TE Vwgh Erkenntnis 2009/11/9 2009/18/0401

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.2009
beobachten
merken

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §60 Abs2 Z9
FPG 2005 §66 Abs1
FPG 2005 §66 Abs2
FPG 2005 §86 Abs1
MRK Art8 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des J S M in Wien, geboren am 8. September 1975, bei der Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 14. August 2009, Zl. SD 2272/05, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.römisch eins.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 14. August 2009 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen indischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 14. August 2009 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen indischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 87, in Verbindung mit Paragraph 86, Absatz eins und Paragraph 63, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt , I Nr. 100, ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei laut seinen Angaben am 16. Jänner 2000 illegal nach Österreich gelangt und habe am 18. Jänner 2000 einen Asylantrag gestellt, der am 7. April 2004 vom Bundesasylamt rechtskräftig abgewiesen worden sei. Während seines Asylverfahrens habe der Beschwerdeführer über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG verfügt. Bereits am 2. Februar 2004 habe er die österreichische Staatsbürgerin Z. geheiratet. Am 6. April 2004 habe er einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger eines Österreichers, § 49 Abs. 1 FrG" eingebracht und einen entsprechenden Aufenthaltstitels bis 8. September 2005 von der Erstbehörde (Bundespolizeidirektion Wien) erhalten.Der Beschwerdeführer sei laut seinen Angaben am 16. Jänner 2000 illegal nach Österreich gelangt und habe am 18. Jänner 2000 einen Asylantrag gestellt, der am 7. April 2004 vom Bundesasylamt rechtskräftig abgewiesen worden sei. Während seines Asylverfahrens habe der Beschwerdeführer über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG verfügt. Bereits am 2. Februar 2004 habe er die österreichische Staatsbürgerin Z. geheiratet. Am 6. April 2004 habe er einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger eines Österreichers, Paragraph 49, Absatz eins, FrG" eingebracht und einen entsprechenden Aufenthaltstitels bis 8. September 2005 von der Erstbehörde (Bundespolizeidirektion Wien) erhalten.

Am 16. Februar 2005 habe Z. vor dem Gendarmerieposten Hollabrunn niederschriftlich zu Protokoll gegeben, dass sie nach der Annullierung ihrer letzten Scheinehe mit dem serbischen Staatsangehörigen D. am 21. November 2003 wegen ihrer Schulden und der drohenden Versteigerung ihres Hauses dringend Bargeld benötigt und in W wieder einen Ausländer gesucht hätte, um ihn gegen Geld zu heiraten. Sie hätte daher Mitte 2004 in einem Café im Bahnhof Wien Nord den Beschwerdeführer kennen gelernt, der sie gefragt hätte, ob sie ihn für Geld heiraten wollte, wofür sie von ihm € 11.000,-- verlangt hätte. Nach der Hochzeit wären sie in einem Café essen gewesen. Von ihrem Ehegatten hätte sie mehrere Teilbeträge und bei der Hochzeit die restlichen € 5.500,-- in bar erhalten, welches Geld sie großteils zur Abdeckung ihrer Schulden verwendet hätte. Für das erhaltene Geld hätte sie auch dreimal mit ihrem Mann ins Bett gehen und mit ihm Sex haben müssen, sie hätte jedoch bei diesem nie gewohnt, weil auch seine Wohnung sehr klein gewesen wäre. Sie wäre bei ihm nicht gemeldet gewesen und lebte noch immer bei ihrem Lebensgefährten W. Ihr Haus wäre am 23. Dezember 2004 versteigert worden. Sie würde ihre Ehe mit dem Beschwerdeführer als Scheinehe gegen Bargeld bezeichnen und führte nochmals an, dass sie keinen Vermittler gehabt und gebraucht hätte.

Bei seiner niederschriftlichen Vernehmung am 2. Mai 2005 habe der Beschwerdeführer bestritten, eine Aufenthaltsehe eingegangen zu sein. Er habe jedoch weder einen einzigen Namen der fünf Kinder seiner Ehegattin angeben können, noch sonst einen Angehörigen seiner Ehegattin gekannt. Zu deren persönlichen Verhältnissen befragt habe er gemeint, dass sie keine Schulden hätte und in R. wohnte. Die nähere Adresse wäre ihm unbekannt.

