Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/11/0206Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, in der Beschwerdesache des J K in Z, vertreten durch Dr. Gerhard Rößler Rechtsanwalt KG, in 3910 Zwettl, Hamerlingstraße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich Außenstelle Zwettl, vom 17. Juni 2009, Zl. Senat-AB-08 -3059, betreffend Befristung der Lenkberechtigung und Erteilung von Auflagen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Frist zur Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wird nicht stattgegeben.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 2009, Zl. 2009/11/0164-3, wurde die vom Beschwerdeführer gegen den oben genannten Bescheid erhobene Beschwerde als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdevertreter am 2. Oktober 2009 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2009 stellte der Beschwerdeführer - unter gleichzeitiger (erneuter) Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den er im Wesentlichen damit begründet, eine näher genannte, beim Beschwerdevertreter schon seit über 14 Jahren beschäftigte und seit mehr als 10 Jahren mit der Eintragung und Evidenzhaltung der Fristen betraute, verlässliche Kanzleiangestellte habe die Frist zur Beschwerdeerhebung fehlerhaft eingetragen. Sie habe das Poststück (den Bescheid) am "29. Juni" (2009), einem Montag, übernommen und die Stampiglie ordnungsgemäß auf dem Poststück angebracht. Sie habe allerdings aus einem nicht mehr aufklärbaren Versehen anstatt Montag, den "10.08." als Fristende Dienstag, den "11.08.09" eingetragen. Sie sei bezüglich Fristen "sowohl intern als auch extern" geschult und wisse, dass für die Einbindung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eine sechswöchige Frist bestehe, die am Tag nach der Zustellung beginne und "somit genau 6 Wochen nach dem Tag der Zustellung endet." So habe die Kanzleiangestellte die Fristen immer eingetragen. Sie sei bei Eintragung der Fristen immer korrekt vorgegangen und habe die Fristen richtig eingetragen. Dies habe auch die laufende stichprobenartige Überprüfung bestätigt. Im Hinblick auf die Länge der Frist von sechs Wochen sei der Fehler nicht ins Auge gefallen und sei im gegenständlichen Fall auch nicht noch einmal durch den Beschwerdevertreter überprüft worden. Die Beschwerde sei jedenfalls vor Ablauf der im Fristkalender eingetragenen Frist zur Post gegeben worden. Erst durch die Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes am 2. Oktober 2009 sei der Fehler der Kanzleiangestellten aufgefallen. Beim gegenständlichen Fehler handle es sich um eine entschuldbare Fehlleistung, die als minderer Grad des Versehens zu bewerten sei.
Der oben dargestellte Sachverhalt wird im Wesentlichen durch die Eidesstattige Erklärung der Kanzleiangestellten vom 8. Oktober 2009 bestätigt.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor.
Nach § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Nach Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, während jenes eines Kanzleibediensteten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes demjenigen der Partei oder des Rechtsanwaltes nicht ohne Weiteres gleichgesetzt werden darf. Das Versehen eines solchen Kanzleibediensteten ist dann ein Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht jenem Bediensteten gegenüber nachgekommen ist. Hiebei ist zu beachten, dass der Rechtsanwalt die Pflichten, die ihm gegenüber seinen Klienten erwachsen, auch insoweit erfüllen muss, als er sich zu ihrer Wahrnehmung seiner Kanzlei als seines Hilfsapparates bedient. Er muss gegenüber diesem Apparat alle Vorsorgen treffen, die die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gewährleisten. Insoweit der Rechtsanwalt diese Vorsorgen nicht in der Art und dem Maß getroffen hat, wie es von ihm je nach der gegebenen Situation zu erwarten war, kommt ein Verschulden an einer späteren Fristversäumung in Betracht. Insbesondere muss der Anwalt die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass auch die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt wird. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen unter anderem dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Ein Rechtsanwalt verstößt danach auch dann gegen eine anwaltliche Sorgfaltspflicht, wenn er weder im allgemeinen noch im besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens eines Mitarbeiters Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 18. Feber 2009, Zl. 2009/08/0014, mwN.).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, während jenes eines Kanzleibediensteten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes demjenigen der Partei oder des Rechtsanwaltes nicht ohne Weiteres gleichgesetzt werden darf. Das Versehen eines solchen Kanzleibediensteten ist dann ein Ereignis im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht jenem Bediensteten gegenüber nachgekommen ist. Hiebei ist zu beachten, dass der Rechtsanwalt die Pflichten, die ihm gegenüber seinen Klienten erwachsen, auch insoweit erfüllen muss, als er sich zu ihrer Wahrnehmung seiner Kanzlei als seines Hilfsapparates bedient. Er muss gegenüber diesem Apparat alle Vorsorgen treffen, die die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gewährleisten. Insoweit der Rechtsanwalt diese Vorsorgen nicht in der Art und dem Maß getroffen hat, wie es von ihm je nach der gegebenen Situation zu erwarten war, kommt ein Verschulden an einer späteren Fristversäumung in Betracht. Insbesondere muss der Anwalt die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass auch die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt wird. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen unter anderem dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Ein Rechtsanwalt verstößt danach auch dann gegen eine anwaltliche Sorgfaltspflicht, wenn er weder im allgemeinen noch im besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens eines Mitarbeiters Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 18. Feber 2009, Zl. 2009/08/0014, mwN.).
