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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art131 Abs1 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, in der Beschwerdesache der Prof. Dr. H K in W, vertreten durch Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Volksgartenstraße 3/1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz vom 9. September 2008, Zl. BMSK-148874/0004-IV/5/2008, betreffend Anerkennung als Opfer politischer Verfolgung und Ausstellung einer Amtsbescheinigung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Die im Jahr 1931 geborene Beschwerdeführerin flüchtete auf Grund ihrer Abstammung im Sommer 1939 nach Italien. In der Folge wurde zunächst ihr Vater im Jahre 1940 auf Grund der italienischen Rassengesetze verhaftet, sodann wurden im Jänner 1941 auch die Beschwerdeführerin und ihre Mutter in Süditalien im Dorf C, Provinz Cosenza, bis September 1943 (Befreiung) angehalten und in ihrer Freiheit beschränkt.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2006 beantragte die Beschwerdeführerin die "Anerkennung als Opfer der Naziverfolgung, Ausstellung einer Amtsbescheinigung und Gewährung von Rentenleistungen", wozu sie im Wesentlichen vorbrachte, sie sei 1940/41 mehr als ein Jahr im (italienischen) Ort C auf Grund rassischer Gründe angehalten worden.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anerkennung als Opfer politischer Verfolgung gemäß § 4 Abs. 5 iVm § 1 Abs. 1 lit. e des Opferfürsorgegesetzes (OFG) und Ausstellung einer Amtsbescheinigung ab. In ihrer Begründung dazu führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, die behauptete Freiheitsbeschränkung stehe zwar außer Streit, sei jedoch von einem mit Deutschland verbündeten Staat veranlasst worden und nicht - wie in § 4 Abs. 5 iVm § 1 Abs. 1 lit. e und § 1 Abs. 2 lit. i OFG gefordert - in Deutschland oder den von Deutschland besetzten Gebieten erfolgt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anerkennung als Opfer politischer Verfolgung gemäß Paragraph 4, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, des Opferfürsorgegesetzes (OFG) und Ausstellung einer Amtsbescheinigung ab. In ihrer Begründung dazu führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, die behauptete Freiheitsbeschränkung stehe zwar außer Streit, sei jedoch von einem mit Deutschland verbündeten Staat veranlasst worden und nicht - wie in Paragraph 4, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera e und Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, OFG gefordert - in Deutschland oder den von Deutschland besetzten Gebieten erfolgt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher sie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragte.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 25. September 2008 mitgeteilt wurde, dass ihr auf Antrag der Opferfürsorgekommission gemäß § 1 Abs. 6 OFG die Nachsicht von den im Opferfürsorgegesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen zwecks Ausstellung einer Amtbescheinigung erteilt wurde. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 21. Jänner 2009 wurde ihr daraufhin die Anspruchsbescheinigung im Wege der Nachsicht zuerkannt und eine Amtsbescheinigung ausgestellt. Zwischenzeitig teilte das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung XY, überdies mit, dass der Beschwerdeführerin in der Folge mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23. März 2009 beginnend mit 1. November 2006 eine Opferrente zuerkannt wurde.Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 25. September 2008 mitgeteilt wurde, dass ihr auf Antrag der Opferfürsorgekommission gemäß Paragraph eins, Absatz 6, OFG die Nachsicht von den im Opferfürsorgegesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen zwecks Ausstellung einer Amtbescheinigung erteilt wurde. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 21. Jänner 2009 wurde ihr daraufhin die Anspruchsbescheinigung im Wege der Nachsicht zuerkannt und eine Amtsbescheinigung ausgestellt. Zwischenzeitig teilte das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung XY, überdies mit, dass der Beschwerdeführerin in der Folge mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23. März 2009 beginnend mit 1. November 2006 eine Opferrente zuerkannt wurde.
Mit Verfügung vom 14. September 2009 hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeführerin gemäß § 33 Abs. 1 VwGG aufgefordert, sich dazu zu äußern, obim Hinblick darauf noch ein rechtliches Interesse ihrerseits an einer Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid besteht.Mit Verfügung vom 14. September 2009 hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG aufgefordert, sich dazu zu äußern, obim Hinblick darauf noch ein rechtliches Interesse ihrerseits an einer Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid besteht.