Die belangte Behörde sehe keinen Grund, an der Richtigkeit der Zeugenaussage von Z. zu zweifeln. Nachvollziehbar habe diese begründet, dass sie sich in die Aufenthaltsehe eingelassen hätte, weil sie die Versteigerung ihres Hauses hätte abwenden wollen. Sie wäre mit ca. € 150.000,-- verschuldet gewesen. Es sei kein Grund ersichtlich, warum sie das Vorliegen einer Aufenthaltsehe bloß vortäuschen sollte. Im Gegensatz dazu habe der Beschwerdeführer größtes Interesse an der Aufrechterhaltung der Ehe, weil sein weiterer Verbleib im Bundesgebiet und darüber hinaus sein freier Zugang zum Arbeitsmarkt davon abhingen. Er habe jedoch nicht einmal die Namen der fünf Kinder seiner Ehegattin gewusst. Seine Behauptung, mit dieser ein "normales Eheleben" zu führen, stehe im krassen Widerspruch zu den schlüssigen und glaubwürdigen Aussagen von Z. und könne nur als Schutzbehauptung gewertet werden.

Die belangte Behörde sei daher zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin weder eine Wohn- noch eine Wirtschafts- oder Geschlechtsgemeinschaft geführt habe, und habe als erwiesen angenommen, dass er die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen habe, ohne mit seiner Ehegattin ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt zu haben. Damit seien die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt.Die belangte Behörde sei daher zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin weder eine Wohn- noch eine Wirtschafts- oder Geschlechtsgemeinschaft geführt habe, und habe als erwiesen angenommen, dass er die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen habe, ohne mit seiner Ehegattin ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK geführt zu haben. Damit seien die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 9, FPG erfüllt.

Der Missbrauch des Rechtsinstitutes der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte stelle eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Sinne des § 86 Abs. 1 FPG rechtfertige. Die Gefährdung der öffentlichen Ordnung sei trotz eines Zeitablaufes von mehr als fünf Jahren seit der rechtsmissbräuchlichen Eheschließung nach wie vor gegeben. Das Eingehen einer Aufenthaltsehe stelle einen Rechtsmissbrauch dar, der zweifellos ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, komme doch gerade der Verhinderung bzw. Bekämpfung solcher Ehen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu.Der Missbrauch des Rechtsinstitutes der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte stelle eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Sinne des Paragraph 86, Absatz eins, FPG rechtfertige. Die Gefährdung der öffentlichen Ordnung sei trotz eines Zeitablaufes von mehr als fünf Jahren seit der rechtsmissbräuchlichen Eheschließung nach wie vor gegeben. Das Eingehen einer Aufenthaltsehe stelle einen Rechtsmissbrauch dar, der zweifellos ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, komme doch gerade der Verhinderung bzw. Bekämpfung solcher Ehen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu.

Der Beschwerdeführer sei seit ca. neuneinhalb Jahren in Österreich aufhältig und verfüge im Bundesgebiet über familiäre Bindungen zu einer Schwester und einem Bruder. Außerdem sei er regelmäßig einer Beschäftigung nachgegangen. Es sei daher von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben auszugehen. Dessen ungeachtet sei dieser Eingriff zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten. Wer, wie der Beschwerdeführer, insofern rechtsmissbräuchlich vorgehe, um sich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes wesentliche Berechtigungen zu verschaffen, verstoße gegen gewichtige öffentliche Interessen, die ein Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung notwendig erscheinen ließen.Der Beschwerdeführer sei seit ca. neuneinhalb Jahren in Österreich aufhältig und verfüge im Bundesgebiet über familiäre Bindungen zu einer Schwester und einem Bruder. Außerdem sei er regelmäßig einer Beschäftigung nachgegangen. Es sei daher von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben auszugehen. Dessen ungeachtet sei dieser Eingriff zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen dringend geboten. Wer, wie der Beschwerdeführer, insofern rechtsmissbräuchlich vorgehe, um sich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes wesentliche Berechtigungen zu verschaffen, verstoße gegen gewichtige öffentliche Interessen, die ein Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung notwendig erscheinen ließen.

Die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes sei auch im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 2 FPG gebotenen Interessenabwägung zu bejahen. Nur auf Grund der durch seine Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin bevorzugten Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz habe er eine unselbstständige Beschäftigung als Arbeiter ausüben können, weshalb auch die durch den mehr als neunjährigen Aufenthalt erzielte Integration wesentlich geschmälert werde; dies umso mehr, als letztlich auch die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes seit der Eheschließung des Beschwerdeführers auf dem besagten rechtsmissbräuchlichen Verhalten basiere. Von daher gesehen hätten seine privaten und familiären Interessen gegenüber dem hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens in den Hintergrund treten müssen. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet wögen keinesfalls schwerer als das öffentliche Interesse an der Erlassung dieser Maßnahme.Die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes sei auch im Rahmen der gemäß Paragraph 66, Absatz 2, FPG gebotenen Interessenabwägung zu bejahen. Nur auf Grund der durch seine Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin bevorzugten Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz habe er eine unselbstständige Beschäftigung als Arbeiter ausüben können, weshalb auch die durch den mehr als neunjährigen Aufenthalt erzielte Integration wesentlich geschmälert werde; dies umso mehr, als letztlich auch die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes seit der Eheschließung des Beschwerdeführers auf dem besagten rechtsmissbräuchlichen Verhalten basiere. Von daher gesehen hätten seine privaten und familiären Interessen gegenüber dem hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens in den Hintergrund treten müssen. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet wögen keinesfalls schwerer als das öffentliche Interesse an der Erlassung dieser Maßnahme.