Der Verwaltungsgerichtshof geht ferner in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Rechtsanwalt lediglich rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken ohne nähere Beaufsichtigung einer verlässlichen Kanzleikraft überlassen kann. Hingegen ist für die richtige Berechnung der jeweiligen Rechtsmittelfrist stets der Anwalt selbst verantwortlich. Er selbst hat die entsprechende Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der ihm gegenüber seinen Kanzleiangestellten gegebenen Aufsichtspflicht zu überwachen. Tut er dies nicht oder unterläuft ihm hiebei ein Versehen, ohne dass er dartun kann, dass die Fristversäumung auf einem ausgesprochenen weisungswidrigen Verhalten des betreffenden Kanzleiangestellten beruht und in seiner Person keinerlei Verschulden vorliegt, so trifft ihn ein Verschulden an der Versäumung (vgl. auch dazu den zitierten Beschluss vom 18. Feber 2009, mwN). Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang gleichfalls wiederholt ausgesprochen hat, darf der Rechtsanwalt die Festsetzung von Fristen nicht völlig einer Kanzleikraft überlassen und sich nur auf stichprobenartige Kontrollen beschränken (vgl. den hg. Beschluss vom 21. Oktober 1992, Zlen. 92/02/0247 bis 0249). Kommt der Rechtsanwalt im erwähnten Zusammenhang seiner Aufsichts- und Kontrollpflicht nicht nach, so handelt es sich nicht um einen minderen Grad des Versehens (vgl. den hg. Beschluss vom 4. Juli 2008, Zl. 2008/02/0164, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht ferner in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Rechtsanwalt lediglich rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken ohne nähere Beaufsichtigung einer verlässlichen Kanzleikraft überlassen kann. Hingegen ist für die richtige Berechnung der jeweiligen Rechtsmittelfrist stets der Anwalt selbst verantwortlich. Er selbst hat die entsprechende Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der ihm gegenüber seinen Kanzleiangestellten gegebenen Aufsichtspflicht zu überwachen. Tut er dies nicht oder unterläuft ihm hiebei ein Versehen, ohne dass er dartun kann, dass die Fristversäumung auf einem ausgesprochenen weisungswidrigen Verhalten des betreffenden Kanzleiangestellten beruht und in seiner Person keinerlei Verschulden vorliegt, so trifft ihn ein Verschulden an der Versäumung vergleiche , auch dazu den zitierten Beschluss vom 18. Feber 2009, mwN). Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang gleichfalls wiederholt ausgesprochen hat, darf der Rechtsanwalt die Festsetzung von Fristen nicht völlig einer Kanzleikraft überlassen und sich nur auf stichprobenartige Kontrollen beschränken vergleiche , den hg. Beschluss vom 21. Oktober 1992, Zlen. 92/02/0247 bis 0249). Kommt der Rechtsanwalt im erwähnten Zusammenhang seiner Aufsichts- und Kontrollpflicht nicht nach, so handelt es sich nicht um einen minderen Grad des Versehens vergleiche , den hg. Beschluss vom 4. Juli 2008, Zl. 2008/02/0164, mwN).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdevertreter nach seinem Vorbringen die Terminvormerkung der Kanzleiangestellten überlassen und die diesbezügliche Frist nicht nachgerechnet. Es wird auch in keiner Weise dargelegt, welches - wirksame - Kontrollsystem hinsichtlich der für die tatsächliche Fristwahrnehmung maßgebenden Eintragung in den Kanzleikalender bestanden hat. Dass eine bloße stichprobenartige Kontrolle nicht ausreicht, wurde bereits oben ausgeführt.
Nun ist es zwar so, dass einem Rechtsanwalt eine regelmäßige Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft rein manipulative Tätigkeiten (wie Kuvertierung und Postaufgabe) auch tatsächlich ausführt, nicht zuzumuten ist, will man nicht seine Sorgfaltspflicht überspannen. Um einen solchen rein manipulativen Vorgang handelt es sich aber bei einer Fristvormerkung in den für die Wahrnehmung der Frist ausschlaggebenden Kanzleikalender nicht (vgl. erneut den oben erwähnten hg. Beschluss vom 18. Feber 2009). Dass zusätzlich eine wirksame Kontrolle des Fristablaufes anhand der Terminvormerkung vorgenommen worden sei, wurde nicht dargetan.Nun ist es zwar so, dass einem Rechtsanwalt eine regelmäßige Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft rein manipulative Tätigkeiten (wie Kuvertierung und Postaufgabe) auch tatsächlich ausführt, nicht zuzumuten ist, will man nicht seine Sorgfaltspflicht überspannen. Um einen solchen rein manipulativen Vorgang handelt es sich aber bei einer Fristvormerkung in den für die Wahrnehmung der Frist ausschlaggebenden Kanzleikalender nicht vergleiche , erneut den oben erwähnten hg. Beschluss vom 18. Feber 2009). Dass zusätzlich eine wirksame Kontrolle des Fristablaufes anhand der Terminvormerkung vorgenommen worden sei, wurde nicht dargetan.
Es liegt daher ein den Grad minderen Versehens überschreitendes Organisationsverschulden des Beschwerdevertreters vor, das dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist.
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Das Recht zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde bereits mit Einbringung der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid am 14. August 2009 zur hg. Zl. 2009/11/0164 konsumiert. Die erneut erhobene Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Wien, am 17. November 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009110205.X00Im RIS seit
26.01.2010Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010