Die Beschwerdeführerin erklärte in ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2009 durch eine bloße Nachsicht nicht klaglos gestellt zu sein, außerdem wirke die Nachsicht ex nunc und damit deutlich kürzer als die zu gewährende Rente im Falle des Obsiegens in diesem Verfahren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 9. Oktober 2006, Zl. 2006/09/0034, mwN) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art. 131 B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich also im Verfahren über eine derartige Beschwerde, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, und auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Ansehung des verletzten subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers keine Veränderung bewirken würde, so führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , dazu den hg. Beschluss vom 9. Oktober 2006, Zl. 2006/09/0034, mwN) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach Artikel 131, B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich also im Verfahren über eine derartige Beschwerde, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, und auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Ansehung des verletzten subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers keine Veränderung bewirken würde, so führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Das ist hier der Fall: Auf Grund des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 21. Jänner 2009 wurde gemäß § 1 Abs. 6 OFG die Nachsicht von den im Opferfürsorgegesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen erteilt und eine Ausstellung einer Amtsbescheinigung bewirkt. Zwar mag dies nach der von der Beschwerdeführerin angestellten moralischen Betrachtungsweise nicht als gleichwertig mit einer Anerkennung als Opfer gemäß § 1 Abs. 1 und 2 OFG anzusehen sein, jedoch ist in der für das Verfahren relevanten rechtlichen Hinsicht die angestrebte Ausstellung der Amtsbescheinigung erreicht worden. Die Beschwerdeführerin ist damit im Sinne der obigen Ausführungen materiell klaglos gestellt, ihr Rechtsschutzinteresse ist weggefallen. Im Übrigen verkennt die Beschwerdeführerin in ihrer Äußerung auch, dass ihr darüber hinaus auch bereits eine Opferrente rückwirkend abgestellt auf den Zeitpunkt der Antragstellung gewährt worden ist. Mehr könnte im Beschwerdefall auch eine Aufhebung des hier angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht bewirken. Im Übrigen könnte auch im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Amtsbescheinigung nicht rückwirkend ausgestellt werden (vgl. auch dazu den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2009, Zl. 2008/09/0305). Damit war das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.Das ist hier der Fall: Auf Grund des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 21. Jänner 2009 wurde gemäß Paragraph eins, Absatz 6, OFG die Nachsicht von den im Opferfürsorgegesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen erteilt und eine Ausstellung einer Amtsbescheinigung bewirkt. Zwar mag dies nach der von der Beschwerdeführerin angestellten moralischen Betrachtungsweise nicht als gleichwertig mit einer Anerkennung als Opfer gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 OFG anzusehen sein, jedoch ist in der für das Verfahren relevanten rechtlichen Hinsicht die angestrebte Ausstellung der Amtsbescheinigung erreicht worden. Die Beschwerdeführerin ist damit im Sinne der obigen Ausführungen materiell klaglos gestellt, ihr Rechtsschutzinteresse ist weggefallen. Im Übrigen verkennt die Beschwerdeführerin in ihrer Äußerung auch, dass ihr darüber hinaus auch bereits eine Opferrente rückwirkend abgestellt auf den Zeitpunkt der Antragstellung gewährt worden ist. Mehr könnte im Beschwerdefall auch eine Aufhebung des hier angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht bewirken. Im Übrigen könnte auch im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Amtsbescheinigung nicht rückwirkend ausgestellt werden vergleiche , auch dazu den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2009, Zl. 2008/09/0305). Damit war das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.
Fällt bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies gemäß § 58 Abs. 2 VwGG bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. Da im vorliegenden Fall ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht gesagt werden kann, ob die vorliegende Beschwerde Erfolg gehabt hätte, waren Kosten nicht zuzusprechen.Fällt bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. Da im vorliegenden Fall ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht gesagt werden kann, ob die vorliegende Beschwerde Erfolg gehabt hätte, waren Kosten nicht zuzusprechen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009090006.X00Im RIS seit
27.06.2022Zuletzt aktualisiert am
27.06.2022