RS Vwgh 2007/11/14 2007/04/0187

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2007
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §26 Abs2;
GewO 1994 §26;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;
GewO 1994 §91 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/04/0016 E 28. März 2001 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Liegen die Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 vor, vermag daran auch nichts zu ändern, dass möglicherweise die Voraussetzungen für ein Nachsichtsverfahren gegeben sind (Hinweis E 25. 4. 1995, 95/04/0066). Die Entscheidung über das Nachsichtsansuchen stellt daher im Entziehungsverfahren keine Vorfrage im Sinn von § 38 AVG dar (Hinweis E 25. 4. 1995, 94/04/0237).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007040187.X01

Im RIS seit

06.12.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten