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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über den Antrag der C GmbH in P, vertreten durch Mag. Karl Scholik, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater in 1130 Wien, Fichtnergasse 6a, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Ergänzung der zur hg. Zl. 2009/13/0115 protokollierten Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 6. Mai 2009, Zl. RV/0983-W/06, miterledigt RV982-W/06, betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für März 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Begleitschreiben vom 15. Juni 2009 brachte die Antragstellerin, vertreten durch den Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater Mag. X, die mit 8. Juni 2009 datierte Beschwerde gegen einen eine Festsetzung von Umsatzsteuer betreffenden Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 6. Mai 2009 ein. Die Beschwerde, die am 17. Juni 2009 einlangte und zur hg. Zl. 2009/13/0115 protokolliert wurde, trug auf der ersten Seite die Aufschrift "3-fach, Bescheid in Kopie (einfach)".Mit Begleitschreiben vom 15. Juni 2009 brachte die Antragstellerin, vertreten durch den Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater Mag. römisch zehn, die mit 8. Juni 2009 datierte Beschwerde gegen einen eine Festsetzung von Umsatzsteuer betreffenden Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 6. Mai 2009 ein. Die Beschwerde, die am 17. Juni 2009 einlangte und zur hg. Zl. 2009/13/0115 protokolliert wurde, trug auf der ersten Seite die Aufschrift "3-fach, Bescheid in Kopie (einfach)".
Mit Verfügung vom 29. Juni 2009 wurde die Antragstellerin aufgefordert, die Beschwerde durch Anschluss einer Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides sowie durch zwei weitere Ausfertigungen der Beschwerde für die belangte Behörde und die weitere Partei zu ergänzen. Dem war hinzugefügt, die Beschwerde sei in einfacher Ausfertigung und ohne Bescheidkopie eingelangt. Der Ergänzungsauftrag enthielt darüber hinaus den Hinweis, die zur Ergänzung zurückgestellte Beschwerde sei auch dann wieder vorzulegen, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werde.
Mit Begleitschreiben vom 6. Juli 2009 überreichte die Antragstellerin zwei Ausfertigungen der Beschwerde sowie jeweils eine Kopie der Umsatzsteuervoranmeldung für März 2005, des erstinstanzlichen Bescheides vom 9. Jänner 2006 und des angefochtenen Bescheides vom 6. Mai 2009. Im Begleitschreiben wurde ausgeführt, in Erfüllung des Auftrages zum Anschluss "des angefochtenen Bescheides" werde der "Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer" übersandt. Die Differenz zwischen der darin gewährten und der von der Antragstellerin beantragten Gutschrift sei Gegenstand der Berufung gewesen. Darüber hinaus übersende die Antragstellerin "sicherheitshalber die Berufungsentscheidung des UFS, wo in diesem Punkt der Finanzbehörde Recht gegeben wurde und was nunmehr durch die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bekämpft wird. Ebenso übersenden wir in Erfüllung des Punktes zwei, zwei weitere Ausfertigungen der Beschwerden an sie". Eine Wiedervorlage der zur Ergänzung zurückgestellten Beschwerde war in dem Begleitschreiben nicht erwähnt. Die ihm beigelegten Beschwerdeausfertigungen trugen - wie die ursprünglich eingelangte - die Aufschrift "3-fach, Bescheid in Kopie (einfach)".
Mit Beschluss vom 30. September 2009, Zl. 2009/13/0115-4, stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über die Beschwerde gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG ein, weil die zurückgestellte ursprüngliche Beschwerde nicht mehr vorgelegt worden war (und die Beschwerde daher nach wie vor nicht dreifach vorlag).Mit Beschluss vom 30. September 2009, Zl. 2009/13/0115-4, stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über die Beschwerde gemäß Paragraphen 34, Absatz 2 und 33 Absatz eins, VwGG ein, weil die zurückgestellte ursprüngliche Beschwerde nicht mehr vorgelegt worden war (und die Beschwerde daher nach wie vor nicht dreifach vorlag).
