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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des G R in S, vertreten durch die Rechtsanwälte Gehmacher Hüttinger Hessenberger Kommandit-Partnerschaft in 5020 Salzburg, Alter Markt 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 21. Juli 2009, Zl. UVS-11/10918/14-2009, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Arbeitgeber zu verantworten, dass zwei näher bezeichnete jugoslawische und serbische Staatsangehörige am 2. April 2007 auf der Baustelle des GZ in E mit Erdaushubarbeiten beschäftigt worden seien, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.
Der Beschwerdeführer habe dadurch zwei Übertretungen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden zwei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 2.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je einem Tag und 12 Stunden) verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch zwei Übertretungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden zwei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 2.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je einem Tag und 12 Stunden) verhängt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Berufung, der in der mehrfach erstreckten mündlichen Verhandlung geleisteten Aussagen, der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen und Auszügen aus der hg. Rechtsprechung zum Begriff der Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG folgenden Sachverhalt fest (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof, Schreibfehler im Original):
"Die beiden Kontrollbeamtinnen stellten anlässlich der Kontrolle fest, dass die beiden Arbeiter mit Aushubarbeiten beschäftigt waren. Auf Befragen gab Herr GA an, dass er für die Firma RG arbeite.
Der Zeuge GZ führte glaubhaft aus, dass er im Herbst 2006 ein Gespräch mit dem (Beschwerdeführer), der ihm von Bekannten empfohlen wurde, geführt habe und es vereinbart worden sei, dass dieser in der Karwoche Arbeiter schicken würde zur Durchführung von Arbeiten in seinem Vorgarten (Ausgraben der Waschbetonplatten, Entfernen des Asphalts, Abgraben des Unterbaus und Verlegen der Steine). Am Abend des 01.04.2007 erschien (der Beschwerdeführer) mit einer weiteren Person (GA) und wurde vereinbart, dass (der Beschwerdeführer) zwei Arbeiter schicken würde, um die entsprechenden Arbeiten durchzuführen. Der Zeuge GZ hat angegeben, dass ein Stundenlohn von EUR 20 bis 25 vereinbart gewesen sei.
Die Rechtfertigung des (Beschwerdeführers) im Verfahren hat sich als unglaubwürdig dargestellt. Weder ist nachvollziehbar, dass die beiden ausländischen Staatsangehörigen unaufgefordert auf die Baustelle gekommen sind und Hilfsarbeiten durchgeführt haben, noch scheinen die Aussagen des Zeugen NC in diesem Zusammenhang plausibel, Herr GA und er seien auf die Baustelle gefahren und haben einfach zu arbeiten angefangen. Anlässlich der Kontrolle hat Herr GA gegenüber den Kontrollbeamten auch gesagt, dass er für die Firma RG arbeite. Ebenfalls lebensfremd und nicht nachvollziehbar erscheint die vom (Beschwerdeführer) behauptete Vorgangsweise, er habe zunächst in seiner Firma wegen entsprechender Arbeiter nachfragen wollen und dies dann kurzfristig unterlassen. Der Zeuge Ing. BJ konnte nicht mehr angeben, wann der (Beschwerdeführer) ihn angerufen habe wegen entsprechender Arbeiter. Er hat dazu vorgebracht, dass dieser Anruf im Beisein von Herrn GZ erfolgt sei, was dieser im Rahmen seiner Zeugenvernehmung aber nicht vorgebracht hat. Die Rechnung der Firma B-K-S auf die Beistellung von Hilfskräften bezieht sich auf einen (späteren) Zeitraum von 03.04. bis 06.04.2007. Weiters liegt im erstinstanzlichen Akt eine Rechnung der Salzburger Sand- und Kieswerke, ausgestellt auf (den Beschwerdeführer), vor und wird das diesbezügliche Vorbringen des (Beschwerdeführers), wonach irrtümlich sein Name auf der Rechnung angeführt worden sei, als unglaubwürdig eingestuft.
Die Darstellung des Zeugen NC, wonach er aus Gefälligkeit Herrn GA ein/zwei Stunden beim Arbeiten helfen wollte, ohne entsprechendes Entgelt, erscheint ebenso unglaubwürdig wie das Vorbringen des (Beschwerdeführers), wonach die beiden ausländischen Arbeitskräfte ohne sein Wissen lediglich aufgrund der Tatsache, dass Herr GA das gegenständliche Gespräch zwischen ihm und Herrn GZ am 01.04.2007 gehört habe, auf der Baustelle erschienen seien.
Im konkreten Zusammenhang erscheint es somit vollkommen lebensfremd, dass die beiden ausländischen Staatsangehörigen unaufgefordert und ohne Rückfrage, ob und auf welche Weise dies überhaupt gewünscht sei, Tätigkeiten im Vorgarten von Herrn GZ durchgeführt haben. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Arbeiten im Garten von Herrn GZ mit dem (Beschwerdeführer) abgesprochen waren.
Damit waren dem (Beschwerdeführer) als Arbeitskräfteanbieter die angelasteten Verwaltungsübertretungen als Arbeitgeber als erwiesen anzusehen. An Verschulden war zumindest Fahrlässigkeit anzulasten."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte die Abweisung der Beschwerde (mit ziffernmäßig bezeichnetem Kostenersatz in Höhe von EUR 57,40), verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer verantwortet sich zusammengefasst dahingehend, dass die beiden Ausländer aus eigenem Antrieb bei GZ zu arbeiten begonnen hätten. GA hätte auf Grund eines Vorgespräches zwischen GZ und dem Beschwerdeführer, bei dem GA anwesend gewesen sei, von den Arbeiten gewusst und NC gebeten, ihm zu helfen.
Insoweit sich die beschwerdeführende Partei gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung wendet, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde detailliert dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen.Insoweit sich die beschwerdeführende Partei gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung wendet, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde detailliert dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen.
Der Beschwerdeführer reißt einseitig einzelne Widersprüche aus dem Zusammenhang. So stützt er sein Vorbringen wesentlich darauf, dass die Kontrollorgane erstmals in ihrer Zeugeneinvernahme vor der belangten Behörde - auf Grund der bis dahin verstrichenen Zeit unglaubwürdig - ausgesagt hätten, GA habe ihnen gegenüber angegeben, für den Beschwerdeführer zu arbeiten. Dies ist insofern unvollständig, als dieser Umstand in der Stellungnahme des anzeigelegenden Finanzamtes vom 22. November 2007 vermerkt ist. Es ist dem Beschwerdeführer allerdings zuzugestehen, dass dieser Umstand nicht ausdrücklich in der Anzeige vermerkt ist.
Des Weiteren stützt sich der Beschwerdeführer darauf, dass die belangte Behörde die schriftliche Nachricht des GA "Hiermit bestätige ich, dass (der Beschwerdeführer) für das gäschehen im Egendorf unschuldig ist", nicht in ihre Beweiswürdigung einbezogen hat. Da der genannte Satz in Wahrheit keinen Aussagewert besitzt, macht dessen Nichteinbeziehung in die Beweiswürdigung diese nicht unschlüssig.
Der Beschwerdeführer verschweigt aber die im Gegensatz zu den von ihm aufgezeigten Umständen wesentlich gravierenderen Widersprüche in den als unglaubwürdig erachteten Aussagen des NC und seiner eigenen Verantwortung und den Umstand, dass diese Aussagen mit der des GZ nicht in Einklang zu bringen sind. Als Beispiele seien angeführt:
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009090202.X00Im RIS seit
14.12.2009Zuletzt aktualisiert am
02.03.2010