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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
NAG 2005 §11 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des V, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 26. August 2009, Zl. 153.976/2-III/4/09, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des römisch fünf, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 26. August 2009, Zl. 153.976/2-III/4/09, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines moldawischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer quotenfreien Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "unbeschränkt" gemäß § 43 Abs. 2 iVm § 11 Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) idF BGBl. I Nr. 29/2009 ab.Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines moldawischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer quotenfreien Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "unbeschränkt" gemäß Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, ab.
Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass mit rechtskräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 7. November 2006 gegen den Beschwerdeführer ein bis 7. November 2011 gültiges Aufenthaltsverbot erlassen worden sei, welches noch aufrecht sei. Dies sei nach fernmündlicher Anfrage vom Fremdenpolizeilichen Büro der Bundespolizeidirektion Wien bestätigt worden.
Somit liege der absolute Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 1 NAG vor und es sei die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ausgeschlossen.Somit liege der absolute Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG vor und es sei die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ausgeschlossen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 43 Abs. 2 NAG (in der genannten Fassung) lautet: Paragraph 43, Absatz 2, NAG (in der genannten Fassung) lautet:
"Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine quotenfreie 'Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt' zu erteilen, wenn"Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine quotenfreie 'Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt' zu erteilen, wenn
1. kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt, 1. kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt,
2. dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, und 2. dies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, und
3. der Drittstaatsangehörige die Integrationsvereinbarung nach § 14 Abs. 5 Z 2 bis 5 oder 7 erfüllt hat, oder im Falle der Minderjährigkeit, 3. der Drittstaatsangehörige die Integrationsvereinbarung nach Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer 2 bis 5 oder 7 erfüllt hat, oder im Falle der Minderjährigkeit,
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009220286.X00Im RIS seit
17.12.2009Zuletzt aktualisiert am
10.02.2010