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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des P, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 5. März 2009, Zl. VwSen-251923/17/Kü/Ba, betreffend Bestrafung nach dem AuslBG (weitere Partei: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), erhobenen und zur hg. Zl. 2009/09/0228 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antragsteller in Erledigung seiner Berufung gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn gerichteten Berufung schuldig erkannt, er sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als gemäß § 9 VStG verantwortliches Organ einer namentlich näher bezeichneten Gesellschaft dafür verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, dass diese Gesellschaft eine näher bezeichnete Ausländerin als Prostituierte in dem von der Gesellschaft betriebenen Bordell beschäftigt habe, ohne die dafür erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen zu besitzen. Er wurde für diese Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) bestraft.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antragsteller in Erledigung seiner Berufung gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn gerichteten Berufung schuldig erkannt, er sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als gemäß Paragraph 9, VStG verantwortliches Organ einer namentlich näher bezeichneten Gesellschaft dafür verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, dass diese Gesellschaft eine näher bezeichnete Ausländerin als Prostituierte in dem von der Gesellschaft betriebenen Bordell beschäftigt habe, ohne die dafür erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen zu besitzen. Er wurde für diese Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) bestraft.
Mit seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde ist der Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Er begründete seinen Antrag lediglich dahingehend, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung lägen allesamt vor, der angefochtene Bescheid sei einem Vollzug zugänglich. Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei die Effektivität des Rechtsschutzes beseitigt und die Rechtsschutzfunktion der Beschwerde vereitelt.
Die belangte Behörde sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10381/A). Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einnahmenseinbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. den hg Beschluss vom 28. März 2006, Zl. AW 2006/03/0021). Dem Vorbringen im Aufschiebungsantrag fehlt es aber an der notwendigen Konkretisierung durch Darstellung der gesamten wirtschaftlichen Situation, weshalb ihm nicht stattzugeben war.Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt vergleiche , den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10381/A). Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einnahmenseinbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche , den hg Beschluss vom 28. März 2006, Zl. AW 2006/03/0021). Dem Vorbringen im Aufschiebungsantrag fehlt es aber an der notwendigen Konkretisierung durch Darstellung der gesamten wirtschaftlichen Situation, weshalb ihm nicht stattzugeben war.
Wien, am 5. November 2009
Schlagworte
Interessenabwägung Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete ArbeitsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009090113.A00Im RIS seit
26.03.2010Zuletzt aktualisiert am
29.03.2010