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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des M Z in H, vertreten durch Mag. Walter Brunner, Mag. Michael Stummvoll Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, Opernring 16, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 23. Juli 2009, Zl. UVS 333.12-4/2009-6, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit nach dem AuslBG (weitere Parteien:
Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von M vom 5. Mai 2009 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, in acht Fällen die Vorschriften des § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG übertreten zu haben, weshalb über ihn acht Geldstrafen in der Höhe zwischen EUR 2.400,-- und EUR 5.000,-- verhängt wurden. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer durch postamtliche Hinterlegung zugestellt, wobei der Beginn der Abholfrist mit dem 11. Mai 2009 angegeben wurde.Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von M vom 5. Mai 2009 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, in acht Fällen die Vorschriften des Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG übertreten zu haben, weshalb über ihn acht Geldstrafen in der Höhe zwischen EUR 2.400,-- und EUR 5.000,-- verhängt wurden. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer durch postamtliche Hinterlegung zugestellt, wobei der Beginn der Abholfrist mit dem 11. Mai 2009 angegeben wurde.
Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung wurde erst am 26. Mai 2009, sohin nach Ablauf der Berufungsfrist eingebracht.
Die belangte Behörde hielt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juni 2009 die Verspätung seiner Berufung vor und forderte ihn zum Nachweis einer allfälligen Ortsabwesenheit auf. Eine Stellungnahme hierauf erfolgte nicht.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung unter Hinweis auf die oben genannten Daten gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück.Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung unter Hinweis auf die oben genannten Daten gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurück.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Gleichzeitig wurde eine Kopie der Bestätigung des Arbeitgebers des Beschwerdeführers samt Rechnung und Stundennachweis über die Ortsabwesenheit des Beschwerdeführer in der Zeit vom 11. bis 20. Mai 2009 vorgelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 17 ZustG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 lautet: Paragraph 17, ZustG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, lautet:
Dass der Beschwerdeführer die Aufforderung zur Stellungnahme vom 16. Juni 2009 nicht erhalten hätte, behauptet er in der Beschwerde nicht. Sowohl die Behauptung seiner Ortsabwesenheit als auch die Vorlage der diesen Umstand belegenden Urkunden fallen jedoch unter das Neuerungsverbot im Sinne des § 41 Abs. 1 VwGG, weshalb darauf im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr einzugehen war.Dass der Beschwerdeführer die Aufforderung zur Stellungnahme vom 16. Juni 2009 nicht erhalten hätte, behauptet er in der Beschwerde nicht. Sowohl die Behauptung seiner Ortsabwesenheit als auch die Vorlage der diesen Umstand belegenden Urkunden fallen jedoch unter das Neuerungsverbot im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG, weshalb darauf im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr einzugehen war.
Da der Inhalt der Beschwerde bereits erkennen ließ, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 9. November 2009Da der Inhalt der Beschwerde bereits erkennen ließ, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 9. November 2009
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009090207.X00Im RIS seit
14.12.2009Zuletzt aktualisiert am
28.12.2009