Der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag, dem eine Kopie des am 17. Juni 2009 eingelangten Exemplars der Beschwerde beiliegt, ist wie folgt begründet:
"Am 30. September 2009 hat der Verwaltungsgerichtshof den Beschluss gefasst, das Verfahren zu obiger Zahl einzustellen. Diese Einstellung wird begründet damit, dass die beschwerdeführende Partei, der an Sie am 29. Juni 2009 ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen den vorbezeichneten Verwaltungsakt eingebrachten Beschwerde zu beheben, insofern nicht fristgerecht nachgekommen ist, als zwar zwei neue Ausfertigungen der Beschwerden und eine Bescheidkopie übermittelt wurden, die zurückgestellte ursprüngliche Beschwerde aber nicht mehr vorgelegt wurde. Zu diesem Beschluss stellen wir den höflichen Antrag, gemäß § 46 Verwaltungsgerichtshofgesetzes auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründen dies wie folgt:"Am 30. September 2009 hat der Verwaltungsgerichtshof den Beschluss gefasst, das Verfahren zu obiger Zahl einzustellen. Diese Einstellung wird begründet damit, dass die beschwerdeführende Partei, der an Sie am 29. Juni 2009 ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen den vorbezeichneten Verwaltungsakt eingebrachten Beschwerde zu beheben, insofern nicht fristgerecht nachgekommen ist, als zwar zwei neue Ausfertigungen der Beschwerden und eine Bescheidkopie übermittelt wurden, die zurückgestellte ursprüngliche Beschwerde aber nicht mehr vorgelegt wurde. Zu diesem Beschluss stellen wir den höflichen Antrag, gemäß Paragraph 46, Verwaltungsgerichtshofgesetzes auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründen dies wie folgt:
Die Mängelbehebungsaufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof, vom 29. Juni 2009, verlangt von der beschwerdeführenden Partei die Vorlegung einer Ausfertigung oder Kopie des angefochtenen Bescheides und zwei weitere Ausfertigungen der Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof einzusenden. Dieser Aufforderung sind wir fristgerecht nachgekommen. Erst wesentlich darunter wird durch den Verwaltungsgerichtshof auch gefordert, die zurückgestellte Beschwerde samt ihrer Ausfertigung, einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen, nochmals vorzulegen. Diese Vorlage ist durch die beschwerdeführende Partei nicht erfolgt, weil der Steuerberater der beschwerdeführenden Partei seine Sekretariatsleiterin zwar beauftragt hat, die Kopieausfertigung des Bescheides und zwei weitere Ausfertigungen der Beschwerde, sowie die ursprüngliche Beschwerde nochmals vorzulegen, im Sekretariat aber nur die ersten beiden Punkte vorbereitet wurden und die ursprüngliche Beschwerde nicht nochmals vorgelegt wurde. Bei der persönlichen Kontrolle durch den Steuerberater ist das dicke Konvolut der vorgelegten Dinge zwar durchgeblättert worden, aber durch einen Irrtum von Herrn Mag. X nicht bemerkt worden, dass die ursprüngliche Beschwerde nicht mehr mitgesendet wurde. Dieses Versehen ist passiert, obwohl Kontrollmechanismen organisatorisch vorgegeben sind und bisher alle Fristen, auch bei der Finanzverwaltung, pünktlich und genau eingehalten wurden. Offensichtlich ist durch eine Ablenkung übersehen worden, die ursprüngliche Beschwerde wieder zu übersenden und dies obwohl permanente Kontrolle und Organisationsüberwachung dies eigentlich verhindern sollte. Nach Einschätzung des verursachenden Steuerberaters handelt es sich dabei wohl nur um einen minderen Grad des Versehens, weil diese trotz Aufforderung nunmehr irrtümlich nicht mehr mitgesendete ursprüngliche Beschwerde ohnehin beim Verwaltungsgerichtshof aufliegt und die beiden zusätzlich mitgesendeten (gemäß Aufforderung) Ausfertigungen der Beschwerde deckungsgleich auch mitgesendet wurden.Die Mängelbehebungsaufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof, vom 