Da sonst keine besonderen, zu seinen Gunsten sprechenden Umstände vorlägen, habe die belangte Behörde von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Auf dem Boden der insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung am 2. Mai 2005 weder einen einzigen Namen der fünf Kinder seiner österreichischen Ehegattin habe angeben können noch einen sonstigen Angehörigen seiner Ehegattin und auch nicht ihre nähere Adresse gekannt habe, bestehen gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die den Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers gefolgt ist, im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Kontrollbefugnis (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keine Bedenken.1.1. Auf dem Boden der insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung am 2. Mai 2005 weder einen einzigen Namen der fünf Kinder seiner österreichischen Ehegattin habe angeben können noch einen sonstigen Angehörigen seiner Ehegattin und auch nicht ihre nähere Adresse gekannt habe, bestehen gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die den Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers gefolgt ist, im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Kontrollbefugnis vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keine Bedenken.

Von daher begegnen auch die weiteren Feststellungen der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin weder eine Wohn-, noch eine Wirtschafts- oder Geschlechtsgemeinschaft geführt sowie die Ehe mit ihr geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen habe, ohne mit seiner Ehegattin ein gemeinsames Familienleben geführt zu haben, keinem Einwand.

1.2. Im Hinblick darauf ist auch die weitere im angefochtenen Bescheid getroffene Beurteilung, dass der - einen Orientierungsmaßstab darstellende (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, Zl. 2007/18/0617, mwN) - Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt sei, nicht zu beanstanden.1.2. Im Hinblick darauf ist auch die weitere im angefochtenen Bescheid getroffene Beurteilung, dass der - einen Orientierungsmaßstab darstellende vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, Zl. 2007/18/0617, mwN) - Tatbestand des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 9, FPG erfüllt sei, nicht zu beanstanden.

1.3. Angesichts des hohen Stellenwertes, der der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt, kann es auch nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde die Annahme gemäß § 86 Abs. 1 FPG für gerechtfertig erachtet hat (vgl. dazu nochmals das vorzitierte Erkenntnis).1.3. Angesichts des hohen Stellenwertes, der der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt, kann es auch nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde die Annahme gemäß Paragraph 86, Absatz eins, FPG für gerechtfertig erachtet hat vergleiche , dazu nochmals das vorzitierte Erkenntnis).

2. Bei der Interessenabwägung nach § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2000, seine familiären Bindungen im Bundesgebiet zu einer Schwester und einem Bruder und den Umstand, dass der Beschwerdeführer regelmäßig einer Beschäftigung nachgegangen ist, berücksichtigt und zutreffend einen mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben angenommen.2. Bei der Interessenabwägung nach Paragraph 66, Absatz eins und 2 FPG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2000, seine familiären Bindungen im Bundesgebiet zu einer Schwester und einem Bruder und den Umstand, dass der Beschwerdeführer regelmäßig einer Beschäftigung nachgegangen ist, berücksichtigt und zutreffend einen mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben angenommen.

Zu Recht hat die belangte Behörde jedoch darauf hingewiesen, dass die aus seinem bisherigen inländischen Aufenthalt resultierende Integration und die Ausübung der unselbstständigen Beschäftigung als Arbeiter in ihrer Bedeutung dadurch geschmälert werden, dass sein weiterer Aufenthalt und seine Berufstätigkeit im Bundesgebiet erst durch sein dargestelltes Fehlverhalten ermöglicht wurden.

Diesen Interessen steht - wie die belangte Behörde zutreffend ausführt - das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten sei und § 66 Abs. 1 und 2 FPG der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegenstehe, nicht als rechtswidrig erkannt werden.Diesen Interessen steht - wie die belangte Behörde zutreffend ausführt - das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen dringend geboten sei und Paragraph 66, Absatz eins, und 2 FPG der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegenstehe, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

3. Schließlich sind auch keine besonderen Umstände ersichtlich, die es geboten hätten, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des der belangten Behörde zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 9. November 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009180401.X00

Im RIS seit

19.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten