TE Vwgh Beschluss 2009/11/5 2009/16/0199

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Veröffentlicht am 05.11.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §260;
BAO §276 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
  1. BAO § 260 heute
  2. BAO § 260 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 260 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 260 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  5. BAO § 260 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 276 heute
  2. BAO § 276 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 276 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 276 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 276 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  6. BAO § 276 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 276 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 276 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  9. BAO § 276 gültig von 30.12.1989 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. BAO § 276 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Bayer, über die Beschwerde des H S in B, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Johannesgasse 16, gegen den unabhängigen Finanzsenat, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Haftung nach § 9 iVm. § 80 ff BAO, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Bayer, über die Beschwerde des H S in B, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Johannesgasse 16, gegen den unabhängigen Finanzsenat, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Haftung nach Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraph 80, ff BAO, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.049,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In seiner gegen den unabhängigen Finanzsenat als belangte Behörde gerichteten, am 24. August 2009 zur Post gegebenen, am 26. d.M. beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, mit Haftungsbescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 14. Jänner 2009 als Haftungspflichtiger nach § 9 iVm § 80 BAO für die aushaftende Abgabenschuld der abgabenpflichtigen LUNOS Haustechnik GmbH in Höhe von EUR 336.687,67 in Anspruch genommen worden zu sein. Mit Schreiben vom 21. Jänner 2009 habe er dagegen Berufung erhoben, welche bei der Abgabenbehörde der ersten Rechtsstufe am 23. d.M. eingelangt sei. Die belangte Behörde habe bis heute nicht über dieses Rechtsmittel entschieden. Durch die Nichtbehandlung der Berufung vom 21. Jänner 2009 habe die belangte Behörde ihre Entscheidungspflicht verletzt.In seiner gegen den unabhängigen Finanzsenat als belangte Behörde gerichteten, am 24. August 2009 zur Post gegebenen, am 26. d.M. beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, mit Haftungsbescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 14. Jänner 2009 als Haftungspflichtiger nach Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraph 80, BAO für die aushaftende Abgabenschuld der abgabenpflichtigen LUNOS Haustechnik GmbH in Höhe von EUR 336.687,67 in Anspruch genommen worden zu sein. Mit Schreiben vom 21. Jänner 2009 habe er dagegen Berufung erhoben, welche bei der Abgabenbehörde der ersten Rechtsstufe am 23. d.M. eingelangt sei. Die belangte Behörde habe bis heute nicht über dieses Rechtsmittel entschieden. Durch die Nichtbehandlung der Berufung vom 21. Jänner 2009 habe die belangte Behörde ihre Entscheidungspflicht verletzt.

Mit Verfügung vom 1. September 2009 ersuchte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer, den Ablauf der im § 27 VwGG bezeichneten Frist glaubhaft zu machen.Mit Verfügung vom 1. September 2009 ersuchte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer, den Ablauf der im Paragraph 27, VwGG bezeichneten Frist glaubhaft zu machen.

In seiner "Mängelbehebung" vom 30. d.M. brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass seine Berufung vom 21. Jänner 2009 bei der Behörde der ersten Rechtsstufe eingelangt sei, ergebe sich aus der (in Kopie beiliegenden) Berufungsvorentscheidung vom 20. August 2009, die über diese Berufung entscheide. Die Rechtzeitigkeit der Berufung ergebe sich aus dem Eingangsstempel, den diese Behörde auf die Eingabe des Beschwerdeführers gesetzt habe. Der Beschwerdeführer berufe sich zur Bescheinigung der Rechtzeitigkeit der Berufung auf den Eingangsvermerk auf seiner Berufungsschrift sowie auf die Anhörung (Vernehmung) des zuständigen Organwalters Amtsdirektor G, per Adresse des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg.

Der "Mängelbehebung" ist - abgesehen von einer Ablichtung der Eingabe vom 21. Jänner 2009 - eine Ablichtung der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 20. August 2009 angeschlossen, mit der die genannte Berufung abgewiesen wurde; diese Ablichtung weist einen Eingangsvermerk der Kanzlei des Beschwerdeführervertreters vom 25. August 2009 auf.

Mit einer weiteren Verfügung vom 6. Oktober 2009 wurde den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach § 33 Abs. 1 VwGG Gehör dazu eingeräumt, dass durch den Bescheid vom 20. August 2009 Klaglosstellung eingetreten sei. Die belangte Behörde vertritt in ihrer Note vom 21. Oktober 2009 die Ansicht, da die Berufungsvorentscheidung am 25. August 2009 zugestellt, die gegenständliche Säumnisbeschwerde bereits am 24. d.M. eingebracht worden sei, sei im damaligen Zeitpunkt tatsächlich Säumnis eingetreten, die allerdings mit der mittlerweile ergangenen Berufungsvorentscheidung beseitigt worden sei.Mit einer weiteren Verfügung vom 6. Oktober 2009 wurde den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG Gehör dazu eingeräumt, dass durch den Bescheid vom 20. August 2009 Klaglosstellung eingetreten sei. Die belangte Behörde vertritt in ihrer Note vom 21. Oktober 2009 die Ansicht, da die Berufungsvorentscheidung am 25. August 2009 zugestellt, die gegenständliche Säumnisbeschwerde bereits am 24. d.M. eingebracht worden sei, sei im damaligen Zeitpunkt tatsächlich Säumnis eingetreten, die allerdings mit der mittlerweile ergangenen Berufungsvorentscheidung beseitigt worden sei.

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Äußerung vom 27. Oktober 2009 vor, trotz Klaglosstellung gebühre ihm Aufwandersatz im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren über eine Säumnisbeschwerde in Abgabensachen wegen Klaglosstellung einzustellen, wenn - innerhalb der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist - zwar keine Berufungsentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz, wohl aber eine Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz ergeht (vgl. etwa den Beschluss vom 25. Jänner 2007, Zlen. 2006/16/0195 bis 0198).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren über eine Säumnisbeschwerde in Abgabensachen wegen Klaglosstellung einzustellen, wenn - innerhalb der gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG gesetzten Frist - zwar keine Berufungsentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz, wohl aber eine Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz ergeht vergleiche , etwa den Beschluss vom 25. Jänner 2007, Zlen. 2006/16/0195 bis 0198).

Klaglosstellung tritt auch dann ein, wenn der versäumte Bescheid vor Einleitung des Vorverfahrens über die Säumnisbeschwerde erlassen wurde (vgl. etwa die in Dolp,Klaglosstellung tritt auch dann ein, wenn der versäumte Bescheid vor Einleitung des Vorverfahrens über die Säumnisbeschwerde erlassen wurde vergleiche , etwa die in Dolp,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf S. 321 wiedergegebene Judikatur).

Somit wurde durch die Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 20. August 2009 dem vom Beschwerdeführer mit der Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof herangetragenen Begehren auf Sachentscheidung Rechnung getragen. Da dieser somit in Bezug auf die vorliegende Säumnisbeschwerde klaglos gestellt wurde, ist das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Somit wurde durch die Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 20. August 2009 dem vom Beschwerdeführer mit der Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof herangetragenen Begehren auf Sachentscheidung Rechnung getragen. Da dieser somit in Bezug auf die vorliegende Säumnisbeschwerde klaglos gestellt wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.

Die Aufwendungen waren dem Beschwerdeführer gemäß § 56 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008 zu ersetzen.Die Aufwendungen waren dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 56, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008, zu ersetzen.

Wien, am 5. November 2009

Schlagworte

Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009160199.X00

Im RIS seit

23.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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