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19/05 Menschenrechte;Norm
FrG 1997 §16 Abs1b;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl, Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des D, vertreten durch DDr. Wolfgang Schulter, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Marxergasse 21, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. Februar 2007, Zl. 315.862/2-III/4/06, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) einen durch den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, am 20. Jänner 2006 persönlich beim Landeshauptmann von Wien (der Erstbehörde) gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG" gemäß § 21 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG ab.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) einen durch den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, am 20. Jänner 2006 persönlich beim Landeshauptmann von Wien (der Erstbehörde) gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG" gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG ab.
Die belangte Behörde legte dieser Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass dem Beschwerdeführer am 29. Mai 2001 eine unbefristete Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck erteilt worden sei. Da der Beschwerdeführer am 25. November 2002 seinen Wohnsitz im Bundesgebiet aufgegeben habe und nach "unbekannt" verzogen sei, sei sein unbefristeter Aufenthaltstitel mit Bescheid vom 12. September 2005 gemäß § 16 Abs. 1b Fremdengesetz 1997 - FrG von Amts wegen für ungültig erklärt worden. Der Beschwerdeführer sei seit 13. Jänner 2006 wiederum in Österreich polizeilich gemeldet und habe sich vor, während und nach der gegenständlichen Antragstellung hier aufgehalten.Die belangte Behörde legte dieser Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass dem Beschwerdeführer am 29. Mai 2001 eine unbefristete Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck erteilt worden sei. Da der Beschwerdeführer am 25. November 2002 seinen Wohnsitz im Bundesgebiet aufgegeben habe und nach "unbekannt" verzogen sei, sei sein unbefristeter Aufenthaltstitel mit Bescheid vom 12. September 2005 gemäß Paragraph 16, Absatz eins b, Fremdengesetz 1997 - FrG von Amts wegen für ungültig erklärt worden. Der Beschwerdeführer sei seit 13. Jänner 2006 wiederum in Österreich polizeilich gemeldet und habe sich vor, während und nach der gegenständlichen Antragstellung hier aufgehalten.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - unter Wiedergabe der Bestimmungen des § 21 Abs. 1 und 2 NAG - im Wesentlichen aus, dass der gegenständliche Antrag in Hinblick auf den angeführten Bescheid vom 12. September 2005 als Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu werten sei; er sei daher gemäß § 21 Abs. 1 NAG abzuweisen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung zwar vorgebracht, dass er sich seit sechzehn Jahren durchgehend in Österreich aufhalte; wegen der Abweisung des Antrages gemäß § 21 Abs. 1 NAG sei allerdings ein weiteres Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers - auch in Hinblick auf Art. 8 EMRK - entbehrlich.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - unter Wiedergabe der Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz eins und 2 NAG - im Wesentlichen aus, dass der gegenständliche Antrag in Hinblick auf den angeführten Bescheid vom 12. September 2005 als Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu werten sei; er sei daher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG abzuweisen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung zwar vorgebracht, dass er sich seit sechzehn Jahren durchgehend in Österreich aufhalte; wegen der Abweisung des Antrages gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG sei allerdings ein weiteres Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers - auch in Hinblick auf Artikel 8, EMRK - entbehrlich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die behördliche Annahme, dass es sich bei dem gegenständlichen Antrag um einen Erstantrag handle, der entgegen § 21 Abs. 1 NAG im Inland gestellt worden sei, und behauptet auch nicht etwa das Vorliegen eines der Ausnahmetatbestände des § 21 Abs. 2 NAG. In Hinblick darauf, dass der dem Beschwerdeführer zuletzt erteilte Aufenthaltstitel mit Bescheid vom 12. September 2005 für ungültig erklärt worden ist, bestehen gegen diese behördliche Beurteilung auch keine Bedenken (vgl. § 2 Abs. 1 Z. 11 bis 13 NAG und das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 2009, 2009/22/0149).Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die behördliche Annahme, dass es sich bei dem gegenständlichen Antrag um einen Erstantrag handle, der entgegen Paragraph 21, Absatz eins, NAG im Inland gestellt worden sei, und behauptet auch nicht etwa das Vorliegen eines der Ausnahmetatbestände des Paragraph 21, Absatz 2, NAG. In Hinblick darauf, dass der dem Beschwerdeführer zuletzt erteilte Aufenthaltstitel mit Bescheid vom 12. September 2005 für ungültig erklärt worden ist, bestehen gegen diese behördliche Beurteilung auch keine Bedenken vergleiche , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 bis 13 NAG und das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 2009, 2009/22/0149).
