TE Vwgh Erkenntnis 2009/11/10 2008/22/0720

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Veröffentlicht am 10.11.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §32 Abs1 Z1 idF 2003/I/101
AsylG 1997 §8
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
FPG 2005 §50
FPG 2005 §51
FPG 2005 §51 Abs1
FPG 2005 §51 Abs4
FPG 2005 §51 Abs5
VwRallg
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der E, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Tirol vom 13. Dezember 2006, Zl. 2/4033/80/06, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach § 51 Abs. 1 FPG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der E, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Tirol vom 13. Dezember 2006, Zl. 2/4033/80/06, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Paragraph 51, Absatz eins, FPG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die nach ihren Behauptungen am 12. Jänner 2005 in Österreich eingereiste Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, stellte einen Asylantrag, der unter gleichzeitiger Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. März 2006 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen wurde. Der dagegen erhobenen Berufung gab der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 6. November 2006 keine Folge.Die nach ihren Behauptungen am 12. Jänner 2005 in Österreich eingereiste Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, stellte einen Asylantrag, der unter gleichzeitiger Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. März 2006 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen wurde. Der dagegen erhobenen Berufung gab der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 6. November 2006 keine Folge.

Am 15. November 2006 beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung, es bestünden stichhaltige Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin in Nigeria gemäß § 50 Abs. 1 oder 2 FPG bedroht sei. Diesen Antrag wies die Bezirkshauptmannschaft Kufstein mit Bescheid vom 15. November 2006 zurück.Am 15. November 2006 beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung, es bestünden stichhaltige Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin in Nigeria gemäß Paragraph 50, Absatz eins, oder 2 FPG bedroht sei. Diesen Antrag wies die Bezirkshauptmannschaft Kufstein mit Bescheid vom 15. November 2006 zurück.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. Dezember 2006 gab die belangte Behörde der Berufung gegen den erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid keine Folge. Sie begründete dies lediglich damit, dass das Vorbringen in Bezug auf § 51 Abs. 5 FPG ins Leere ginge, weil die Fremdenpolizeibehörde nicht den Bescheid einer anderen Behörde, hier der Asylbehörde, abändern könne.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. Dezember 2006 gab die belangte Behörde der Berufung gegen den erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid keine Folge. Sie begründete dies lediglich damit, dass das Vorbringen in Bezug auf Paragraph 51, Absatz 5, FPG ins Leere ginge, weil die Fremdenpolizeibehörde nicht den Bescheid einer anderen Behörde, hier der Asylbehörde, abändern könne.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage samt Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 8. Juli 2009, 2007/21/0313), dass den Fremdenpolizeibehörden die Kompetenz zur Abänderung eines "negativen" Ausspruches der Asylbehörde nach § 8 Asylgesetz 1997 zusteht, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat.Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 8. Juli 2009, 2007/21/0313), dass den Fremdenpolizeibehörden die Kompetenz zur Abänderung eines "negativen" Ausspruches der Asylbehörde nach Paragraph 8, Asylgesetz 1997 zusteht, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat.

In dieser Beziehung hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt und in der Bescheidbegründung Ausführungen dazu unterlassen, ob sich der maßgebliche Sachverhalt gegenüber der Entscheidungsgrundlage im Asylverfahren wesentlich geändert hat oder nicht.

Dennoch sieht sich der Gerichtshof nicht veranlasst, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Nach der Aktenlage wurde der zweitinstanzliche Asylbescheid vom 6. November 2006 durch Zustellung am 14. November 2006 erlassen. Ihm ist zu entnehmen, dass am 6. November 2006 eine Verhandlung stattgefunden hat.

Der gegenständliche Antrag wurde am 15. November 2006, somit bereits einen Tag nach Zustellung des zweitinstanzlichen Asylbescheides gestellt.

Aus dem fettgedruckten Hinweis auf das Abschiebungsverbot des § 50 [richtig: § 51 Abs. 4] FPG geht unzweifelhaft die Intention der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin hervor, durch diesen Antrag ihre nach Abweisung des Asylantrages, Zulässigerklärung der Abschiebung nach Nigeria und Ausweisung bevorstehende Abschiebung zu hindern. Im Antrag wird zwar ausgeführt, dass Änderungen der Sicherheitslage in Nigeria nach Erlassung des erstinstanzlichen Asylbescheides eingetreten seien und der unabhängige Bundesasylsenat in der Begründung seines Bescheides darauf nicht Bezug genommen habe. Inwiefern sich aber die maßgeblichen Sachverhaltselemente gegenüber der Entscheidungsgrundlage im Asylverfahren [in dem - wie ausgeführt - noch am 6. November 2006 eine Verhandlung stattgefunden hat und gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 das Neuerungsverbot im Berufungsverfahren der Geltendmachung einer entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderung jedenfalls nicht entgegen gestanden wäre] wesentlich geändert hätten, vermochte die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag nicht in der geforderten substantiierten Weise (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 2007, 2006/18/0377) darzutun.Aus dem fettgedruckten Hinweis auf das Abschiebungsverbot des Paragraph 50, [richtig: Paragraph 51, Absatz 4 ], FPG geht unzweifelhaft die Intention der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin hervor, durch diesen Antrag ihre nach Abweisung des Asylantrages, Zulässigerklärung der Abschiebung nach Nigeria und Ausweisung bevorstehende Abschiebung zu hindern. Im Antrag wird zwar ausgeführt, dass Änderungen der Sicherheitslage in Nigeria nach Erlassung des erstinstanzlichen Asylbescheides eingetreten seien und der unabhängige Bundesasylsenat in der Begründung seines Bescheides darauf nicht Bezug genommen habe. Inwiefern sich aber die maßgeblichen Sachverhaltselemente gegenüber der Entscheidungsgrundlage im Asylverfahren [in dem - wie ausgeführt - noch am 6. November 2006 eine Verhandlung stattgefunden hat und gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, das Neuerungsverbot im Berufungsverfahren der Geltendmachung einer entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderung jedenfalls nicht entgegen gestanden wäre] wesentlich geändert hätten, vermochte die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag nicht in der geforderten substantiierten Weise vergleiche das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 2007, 2006/18/0377) darzutun.

Die Beschwerdeführerin übersieht, dass der Antrag nach § 51 FPG nicht dazu dienen kann, eine nach eigener Beurteilung angenommene Rechtswidrigkeit des Asylbescheides aufzuzeigen und aus diesem Grund die Wirkungen dieses Bescheides zu beseitigen zu versuchen.Die Beschwerdeführerin übersieht, dass der Antrag nach Paragraph 51, FPG nicht dazu dienen kann, eine nach eigener Beurteilung angenommene Rechtswidrigkeit des Asylbescheides aufzuzeigen und aus diesem Grund die Wirkungen dieses Bescheides zu beseitigen zu versuchen.

Der Beschwerde verhilft auch nicht der Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Februar 1999, B 349/98 u.a., zum Erfolg, lag doch im vorliegenden Fall - anders als im genannten Beschwerdefall - bereits eine Feststellung der Asylbehörde über die Zulässigkeit der Abschiebung vor.

Im Ergebnis kann der belangten Behörde somit die Abweisung der Berufung gegen die Zurückweisung des Antrags nicht vorgeworfen werden.

Demzufolge war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Demzufolge war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 10. November 2009

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008220720.X00

Im RIS seit

09.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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