TE Vwgh Erkenntnis 2009/11/17 2006/11/0151

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Veröffentlicht am 17.11.2009
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §43 Abs4 litb;
KFG 1967 §44 Abs2 litg;
  1. KFG 1967 § 43 heute
  2. KFG 1967 § 43 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. KFG 1967 § 43 gültig von 01.05.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  4. KFG 1967 § 43 gültig von 19.08.2009 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  5. KFG 1967 § 43 gültig von 01.08.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  6. KFG 1967 § 43 gültig von 28.10.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  7. KFG 1967 § 43 gültig von 02.11.2002 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2002
  8. KFG 1967 § 43 gültig von 01.03.1998 bis 01.11.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  9. KFG 1967 § 43 gültig von 01.05.1993 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992
  10. KFG 1967 § 43 gültig von 01.08.1987 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1987
  1. KFG 1967 § 44 heute
  2. KFG 1967 § 44 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. KFG 1967 § 44 gültig von 07.03.2019 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 44 gültig von 01.04.2017 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 44 gültig von 09.06.2016 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  6. KFG 1967 § 44 gültig von 19.08.2009 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  7. KFG 1967 § 44 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  8. KFG 1967 § 44 gültig von 28.10.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  9. KFG 1967 § 44 gültig von 20.07.1982 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1982

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des Dr. MCW, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 7. August 2006, Zl. Ib-290- 2005/0005, betreffend Aufhebung der Zulassung eines Kraftfahrzeuges, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 180,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1. Mit Bescheid vom 8. Juni 2005 hob die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch (BH) gemäß § 44 Abs. 2 lit. g und Abs. 4 KFG 1967 die Zulassung eines für den Beschwerdeführer zugelassenen PKW (näher bestimmt nach Marke und Kennzeichen) auf. In der Begründung wurde ausgeführt, der dauernde Standort des genannten Fahrzeugs (Hauptwohnsitz des Zulassungsbesitzers) sei am 20. Juni 2002 in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt worden. Da der Beschwerdeführer verpflichtet sei, das Fahrzeug ab- bzw. umzumelden, dieser Verpflichtung jedoch bisher nicht nachgekommen sei, habe die Zulassung aufgehoben werden müssen.1. Mit Bescheid vom 8. Juni 2005 hob die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch (BH) gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Litera g und Absatz 4, KFG 1967 die Zulassung eines für den Beschwerdeführer zugelassenen PKW (näher bestimmt nach Marke und Kennzeichen) auf. In der Begründung wurde ausgeführt, der dauernde Standort des genannten Fahrzeugs (Hauptwohnsitz des Zulassungsbesitzers) sei am 20. Juni 2002 in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt worden. Da der Beschwerdeführer verpflichtet sei, das Fahrzeug ab- bzw. umzumelden, dieser Verpflichtung jedoch bisher nicht nachgekommen sei, habe die Zulassung aufgehoben werden müssen.

2. In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, für die Schlussfolgerung der BH, er habe als Zulassungsbesitzer den dauernden Standort des Fahrzeugs am 20. Juni 2002 in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt, fehlten entsprechende Tatsachengrundlagen. Er sei zwar Ende Mai 2002 innerhalb des 18. Bezirkes in Wien umgezogen und habe sich am 20. Juni 2002 unter der neuen Adresse angemeldet, eine Verlegung des Standortes seines Kraftfahrzeuges habe dadurch aber nicht stattgefunden. Zudem liege das Prozesshindernis der entschiedenen Sache vor, weil wegen desselben Sachverhalts bereits mit zwei Bescheiden der BH aus dem Jahr 1997, die aber jeweils seitens der belangten Behörde ersatzlos behoben worden seien, die Aufhebung der Zulassung verfügt worden sei.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge. Nach einer Wiedergabe des Verfahrensgangs führte sie begründend aus, es sei richtig, dass in derselben Angelegenheit bereits in den Jahren 1997 und 1998 Entscheidungen ergangen seien, wobei davon ausgegangen worden sei, dass der Beschwerdeführer "ein überwiegendes Naheverhältnis zu Batschuns aufgebaut habe, womit dieser Wohnsitz auch als Hauptwohnsitz angesehen wurde". Zwischenzeitlich habe jedoch der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29. April 2002, Zl. 2002/03/0048, entschieden, dass § 40 Abs. 1 zweiter Satz erster Halbsatz KFG 1967 nicht als "widerlegliche Vermutung" einzustufen sei, sich vielmehr aus dem Wortlaut der Regelung klar ergebe, dass dann, wenn Zulassungsbesitzer eine physische Person sei, immer der "Hauptwohnsitz" maßgebend sei. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG keine Folge. Nach einer Wiedergabe des Verfahrensgangs führte sie begründend aus, es sei richtig, dass in derselben Angelegenheit bereits in den Jahren 1997 und 1998 Entscheidungen ergangen seien, wobei davon ausgegangen worden sei, dass der Beschwerdeführer "ein überwiegendes Naheverhältnis zu Batschuns aufgebaut habe, womit dieser Wohnsitz auch als Hauptwohnsitz angesehen wurde". Zwischenzeitlich habe jedoch der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29. April 2002, Zl. 2002/03/0048, entschieden, dass Paragraph 40, Absatz eins, zweiter Satz erster Halbsatz KFG 1967 nicht als "widerlegliche Vermutung" einzustufen sei, sich vielmehr aus dem Wortlaut der Regelung klar ergebe, dass dann, wenn Zulassungsbesitzer eine physische Person sei, immer der "Hauptwohnsitz" maßgebend sei.

