TE Vwgh Beschluss 2009/11/17 2009/11/0083

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Veröffentlicht am 17.11.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/11/0091

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, in den Beschwerdesachen der Ärztekammer für XXX in XXX, vertreten durch Kodolitsch-Nopp-Kodolitsch Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 1/II/1, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. April 2009, Zl. FA8A-87.03-1/2009-30, betreffend Übertragung der Rechtsträgerschaft und Genehmigung der Änderung einer Anstaltsordnung nach dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz (mitbeteiligte Parteien: 1.Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, in den Beschwerdesachen der Ärztekammer für römisch 30 in römisch 30 , vertreten durch Kodolitsch-Nopp-Kodolitsch Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 1/II/1, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. April 2009, Zl. FA8A-87.03-1/2009-30, betreffend Übertragung der Rechtsträgerschaft und Genehmigung der Änderung einer Anstaltsordnung nach dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz (mitbeteiligte Parteien: 1.

Versicherungsanstalt B in W, 2. P GmbH in V, vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Neutorgasse 51), den Beschluss gefasst:Versicherungsanstalt B in W, 2. P GmbH in römisch fünf, vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Neutorgasse 51), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der obgenannte Bescheid vom 17. April 2009 wurde der beschwerdeführenden Partei am 27. April 2009 zugestellt.

Am 10. Juni 2009 langte die gegen diesen Bescheid seitens der beschwerdeführenden Partei erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein, wobei als Datum der Postaufgabe auf dem Briefumschlag der 8. Juni 2009 ausgewiesen war. Über diese Beschwerde, protokolliert zur hg. Zl 2009/11/0083, wurde mit hg. Verfügung vom 19. Juni 2009 das Vorverfahren eingeleitet.

Am 24. Juni 2009 langte beim Verwaltungsgerichtshof weiters der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde gegen den obgenannten Bescheid vom 17. April 2009 ein, protokolliert zur hg. Zahl 2009/11/0090, sowie erneut die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17. April 2009 (protokolliert zur hg. Zl. 2009/11/0091), zur Post gegeben jeweils am 22. Juni 2009. Hinsichtlich der weiteren Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den hg. Beschluss vom 23. Oktober 2009, Zl. 2009/11/0090, mit dem der Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen wurde, verwiesen.

Da die am 10. Juni 2009 eingelangte Beschwerde tatsächlich erst am 9. Juni 2009, also nach Ablauf der Frist des § 26 Abs. 1 VwGG, zur Post gegeben worden war, wie sich im hg. Verfahren Zl. 2009/11/0090 über den Wiedereinsetzungsantrag ergeben hat, und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen worden ist, waren die Beschwerden gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Das Recht zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde bereits mit Einbringung der Beschwerde zur hg. Zl. 2009/11/0083 konsumiert.Da die am 10. Juni 2009 eingelangte Beschwerde tatsächlich erst am 9. Juni 2009, also nach Ablauf der Frist des Paragraph 26, Absatz eins, VwGG, zur Post gegeben worden war, wie sich im hg. Verfahren Zl. 2009/11/0090 über den Wiedereinsetzungsantrag ergeben hat, und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen worden ist, waren die Beschwerden gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Das Recht zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde bereits mit Einbringung der Beschwerde zur hg. Zl. 2009/11/0083 konsumiert.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 17. November 2009

Schlagworte

Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009110083.X00

Im RIS seit

26.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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