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19/05 Menschenrechte;Norm
AsylG 2005 §10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der V, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 27. August 2009, Zl. 153.976/3-III/4/09, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der römisch fünf, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 27. August 2009, Zl. 153.976/3-III/4/09, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer moldawischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer quotenfreien Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "unbeschränkt" gemäß § 43 Abs. 2 iVm § 44b Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurück.Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer moldawischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer quotenfreien Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "unbeschränkt" gemäß Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurück.
Zur Begründung verwies sie darauf, dass die Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2002 illegal eingereist sei und einen Asylantrag gestellt habe. Nach rechtskräftiger Abweisung dieses Antrages habe sie am 26. September 2008 einen neuerlichen Asylantrag gestellt, der gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden sei. Der Asylgerichtshof habe die dagegen eingebrachte Beschwerde mit Erkenntnis vom 8. Dezember 2008 abgewiesen und die Beschwerdeführerin ausgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof habe die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 29. Jänner 2009 abgelehnt.Zur Begründung verwies sie darauf, dass die Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2002 illegal eingereist sei und einen Asylantrag gestellt habe. Nach rechtskräftiger Abweisung dieses Antrages habe sie am 26. September 2008 einen neuerlichen Asylantrag gestellt, der gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden sei. Der Asylgerichtshof habe die dagegen eingebrachte Beschwerde mit Erkenntnis vom 8. Dezember 2008 abgewiesen und die Beschwerdeführerin ausgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof habe die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 29. Jänner 2009 abgelehnt.
Am 9. April 2009 habe die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag gestellt und dies damit begründet, dass sie sich seit Oktober 2002 in Österreich aufhalte und in ihrem Herkunftsstaat Probleme gehabt hätte.
Gemäß § 44b Abs. 1 NAG sei jedoch ein Antrag gemäß § 43 Abs. 2 oder § 44 Abs. 3 NAG u.a. dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen worden ist und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 NAG ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Die Beschwerdeführerin habe den Antrag auf Gründe gestützt, über die bereits in den beiden Asylverfahren rechtskräftig abgesprochen worden sei und die schließlich zu einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet geführt hätten. Es sei somit nicht von einem maßgeblich geänderten Sachverhalt auszugehen. Ein beeinträchtigter Gesundheitszustand stelle für sich genommen noch keinen besonders berücksichtigungswürdigen Grund dar, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die medizinische Behandlung ausschließlich in Österreich erfolgen könne.Gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG sei jedoch ein Antrag gemäß Paragraph 43, Absatz 2, oder Paragraph 44, Absatz 3, NAG u.a. dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen worden ist und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Die Beschwerdeführerin habe den Antrag auf Gründe gestützt, über die bereits in den beiden Asylverfahren rechtskräftig abgesprochen worden sei und die schließlich zu einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet geführt hätten. Es sei somit nicht von einem maßgeblich geänderten Sachverhalt auszugehen. Ein beeinträchtigter Gesundheitszustand stelle für sich genommen noch keinen besonders berücksichtigungswürdigen Grund dar, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die medizinische Behandlung ausschließlich in Österreich erfolgen könne.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass gegen sie bereits im Asylverfahren gemäß § 10 Asylgesetz 2005 eine Ausweisung erlassen worden ist.Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass gegen sie bereits im Asylverfahren gemäß Paragraph 10, Asylgesetz 2005 eine Ausweisung erlassen worden ist.
Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich zusammengefasst die Ansicht, die Beschwerdeführerin sei deswegen in Rechten verletzt worden, weil der Asylgerichtshof bereits "in knapp zwei Monaten" entschieden habe und daher zum Zeitpunkt der Entscheidung über den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung schon eine Ausweisung vorliege. Andernfalls hätte sie "mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Niederlassungsbewilligung nach dem NAG erhalten".
Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin die Rechtslage.
