TE Vwgh Erkenntnis 2009/11/10 2008/22/0721

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.11.2009
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

MRK Art8;
NAG 2005 §19 Abs1;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §21 Abs2;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §74;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/22/0725 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/22/0025 E 13. September 2011

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerden 1. der E und 2. des M, beide vertreten durch Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Graf Starhemberggasse 39/12, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 4. Juni 2008, jeweils zur Zl. 317.976/3-III/4/07, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit den zitierten Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufungen der Beschwerdeführer (Mutter und Sohn serbischer Staatsangehörigkeit) gegen die erstinstanzlichen Bescheide, mit denen Anträge der Beschwerdeführer (vom "13.04.2007" und "11.04.2007") auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" zurückgewiesen worden waren, ab. Dies begründete sie annähernd gleichlautend in den angefochtenen Bescheiden mit einem Hinweis auf § 19 Abs. 1 NAG, demzufolge Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels persönlich bei der Behörde zu stellen seien. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig sei, habe den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Die Beschwerdeführer hätten die Anträge nicht persönlich eingebracht und es seien keine etwaigen humanitären Gründe angeführt worden, die die Antragsteller (bzw. die Erstantragstellerin als Vertreterin des Zweitantragstellers) an der persönlichen Antragstellung gehindert hätten. Dem Verbesserungsauftrag, binnen einer angeführten Frist bei der österreichischen Botschaft in Belgrad persönlich - für sich selbst und für den Zweitbeschwerdeführer - den Antrag zu stellen, sei die Erstbeschwerdeführerin nicht nachgekommen.Mit den zitierten Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufungen der Beschwerdeführer (Mutter und Sohn serbischer Staatsangehörigkeit) gegen die erstinstanzlichen Bescheide, mit denen Anträge der Beschwerdeführer (vom "13.04.2007" und "11.04.2007") auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" zurückgewiesen worden waren, ab. Dies begründete sie annähernd gleichlautend in den angefochtenen Bescheiden mit einem Hinweis auf Paragraph 19, Absatz eins, NAG, demzufolge Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels persönlich bei der Behörde zu stellen seien. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig sei, habe den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Die Beschwerdeführer hätten die Anträge nicht persönlich eingebracht und es seien keine etwaigen humanitären Gründe angeführt worden, die die Antragsteller (bzw. die Erstantragstellerin als Vertreterin des Zweitantragstellers) an der persönlichen Antragstellung gehindert hätten. Dem Verbesserungsauftrag, binnen einer angeführten Frist bei der österreichischen Botschaft in Belgrad persönlich - für sich selbst und für den Zweitbeschwerdeführer - den Antrag zu stellen, sei die Erstbeschwerdeführerin nicht nachgekommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Die Erstbeschwerdeführerin hat bereits in einer niederschriftlichen Aussage vom 10. Juni 2005 vor der erstinstanzlichen Behörde angegeben, dass sie im Alter von drei Jahren nach Österreich gekommen sei, weil ihre Eltern in W gelebt hätten. Nach Trennung der Eltern sei sie durchgehend bei ihrem "Nenn-Onkel" in Österreich geblieben und sei, um eine Abschiebung zu vermeiden, nicht angemeldet worden.

In ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen zurückweisenden Bescheid verwies die Erstbeschwerdeführerin auf ihre Ehe sowie darauf, dass es ihr wegen einer Risikoschwangerschaft nicht möglich gewesen sei, Österreich zu verlassen und "dem Gesetz entsprechend von Serbien aus einzureichen". Die gesamte Familie lebe in Österreich. Ohne Unterstand und Beschäftigung hätte sie allein mit einem Kleinkind in Serbien "nicht überleben" können. Auch in den Beschwerden wird im Wesentlichen auf diesen Sachverhalt verwiesen.

