur darauf, dass der Verfassungsgerichtshof in dem erwähnten Erkenntnis vom 26. Februar 2008 einen Abgabenfestsetzungsbescheid wegen eines Eingriffs in das Eigentumsrecht aufgehoben habe (zur "absoluten Nichtigkeit" vgl. etwa Stoll, Kommentar zur BAO, 916, und das hg. Erkenntnis vom 11. März 1983, Zl. 82/17/0068).Soweit die beschwerdeführende Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof sich noch darauf beruft, der Bescheid vom 20. August 2007 sei "absolut nichtig", kann dem der Verwaltungsgerichtshof mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine absolute Nichtigkeit nicht folgen, beruft sich doch die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang nur darauf, dass der Verfassungsgerichtshof in dem erwähnten Erkenntnis vom 26. Februar 2008 einen Abgabenfestsetzungsbescheid wegen eines Eingriffs in das Eigentumsrecht aufgehoben habe (zur "absoluten Nichtigkeit" vergleiche etwa Stoll, Kommentar zur BAO, 916, und das hg. Erkenntnis vom 11. März 1983, Zl. 82/17/0068).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 4. November 2009Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 4. November 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009170201.X00Im RIS seit
04.12.2009Zuletzt aktualisiert am
25.04.2010