Index
E3R E19103000;Norm
32003R0343 Dublin-II Art10 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/19/0944Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien 1. L, und
2. Y, beide in Wien und vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Brachelligasse 16, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 1.) 20. Juni 2008, Zl. 319.794-1/3E-XVIII/58/08, 2.) 20. Juni 2008, Zl. 319.793-1/3E-XVIII/58/08, betreffend §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:2. Y, beide in Wien und vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Brachelligasse 16, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 1.) 20. Juni 2008, Zl. 319.794-1/3E-XVIII/58/08, 2.) 20. Juni 2008, Zl. 319.793-1/3E-XVIII/58/08, betreffend Paragraphen 5, 10, Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der erstangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der zweitangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführenden Parteien sind Familienangehörige (die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers) und russische Staatsangehörige tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit.
Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz vom 17. Dezember 2007 gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zurück und erklärte für deren Prüfung gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 16 Abs. 1 lit. C Dublin-Verordnung Polen für zuständig. Gleichzeitig wies sie die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nach Polen aus; demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig.Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz vom 17. Dezember 2007 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zurück und erklärte für deren Prüfung gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, lit. C Dublin-Verordnung Polen für zuständig. Gleichzeitig wies sie die beschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nach Polen aus; demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig.
Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die beschwerdeführenden Parteien strebten im Zulassungsverfahren die Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch die österreichischen Asylbehörden gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung an und wandten gegen eine Überstellung nach Polen näher präzisierte medizinische Probleme sowie Gründe des Familienlebens (Art. 8 EMRK) ein.Die beschwerdeführenden Parteien strebten im Zulassungsverfahren die Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch die österreichischen Asylbehörden gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung an und wandten gegen eine Überstellung nach Polen näher präzisierte medizinische Probleme sowie Gründe des Familienlebens (Artikel 8, EMRK) ein.
Mit diesen Einwänden hat sich die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden nicht ausreichend auseinandergesetzt. In der Bescheidbegründung wurde ein "Familienverhältnis" der Erstbeschwerdeführerin zu ihrer in Österreich lebenden Schwester zwar als erwiesen angenommen, eine Verletzung von Art. 8 EMRK aber dennoch verneint. Zu Recht weist die Beschwerde darauf hin, dass die Bescheidbegründung diese Schlussfolgerung nicht nachvollziehbar macht. Die belangte Behörde verwies auf "nachfolgende Ausführungen zum Gesundheitszustand" der beschwerdeführenden Parteien, woraus sich ihrer Ansicht nach keine besondere, qualifizierte Beziehungsintensität im Sinne von Unterstützungsleistungen (durch Verwandte in Österreich) ergebe, ohne im Folgenden auf den Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien noch einmal einzugehen. Die Bescheidbegründung erschöpft sich vielmehr in allgemeinen, textbausteinartigen Rechtsausführungen, die der Begründungspflicht von Bescheiden nicht entsprechen, weil sie eine Auseinandersetzung mit dem individuellen Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien nicht ersetzen konnten. Insofern gleicht der vorliegende Fall jenen, die mit hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2009, 2008/19/0938 bis 0942, entschieden wurden. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.Mit diesen Einwänden hat sich die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden nicht ausreichend auseinandergesetzt. In der Bescheidbegründung wurde ein "Familienverhältnis" der Erstbeschwerdeführerin zu ihrer in Österreich lebenden Schwester zwar als erwiesen angenommen, eine Verletzung von Artikel 8, EMRK aber dennoch verneint. Zu Recht weist die Beschwerde darauf hin, dass die Bescheidbegründung diese Schlussfolgerung nicht nachvollziehbar macht. Die belangte Behörde verwies auf "nachfolgende Ausführungen zum Gesundheitszustand" der beschwerdeführenden Parteien, woraus sich ihrer Ansicht nach keine besondere, qualifizierte Beziehungsintensität im Sinne von Unterstützungsleistungen (durch Verwandte in Österreich) ergebe, ohne im Folgenden auf den Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien noch einmal einzugehen. Die Bescheidbegründung erschöpft sich vielmehr in allgemeinen, textbausteinartigen Rechtsausführungen, die der Begründungspflicht von Bescheiden nicht entsprechen, weil sie eine Auseinandersetzung mit dem individuellen Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien nicht ersetzen konnten. Insofern gleicht der vorliegende Fall jenen, die mit hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2009, 2008/19/0938 bis 0942, entschieden wurden. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen.
Der Berufungsbescheid betreffend die Erstbeschwerdeführerin war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der Berufungsbescheid betreffend die Erstbeschwerdeführerin war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Dieser Umstand schlägt im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 auf den Berufungsbescheid des Zweitbeschwerdeführers durch. Der zweitangefochtene Bescheid war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.Dieser Umstand schlägt im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 auf den Berufungsbescheid des Zweitbeschwerdeführers durch. Der zweitangefochtene Bescheid war deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 6. November 2009
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008190943.X00Im RIS seit
08.12.2009Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010