Es kann zwar dem Beschwerdevorbringen nicht gefolgt werden, wonach auf die Beschwerdeführer ein "neues, mich schlechterstellendes Gesetz rückwirkend angewendet wird", langten doch die gegenständlichen Anträge zu einer Zeit ein, in der bereits das NAG in Kraft getreten war.

Dennoch ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Der Bescheidbegründung ist die Beurteilung der belangten Behörde zu entnehmen, dass nur solche humanitären Gründe relevant seien, die an der "persönlichen Antragstellung" (gemeint: im Ausland) hindern.

Liegen aber die Voraussetzungen des § 72 NAG vor, ist ungeachtet des Wortlautes des Gesetzes ("kann") die in § 74 NAG ausnahmsweise vorgesehene Antragstellung im Inland zuzulassen, wobei die Zulassung im Rechtsweg erzwungen werden kann. § 72 NAG stellt auf mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen verbundene Lebensumstände eines Fremden ab, die dazu Anlass geben, diesem aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbewilligung zukommen zu lassen. Weiters liegen besonders berücksichtigungswürdige Fälle im Sinn dieser Bestimmung dann vor, wenn - ausnahmsweise - ein aus Art. 8 EMRK direkt abzuleitender Anspruch besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2008, 2008/22/0265 bis 0267).Liegen aber die Voraussetzungen des Paragraph 72, NAG vor, ist ungeachtet des Wortlautes des Gesetzes ("kann") die in Paragraph 74, NAG ausnahmsweise vorgesehene Antragstellung im Inland zuzulassen, wobei die Zulassung im Rechtsweg erzwungen werden kann. Paragraph 72, NAG stellt auf mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen verbundene Lebensumstände eines Fremden ab, die dazu Anlass geben, diesem aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbewilligung zukommen zu lassen. Weiters liegen besonders berücksichtigungswürdige Fälle im Sinn dieser Bestimmung dann vor, wenn - ausnahmsweise - ein aus Artikel 8, EMRK direkt abzuleitender Anspruch besteht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2008, 2008/22/0265 bis 0267).

Nun hat die erstinstanzliche Behörde den Verbesserungsauftrag dahin eindeutig präzisiert, dass der Antrag persönlich bei der österreichischen Botschaft in Belgrad zu stellen sei. Sie hat damit in unzulässiger Weise die Verbesserungsmöglichkeit auf eine persönliche Antragstellung im Ausland eingeschränkt. Ob jedoch im konkreten Fall ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 21 Abs. 1 NAG im Ausland zu stellen ist oder ob einer der Ausnahmetatbestände des § 21 Abs. 2 NAG erfüllt ist bzw. bei Bejahung humanitärer Gründe ein Anspruch nach den §§ 72, 74 NAG auf Zulassung der Antragstellung im Inland besteht, ist (erst) bei materiell-rechtlicher Prüfung des Antrags zu entscheiden.Nun hat die erstinstanzliche Behörde den Verbesserungsauftrag dahin eindeutig präzisiert, dass der Antrag persönlich bei der österreichischen Botschaft in Belgrad zu stellen sei. Sie hat damit in unzulässiger Weise die Verbesserungsmöglichkeit auf eine persönliche Antragstellung im Ausland eingeschränkt. Ob jedoch im konkreten Fall ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG im Ausland zu stellen ist oder ob einer der Ausnahmetatbestände des Paragraph 21, Absatz 2, NAG erfüllt ist bzw. bei Bejahung humanitärer Gründe ein Anspruch nach den Paragraphen 72, 74, NAG auf Zulassung der Antragstellung im Inland besteht, ist (erst) bei materiell-rechtlicher Prüfung des Antrags zu entscheiden.

Die angefochtenen Bescheide waren daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG - in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - aufzuheben.Die angefochtenen Bescheide waren daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG - in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das die Pauschalbeträge übersteigende Mehrbegehren war abzuweisen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das die Pauschalbeträge übersteigende Mehrbegehren war abzuweisen.

Wien, am 10. November 2009

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008220721.X00

Im RIS seit

08.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten