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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §32 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Bayer LL.M., in der Beschwerdesache der I GmbH in S, vertreten durch Dr. Michael Augustin, Mag. Peter Haslinger und Mag. Thomas Böchzelt, Rechtsanwälte in 8700 Leoben, Krottendorfergasse 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom 25. Mai 2009, GZ. FSRV/0032-G/08, betreffend Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mit 20. Juli 2009 datierte Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde dem Stempelaufdruck am Briefumschlag zufolge am 21. Juli 2009 zur Post gegeben. In der Beschwerde wird angeführt, der angefochtene Bescheid sei am 9. Juni 2009 zugestellt worden.
Die belangte Behörde weist in der von ihr nach Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof (§ 36 Abs. 1 VwGG) eingebrachten Gegenschrift darauf hin, dass der angefochtene Bescheid der (zustell-)bevollmächtigten Vertreterin der Beschwerdeführerin am 5. Juni 2009 zugestellt worden sei.Die belangte Behörde weist in der von ihr nach Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof (Paragraph 36, Absatz eins, VwGG) eingebrachten Gegenschrift darauf hin, dass der angefochtene Bescheid der (zustell-)bevollmächtigten Vertreterin der Beschwerdeführerin am 5. Juni 2009 zugestellt worden sei.
Den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ist als Zustellnachweis ein Rückschein enthalten, wonach der angefochtene Bescheid am 5. Juni 2009 der Vertreterin der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist.
Diesem Vorbringen der belangten Behörde in der Gegenschrift trat die Beschwerdeführerin, welcher die Gegenschrift gemäß § 36 Abs. 5 VwGG zugestellt wurde, nicht entgegen.Diesem Vorbringen der belangten Behörde in der Gegenschrift trat die Beschwerdeführerin, welcher die Gegenschrift gemäß Paragraph 36, Absatz 5, VwGG zugestellt wurde, nicht entgegen.
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Die Frist beginnt gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG mit dem Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides an die beschwerdeführende Partei.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 131, B-VG sechs Wochen. Die Frist beginnt gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG mit dem Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides an die beschwerdeführende Partei.
Für die Fristberechnung gelten infolge § 62 Abs. 1 VwGG die Bestimmungen der §§ 32 ff AVG. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Nach § 33 Abs. 3 leg. cit. werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Für die Fristberechnung gelten infolge Paragraph 62, Absatz eins, VwGG die Bestimmungen der Paragraphen 32, ff AVG. Nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Nach Paragraph 33, Absatz 3, leg. cit. werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Im Beschwerdefall begann die sechswöchige Frist des § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG mit der aktenmäßig belegten Zustellung des angefochtenen Bescheides am Freitag, dem 5. Juni 2009. Diese Frist endete daher mit Ablauf des Freitags, des 17. Juli 2009. Die am Dienstag, dem 21. Juli 2009, zur Post gegebene Beschwerde erweist sich somit als verspätet.Im Beschwerdefall begann die sechswöchige Frist des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG mit der aktenmäßig belegten Zustellung des angefochtenen Bescheides am Freitag, dem 5. Juni 2009. Diese Frist endete daher mit Ablauf des Freitags, des 17. Juli 2009. Die am Dienstag, dem 21. Juli 2009, zur Post gegebene Beschwerde erweist sich somit als verspätet.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 5. November 2009
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009160172.X00Im RIS seit
03.02.2010Zuletzt aktualisiert am
04.02.2010