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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §57 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, in der Beschwerdesache des R E D in F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 27. März 2006, Zl. VerkR 21-803-2005/BR, betreffend Lenkverbot nach FSG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn wurde dem Beschwerdeführer das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab 18. Juli 2006, verboten. Als Rechtsgrundlage war ua. § 57 Abs. 1 AVG angegeben. In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Möglichkeit der Einbringung einer Vorstellung bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hingewiesen.1. Mit dem angefochtenen Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn wurde dem Beschwerdeführer das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab 18. Juli 2006, verboten. Als Rechtsgrundlage war ua. Paragraph 57, Absatz eins, AVG angegeben. In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Möglichkeit der Einbringung einer Vorstellung bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hingewiesen.
2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ist unzulässig.
2.1. Der angefochtene Bescheid ist unzweifelhaft ein Mandatsbescheid. Gegen einen solchen ist, worauf die belangte Behörde in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hinwies, eine Vorstellung zulässig.
2.2. Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG kann wegen behaupteter Rechtsverletzung Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof nur nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden. Da der angefochtene Bescheid kein letztinstanzlicher Bescheid ist, liegt diese Voraussetzung nicht vor. 2.2. Gemäß Artikel 131, Absatz eins, B-VG kann wegen behaupteter Rechtsverletzung Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof nur nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden. Da der angefochtene Bescheid kein letztinstanzlicher Bescheid ist, liegt diese Voraussetzung nicht vor.
Die Beschwerde erweist sich mithin als unzulässig, weshalb sie jedenfalls gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich mithin als unzulässig, weshalb sie jedenfalls gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.
Wien, am 17. November 2009
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009110191.X00Im RIS seit
17.02.2010Zuletzt aktualisiert am
18.02.2010