Im zentralen Melderegister scheine seit 20. Juni 2002 als Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers 1180 Wien, XXX; als Nebenwohnsitz sei 6832 Batschuns, XXX, vermerkt. Der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers befinde sich in Wien, weshalb sich auch der dauernde Standort des Fahrzeuges in Wien befinde, sodass die Aufhebung der Zulassung zu Recht erfolgt sei.Im zentralen Melderegister scheine seit 20. Juni 2002 als Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers 1180 Wien, römisch 30 ; als Nebenwohnsitz sei 6832 Batschuns, römisch 30 , vermerkt. Der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers befinde sich in Wien, weshalb sich auch der dauernde Standort des Fahrzeuges in Wien befinde, sodass die Aufhebung der Zulassung zu Recht erfolgt sei.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: 4. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

4.1. Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) von Bedeutung:

"§ 40. Verfahren bei der Zulassung

  1. (1)Absatz eins,Über einen Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr hat, abgesehen von den im Abs. 2 bis 5 angeführten Fällen, die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt;Über einen Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr hat, abgesehen von den im Absatz 2 bis 5 angeführten Fällen, die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt;

...

§ 42. Änderungen für die Zulassung maßgebender UmständeParagraph 42, Änderungen für die Zulassung maßgebender Umstände

  1. (1)Absatz eins,Der Zulassungsbesitzer hat der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines Hauptwohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde oder Änderungen der Genehmigungsdaten des Fahrzeuges, sofern nicht vom Landeshauptmann ein neuer Zulassungsschein ausgestellt worden ist.

...

§ 43. AbmeldungParagraph 43, Abmeldung

...

  1. (4)Absatz 4,Der Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug abzumelden, wenn

...

b) er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat,

...

§ 44. Aufhebung der ZulassungParagraph 44, Aufhebung der Zulassung

  1. (1)Absatz eins,Die Zulassung ist von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufzuheben, wenn

a) sich das Fahrzeug nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet und nicht glaubhaft gemacht wird, daß es erst nach Behebung dieses Zustandes weiter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird,

...

  1. (2)Absatz 2,Die Zulassung kann von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden, wenn

...

g) der Zulassungsbesitzer den Verpflichtungen gemäß § 43 Abs. 4 lit. a bis c nicht nachkommt, g) der Zulassungsbesitzer den Verpflichtungen gemäß Paragraph 43, Absatz 4, Litera a bis c nicht nachkommt,

..."

4.2. Voraussetzung für die Aufhebung der Zulassung nach § 44 Abs. 2 lit. g KFG 1967 ist, dass der Zulassungsbesitzer den sich aus § 43 Abs. 4 lit. a bis c leg. cit. ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt, vorliegendenfalls gemäß lit. b dann, wenn er trotz Verlegung des dauernden Standortes des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde das Fahrzeug nicht abmeldet. Eine Aufhebung der Zulassung nach der zitierten Gesetzesstelle setzt somit voraus, dass der Zulassungsbesitzer den dauernden Standort seines Fahrzeuges nach dessen Zulassung in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt, das Fahrzeug jedoch nicht abgemeldet hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2001, Zl. 99/11/0267, mwN). 4.2. Voraussetzung für die Aufhebung der Zulassung nach Paragraph 44, Absatz 2, Litera g, KFG 1967 ist, dass der Zulassungsbesitzer den sich aus Paragraph 43, Absatz 4, Litera a bis c leg. cit. ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt, vorliegendenfalls gemäß Litera b, dann, wenn er trotz Verlegung des dauernden Standortes des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde das Fahrzeug nicht abmeldet. Eine Aufhebung der Zulassung nach der zitierten Gesetzesstelle setzt somit voraus, dass der Zulassungsbesitzer den dauernden Standort seines Fahrzeuges nach dessen Zulassung in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt, das Fahrzeug jedoch nicht abgemeldet hat vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. April 2001, Zl. 99/11/0267, mwN).