Das Recht, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland zu stellen und die Entscheidung darüber hier abzuwarten, kommt daher im vorliegenden Fall nur gemäß § 74 iVm § 72 NAG (in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) in Betracht. Liegen nämlich die Voraussetzungen des § 72 NAG vor, so ist ungeachtet des Wortlautes des Gesetzes ("kann") die in § 74 NAG ausnahmsweise vorgesehene Antragstellung im Inland zuzulassen, wobei die Zulassung im Rechtsweg erzwungen werden kann. § 72 NAG stellt auf mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen verbundene Lebensumstände eines Fremden ab, die dazu Anlass geben, diesem aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis zukommen zu lassen. Weiters liegen besonders berücksichtigungswürdige Fälle im Sinn dieser Bestimmung dann vor, wenn - ausnahmsweise - ein aus Art. 8 EMRK direkt abzuleitender Anspruch besteht.Das Recht, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland zu stellen und die Entscheidung darüber hier abzuwarten, kommt daher im vorliegenden Fall nur gemäß Paragraph 74, in Verbindung mit Paragraph 72, NAG (in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) in Betracht. Liegen nämlich die Voraussetzungen des Paragraph 72, NAG vor, so ist ungeachtet des Wortlautes des Gesetzes ("kann") die in Paragraph 74, NAG ausnahmsweise vorgesehene Antragstellung im Inland zuzulassen, wobei die Zulassung im Rechtsweg erzwungen werden kann. Paragraph 72, NAG stellt auf mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen verbundene Lebensumstände eines Fremden ab, die dazu Anlass geben, diesem aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis zukommen zu lassen. Weiters liegen besonders berücksichtigungswürdige Fälle im Sinn dieser Bestimmung dann vor, wenn - ausnahmsweise - ein aus Artikel 8, EMRK direkt abzuleitender Anspruch besteht.
Art. 8 EMRK verlangt eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. September 2009, 2008/22/0681, mwN).Artikel 8, EMRK verlangt eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. September 2009, 2008/22/0681, mwN).
Bei der nach Art. 8 EMRK gebotenen Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass das persönliche Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts zunimmt. Die bloße Aufenthaltsdauer ist allerdings nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 2009, 2008/22/0136, mwN).Bei der nach Artikel 8, EMRK gebotenen Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass das persönliche Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts zunimmt. Die bloße Aufenthaltsdauer ist allerdings nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 2009, 2008/22/0136, mwN).
Unter diesem Gesichtspunkt bringt die Beschwerde vor, dass sich aus dem Akt "starke Argumente für eine umfassende Integration" des Beschwerdeführers ergäben, die belangte Behörde aber eine Überprüfung des Grades dieser Integration unterlassen habe. Der Beschwerdeführer habe sich in Österreich wohlverhalten und sei niemals rechtskräftig bestraft worden.
Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.
Tatsächlich hat der Beschwerdeführer bereits in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vorgebracht, dass er sich seit siebzehn Jahren ohne Unterbrechung in Österreich aufhalte und hier beruflich und gesellschaftlich integriert sei. Er sei als Schlossermonteur bei Bauunternehmen in ganz Österreich beschäftigt und unterwegs, weshalb es zu "häufig wechselnden Quartieren" komme, wo eine "gesonderte Anmeldung nicht vorgenommen werden" habe können. Der Beschwerdeführer sei seit siebzehn Jahren nicht mehr in Bosnien gewesen. Er habe keinerlei deliktisches Verhalten gesetzt.
Aus den vorliegenden Verwaltungsakten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer beginnend mit 1. Juni 1990 - wenn auch mit gelegentlichen Unterbrechungen - zumindest bis 23. Dezember 2005 (Anfragedatum) in Österreich als Arbeitnehmer sozialversichert war. Weiters sind den Akten Aufenthaltsbewilligungen des Beschwerdeführers beginnend mit Juni 1990 bis zu der auch von der belangten Behörde festgestellten unbefristeten Niederlassungsbewilligung vom 29. Mai 2001 zu entnehmen, weiters ein am 19. Jänner 2001 ausgestellter, bis 18. Jänner 2006 gültiger Befreiungsschein des Arbeitsmarktservice W.
Dadurch, dass die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage zu den "persönlichen Verhältnissen" des Beschwerdeführers zu allen diesen Umständen keine Feststellungen getroffen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge eines sekundären Verfahrensmangels belastet. Der Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Dadurch, dass die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage zu den "persönlichen Verhältnissen" des Beschwerdeführers zu allen diesen Umständen keine Feststellungen getroffen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge eines sekundären Verfahrensmangels belastet. Der Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand gemäß § 1 Z. 1 lit. a dieser Verordnung die Umsatzsteuer bereits umfasst.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, dieser Verordnung die Umsatzsteuer bereits umfasst.
Wien, am 10. November 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008220276.X00Im RIS seit
09.12.2009Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011