29. Juni 2009, verlangt von der beschwerdeführenden Partei die Vorlegung einer Ausfertigung oder Kopie des angefochtenen Bescheides und zwei weitere Ausfertigungen der Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof einzusenden. Dieser Aufforderung sind wir fristgerecht nachgekommen. Erst wesentlich darunter wird durch den Verwaltungsgerichtshof auch gefordert, die zurückgestellte Beschwerde samt ihrer Ausfertigung, einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen, nochmals vorzulegen. Diese Vorlage ist durch die beschwerdeführende Partei nicht erfolgt, weil der Steuerberater der beschwerdeführenden Partei seine Sekretariatsleiterin zwar beauftragt hat, die Kopieausfertigung des Bescheides und zwei weitere Ausfertigungen der Beschwerde, sowie die ursprüngliche Beschwerde nochmals vorzulegen, im Sekretariat aber nur die ersten beiden Punkte vorbereitet wurden und die ursprüngliche Beschwerde nicht nochmals vorgelegt wurde. Bei der persönlichen Kontrolle durch den Steuerberater ist das dicke Konvolut der vorgelegten Dinge zwar durchgeblättert worden, aber durch einen Irrtum von Herrn Mag. römisch zehn nicht bemerkt worden, dass die ursprüngliche Beschwerde nicht mehr mitgesendet wurde. Dieses Versehen ist passiert, obwohl Kontrollmechanismen organisatorisch vorgegeben sind und bisher alle Fristen, auch bei der Finanzverwaltung, pünktlich und genau eingehalten wurden. Offensichtlich ist durch eine Ablenkung übersehen worden, die ursprüngliche Beschwerde wieder zu übersenden und dies obwohl permanente Kontrolle und Organisationsüberwachung dies eigentlich verhindern sollte. Nach Einschätzung des verursachenden Steuerberaters handelt es sich dabei wohl nur um einen minderen Grad des Versehens, weil diese trotz Aufforderung nunmehr irrtümlich nicht mehr mitgesendete ursprüngliche Beschwerde ohnehin beim Verwaltungsgerichtshof aufliegt und die beiden zusätzlich mitgesendeten (gemäß Aufforderung) Ausfertigungen der Beschwerde deckungsgleich auch mitgesendet wurden.
Eine Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre auch insofern rechtspolitisch bedenklich, weil die angezogene Rechtsfrage über die der Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden gebeten wurde, doch von einiger Bedeutung ist und der Europäische Gerichtshof hier offensichtlich eine andere Rechtsauffassung vertritt, als dies der UFS Wien im gegenständlichen Verfahren getan hat. Zur Klärung der Rechtssicherheit wäre daher eine Fortsetzung des Verfahrens sinnvoll und wünschenswert.
Wir erneuern daher unseren Antrag und Bitte auf Wiedereinsetzung gem. § 46 und hoffen auf eine positive Entscheidung. Selbstverständlich übersenden wir die gemäß ursprünglicher Verfügung irrtümlich nicht mitgesendete zurückgestellte Beschwerde mit diesem Schreiben nochmals und holen somit § 46 Abs. 3 die versäumte Handlung gleichzeitig nach."Wir erneuern daher unseren Antrag und Bitte auf Wiedereinsetzung gem. Paragraph 46 und hoffen auf eine positive Entscheidung. Selbstverständlich übersenden wir die gemäß ursprünglicher Verfügung irrtümlich nicht mitgesendete zurückgestellte Beschwerde mit diesem Schreiben nochmals und holen somit Paragraph 46, Absatz 3, die versäumte Handlung gleichzeitig nach."
Zu diesen Ausführungen - und auch schon zu denjenigen im Begleitschreiben vom 6. Juli 2009 - ist zunächst anzumerken, dass es trotz der darin enthaltenen Bezugnahmen auf "Beschwerden" jeweils nur um Ausfertigungen der einen gegen den Bescheid vom 6. Mai 2009 eingebrachten Beschwerde ging und umgekehrt der Ergänzungsauftrag vom 29. Juni 2009 im standardisierten Textteil über die Notwendigkeit der Wiedervorlage der ursprünglichen Beschwerde auch deren "Ausfertigungen" erwähnte (obwohl weitere Ausfertigungen der Beschwerde im vorliegenden Fall nicht eingelangt waren).