Die belangte Behörde hat sich nicht mit dem Einwand des Beschwerdeführers, eine Verlegung des Hauptwohnsitzes von Vorarlberg nach Wien sei 2002 nicht erfolgt, auseinander gesetzt; sie hat ihren Bescheid vielmehr - ohne nähere zeitliche Festlegungen - lediglich darauf gestützt, dass sich der dauernde Standort des in Rede stehenden Fahrzeugs in Wien (am Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers), nicht hingegen in Batschuns befinde. Die belangte Behörde hat insbesondere keine Feststellungen darüber getroffen, ob der Beschwerdeführer den dauernden Standort des in Rede stehenden Fahrzeugs aus dem örtlichen Wirkungsbereich jener Behörde, in der sich der dauernde Standort zum Zeitpunkt der Zulassung des Kraftfahrzeugs befand, später in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde (hier: der Bundespolizeidirektion Wien) verlegt, also einen im Bereich der Zulassungsbehörde allenfalls bestanden habenden Standort in der Folge aufgegeben hat. Eine solche Feststellung wäre jedoch nach dem bisher Gesagten erforderlich gewesen, um eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Abmeldung des Fahrzeugs und damit auch eine Befugnis der Behörde zur Aufhebung der Zulassung annehmen zu können. Sollte der dauernde Standort des Fahrzeugs schon im Zeitpunkt der Zulassung nicht im Bereich der Zulassungsbehörde gelegen gewesen sein, so könnte dies allenfalls im Wege einer Wiederaufnahme des Zulassungsverfahrens Berücksichtigung finden, nicht aber nach § 44 Abs. 2 lit. g i.V.m. § 43 Abs. 4 lit. b KFG 1967.Die belangte Behörde hat sich nicht mit dem Einwand des Beschwerdeführers, eine Verlegung des Hauptwohnsitzes von Vorarlberg nach Wien sei 2002 nicht erfolgt, auseinander gesetzt; sie hat ihren Bescheid vielmehr - ohne nähere zeitliche Festlegungen - lediglich darauf gestützt, dass sich der dauernde Standort des in Rede stehenden Fahrzeugs in Wien (am Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers), nicht hingegen in Batschuns befinde. Die belangte Behörde hat insbesondere keine Feststellungen darüber getroffen, ob der Beschwerdeführer den dauernden Standort des in Rede stehenden Fahrzeugs aus dem örtlichen Wirkungsbereich jener Behörde, in der sich der dauernde Standort zum Zeitpunkt der Zulassung des Kraftfahrzeugs befand, später in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde (hier: der Bundespolizeidirektion Wien) verlegt, also einen im Bereich der Zulassungsbehörde allenfalls bestanden habenden Standort in der Folge aufgegeben hat. Eine solche Feststellung wäre jedoch nach dem bisher Gesagten erforderlich gewesen, um eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Abmeldung des Fahrzeugs und damit auch eine Befugnis der Behörde zur Aufhebung der Zulassung annehmen zu können. Sollte der dauernde Standort des Fahrzeugs schon im Zeitpunkt der Zulassung nicht im Bereich der Zulassungsbehörde gelegen gewesen sein, so könnte dies allenfalls im Wege einer Wiederaufnahme des Zulassungsverfahrens Berücksichtigung finden, nicht aber nach Paragraph 44, Absatz 2, Litera g, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 4, Litera b, KFG 1967.

Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer im Juli 2002 seinen Hauptwohnsitz innerhalb Wiens verlegte, rechtfertigt nicht die Aufhebung des im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch angemeldeten Fahrzeugs. Das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 2002/03/0048, dem eine Verlegung des Hauptwohnsitzes von der Steiermark nach Wien zu Grunde lag, ist daher nicht geeignet, den Standpunkt der belangten Behörde zu stützen.

4.3. Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Darüber hinaus hat die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass eine Aufhebung der Zulassung nach § 44 Abs. 2 KFG 1967 bei Vorliegen der dort geregelten weiteren Voraussetzungen nicht zwingend geboten ist, § 44 Abs. 2 KFG 1967 der Behörde vielmehr Ermessen einräumt (vgl. auch diesbezüglich das zitierte Erkenntnis vom 24. April 2001, mwN).Darüber hinaus hat die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass eine Aufhebung der Zulassung nach Paragraph 44, Absatz 2, KFG 1967 bei Vorliegen der dort geregelten weiteren Voraussetzungen nicht zwingend geboten ist, Paragraph 44, Absatz 2, KFG 1967 der Behörde vielmehr Ermessen einräumt vergleiche , auch diesbezüglich das zitierte Erkenntnis vom 24. April 2001, mwN).

Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Das Mehrbegehren betreffend Schriftsatzaufwand war abzuweisen, weil der Ersatz des Schriftsatzaufwandes nicht zusteht, wenn ein Rechtsanwalt in eigener Sache einschreitet (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. September 2008, Zl. 2008/02/0225).Das Mehrbegehren betreffend Schriftsatzaufwand war abzuweisen, weil der Ersatz des Schriftsatzaufwandes nicht zusteht, wenn ein Rechtsanwalt in eigener Sache einschreitet vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. September 2008, Zl. 2008/02/0225).

Wien, am 17. November 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006110151.X00

Im RIS seit

14.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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