§ 43 Abs. 2 NAG lautet: Paragraph 43, Absatz 2, NAG lautet:
"Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine quotenfreie 'Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt' zu erteilen, wenn"Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine quotenfreie 'Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt' zu erteilen, wenn
1. kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt, 1. kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt,
2. dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, und 2. dies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, und
3. der Drittstaatsangehörige die Integrationsvereinbarung nach § 14 Abs. 5 Z 2 bis 5 oder 7 erfüllt hat, oder im Falle der Minderjährigkeit, 3. der Drittstaatsangehörige die Integrationsvereinbarung nach Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer 2, bis 5 oder 7 erfüllt hat, oder im Falle der Minderjährigkeit,
1. gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder
2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Ausweisung bloß vorübergehend (§ 10 AsylG 2005, § 66 FPG) unzulässig ist, oder 2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Ausweisung bloß vorübergehend (Paragraph 10, AsylG 2005, Paragraph 66, FPG) unzulässig ist, oder
3. die Sicherheitsdirektion nach einer Befassung gemäß Abs. 2 in der Stellungnahme festgestellt hat, dass eine Ausweisung bloß vorübergehend unzulässig ist 3. die Sicherheitsdirektion nach einer Befassung gemäß Absatz 2, in der Stellungnahme festgestellt hat, dass eine Ausweisung bloß vorübergehend unzulässig ist
und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Im Fall eines Antrages nach § 43 Abs. 2 NAG ist somit zu prüfen, ob die Verweigerung einer Aufenthaltsberechtigung zu einer relevanten Verletzung des Art. 8 EMRK führen würde. Hat nun bereits in einem Ausweisungsverfahren eine Prüfung nach Art. 8 EMRK stattgefunden, so ist - wie dies § 44b Abs. 1 Z 1 NAG anordnet - der Antrag auf Erteilung einer "humanitären" Niederlassungsbewilligung zurückzuweisen, sofern sich nicht der Sachverhalt maßgeblich geändert hat. Sowohl im Fall einer (im Asylverfahren oder im fremdenpolizeilichen Verfahren erlassenen) Ausweisung als auch bei einer inhaltlichen Prüfung des Antrages nach § 43 Abs. 2 NAG ist somit eine Bedachtnahme auf Art. 8 EMRK vorgeschrieben, wobei im Fall geänderter Umstände die bereits ausgesprochene Ausweisung einer neuerlichen Prüfung nach Art. 8 EMRK nicht entgegen steht.Im Fall eines Antrages nach Paragraph 43, Absatz 2, NAG ist somit zu prüfen, ob die Verweigerung einer Aufenthaltsberechtigung zu einer relevanten Verletzung des Artikel 8, EMRK führen würde. Hat nun bereits in einem Ausweisungsverfahren eine Prüfung nach Artikel 8, EMRK stattgefunden, so ist - wie dies Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG anordnet - der Antrag auf Erteilung einer "humanitären" Niederlassungsbewilligung zurückzuweisen, sofern sich nicht der Sachverhalt maßgeblich geändert hat. Sowohl im Fall einer (im Asylverfahren oder im fremdenpolizeilichen Verfahren erlassenen) Ausweisung als auch bei einer inhaltlichen Prüfung des Antrages nach Paragraph 43, Absatz 2, NAG ist somit eine Bedachtnahme auf Artikel 8, EMRK vorgeschrieben, wobei im Fall geänderter Umstände die bereits ausgesprochene Ausweisung einer neuerlichen Prüfung nach Artikel 8, EMRK nicht entgegen steht.
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass sich nun im Niederlassungsverfahren der Sachverhalt gegenüber dem asylrechtlichen Ausweisungsverfahren geändert habe. Sollte sie beabsichtigen, in diesem Zusammenhang auf ihre "schwere Krankheit" Bezug zu nehmen, so fehlt der diesbezüglich erhobenen Verfahrensrüge die Relevanz. Die Beschwerdeführerin lässt nämlich näher konkretisierte Behauptungen über die Art und Intensität dieser Krankheit vermissen und meint nur, dass aus ihrer Sicht "die vorgelegten Urkunden ausreichend" waren. Sie legt auch nicht dar, warum eine Behandlung nur in Österreich möglich wäre. Schon aus diesem Grund ist der behaupteten Verletzung ihres Parteiengehörs die Grundlage entzogen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 10. November 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009220285.X00Im RIS seit
21.12.2009Zuletzt aktualisiert am
10.02.2010