Der Hinweis auf das Erfordernis dieser Wiedervorlage bezog sich allerdings auf den in § 34 Abs. 2 letzter Satz VwGG geregelten Fall einer Ersetzung des ursprünglichen Beschwerdeschriftsatzes durch einen neuen. Im vorliegenden Fall lagen keine Mängel vor, die ein solches Vorgehen nahegelegt hätten. Es fehlten nur eine Bescheidkopie sowie weitere Ausfertigungen der Beschwerde, deren Beilage der Beschwerdevertreter (abgesehen davon, dass hinsichtlich des Bescheides, dem Begleitschreiben vom 6. Juli 2009 zufolge, offenbar an den erstinstanzlichen gedacht war) angesichts ihrer Erwähnung auf Seite 1 der Beschwerde von Anfang an beabsichtigt hatte. Durch den Ergänzungsauftrag wurde er davon in Kenntnis gesetzt, dass die am 17. Juni 2009 eingelangte Sendung diese auf Seite 1 der Beschwerde erwähnten Teile nicht enthalten hatte. Dass dem Auftrag zur Ergänzung der Beschwerde durch Anschluss der fehlenden Stücke nur unter Wiedervorlage auch der Beschwerde selbst entsprochen werden konnte, bedurfte keines besonderen Hinweises und war dem Beschwerdevertreter dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag zufolge - wenngleich offenbar nur wegen des erwähnten Hinweises - jedenfalls bewusst. Die Wiedervorlage der Beschwerde unterblieb, weil ihr Fehlen bei der Kontrolle übersehen wurde.Der Hinweis auf das Erfordernis dieser Wiedervorlage bezog sich allerdings auf den in Paragraph 34, Absatz 2, letzter Satz VwGG geregelten Fall einer Ersetzung des ursprünglichen Beschwerdeschriftsatzes durch einen neuen. Im vorliegenden Fall lagen keine Mängel vor, die ein solches Vorgehen nahegelegt hätten. Es fehlten nur eine Bescheidkopie sowie weitere Ausfertigungen der Beschwerde, deren Beilage der Beschwerdevertreter (abgesehen davon, dass hinsichtlich des Bescheides, dem Begleitschreiben vom 6. Juli 2009 zufolge, offenbar an den erstinstanzlichen gedacht war) angesichts ihrer Erwähnung auf Seite 1 der Beschwerde von Anfang an beabsichtigt hatte. Durch den Ergänzungsauftrag wurde er davon in Kenntnis gesetzt, dass die am 17. Juni 2009 eingelangte Sendung diese auf Seite 1 der Beschwerde erwähnten Teile nicht enthalten hatte. Dass dem Auftrag zur Ergänzung der Beschwerde durch Anschluss der fehlenden Stücke nur unter Wiedervorlage auch der Beschwerde selbst entsprochen werden konnte, bedurfte keines besonderen Hinweises und war dem Beschwerdevertreter dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag zufolge - wenngleich offenbar nur wegen des erwähnten Hinweises - jedenfalls bewusst. Die Wiedervorlage der Beschwerde unterblieb, weil ihr Fehlen bei der Kontrolle übersehen wurde.
Liegt der Partei ein Verschulden an der Versäumung der Frist zur Last, so hindert dies die Bewilligung der Wiedereinsetzung gemäß § 46 Abs. 1 letzter Satz VwGG nur dann nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Liegt der Partei ein Verschulden an der Versäumung der Frist zur Last, so hindert dies die Bewilligung der Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz VwGG nur dann nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Bei der dargestellten Sachlage begründet es ein der Antragstellerin auf Grund des Vertretungsverhältnisses zurechenbares und über einen minderen Grad des Versehens hinausreichendes Verschulden, wenn der Beschwerdevertreter bei der persönlichen Kontrolle der Sendung, mit der dem Ergänzungsauftrag entsprochen werden sollte, nicht ausreichend gründlich überprüfte, ob die Sendung den vorgesehenen Inhalt diesmal enthielt, und daher nicht bemerkte, dass das erneut nicht der Fall war. Die der nunmehrigen Bemerkung, die Beschwerde liege ohnehin beim Verwaltungsgerichtshof auf, möglicherweise zu Grunde liegende, aber nicht zutreffende Annahme, der Verwaltungsgerichtshof hätte sich von dem zur Ergänzung zurückgestellten, 39 Seiten langen Beschwerdeschriftsatz eine zu diesem Zweck hergestellte Kopie zurückbehalten, würde daran auch im Falle ihres Zutreffens nichts ändern.
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 18. November 2009
Schlagworte
Zurückziehung MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009130192.X00Im RIS seit
28.04.2010Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010