TE Vwgh Erkenntnis 2009/11/18 2009/08/0252

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Veröffentlicht am 18.11.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

ASVG §415 Abs2;
AVG §61 Abs1;
AVG §61 Abs4;
AVG §63 Abs5;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;
  1. ASVG § 415 heute
  2. ASVG § 415 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 415 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  4. ASVG § 415 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  5. ASVG § 415 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. ASVG § 415 gültig von 01.08.1998 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  7. ASVG § 415 gültig von 01.01.1956 bis 31.07.1998
  1. AVG § 61 heute
  2. AVG § 61 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 61 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 61 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 61 heute
  2. AVG § 61 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 61 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 61 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des R L in A, vertreten durch Dr. Anton Moser, Dr. Gunther Huber und Mag. Maria Kincses, Rechtsanwälte in 4050 Traun, Johann-Roithner-Straße 9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 3. September 2009, Zl. BMASK-421180/0005- II/A/3/2009, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit nach dem GSVG als verspätet (mitbeteiligte Partei:

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. Dezember 2008, mit dem die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG vom 1. Oktober 2004 bis zum 31. Dezember 2005 festgestellt wurde, als verspätet zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. Dezember 2008, mit dem die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Pensions- und Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG vom 1. Oktober 2004 bis zum 31. Dezember 2005 festgestellt wurde, als verspätet zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt habe mit Bescheid vom 2. April 2008 festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2004 bis 31. Dezember 2005 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterlegen sei. Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch erhoben. Der Landeshauptmann von Oberösterreich habe diesem Einspruch mit Bescheid vom 22. Dezember 2008 keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid bestätigt. Dieser Bescheid sei dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters am 9. Jänner 2009 nachweislich zugestellt worden. Der letzte Tag der Berufungsfrist sei der 23. Jänner 2009 gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Berufung mit Postaufgabedatum 22. Jänner 2009 an das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung gerichtet und gesendet. Weder das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung noch der Landeshauptmann von Oberösterreich seien Einbringungsbehörde für die Berufung. Der Landeshauptmann von Oberösterreich sei im vorliegenden Fall weder die Behörde, die den Bescheid erster Instanz erlassen habe, noch Berufungsbehörde. Der Landeshauptmann von Oberösterreich habe die Berufung mit Schreiben vom 28. Jänner 2009 an die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt weitergeleitet. Die Berufung sei dort am 30. Jänner 2009 eingelangt. Bei der belangten Behörde sei die Berufung am 12. Februar 2009 eingelangt. Die Berufungsfrist sei zu diesen Zeitpunkten bereits abgelaufen gewesen. Die Berufung sei somit verspätet.Begründend führte die belangte Behörde aus, die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt habe mit Bescheid vom 2. April 2008 festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2004 bis 31. Dezember 2005 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterlegen sei. Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch erhoben. Der Landeshauptmann von Oberösterreich habe diesem Einspruch mit Bescheid vom 22. Dezember 2008 keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid bestätigt. Dieser Bescheid sei dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters am 9. Jänner 2009 nachweislich zugestellt worden. Der letzte Tag der Berufungsfrist sei der 23. Jänner 2009 gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Berufung mit Postaufgabedatum 22. Jänner 2009 an das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung gerichtet und gesendet. Weder das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung noch der Landeshauptmann von Oberösterreich seien Einbringungsbehörde für die Berufung. Der Landeshauptmann von Oberösterreich sei im vorliegenden Fall weder die Behörde, die den Bescheid erster Instanz erlassen habe, noch Berufungsbehörde. Der Landeshauptmann von Oberösterreich habe die Berufung mit Schreiben vom 28. Jänner 2009 an die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt weitergeleitet. Die Berufung sei dort am 30. Jänner 2009 eingelangt. Bei der belangten Behörde sei die Berufung am 12. Februar 2009 eingelangt. Die Berufungsfrist sei zu diesen Zeitpunkten bereits abgelaufen gewesen. Die Berufung sei somit verspätet.

Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben der belangten Behörde vom 3. Juli 2009 Gelegenheit erhalten, zur gegenständlichen Verspätung Stellung zu nehmen. Er habe eingewendet, dass die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid vom 22. Dezember 2008 insofern missverständlich sei, als sich dort der weitere Hinweis befinde: "Wenn Sie mit uns schriftlich in Kontakt treten wollen, richten Sie bitte Ihr Schreiben an das Amt der Oö Landesregierung, Bahnhofsplatz 1, 4021 Linz, und führen Sie das Geschäftszeichen dieses Schreibens an."

Da bereits die objektive Möglichkeit der Irreführung nach dem Maßstab eines juristischen Laien ausreiche, liege infolge einer nicht zweifelsfrei erkennbaren Einbringungsbehörde die Rechtzeitigkeit der Berufung vor.

Dieser Einwand des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, die Beurteilung der Berufung als verspätet in Zweifel zu ziehen. Die Rechtsmittelbelehrung des Einspruchsbescheides laute wie folgt:

"RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen diesen Bescheid kann binnen zwei Wochen ab seiner Zustellung schriftlich (auch mit Telefax, e-mail oder telegraphisch) an das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz Berufung erhoben werden.

Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Die Berufung ist vom Einspruchswerber bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einzubringen. Im Falle, dass die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Berufung ergreift, hat sie diese beim Landeshauptmann, per Adresse Amt der Oö Landesregierung, Bahnhofsplatz 1, 4021 Linz, einzubringen."

Aus dieser - dem Gesetz entsprechenden - Rechtsmittelbelehrung gehe für den Beschwerdeführer eindeutig und unmissverständlich hervor, dass er seine Berufung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einzubringen gehabt hätte und die belangte Behörde Berufungsbehörde sei. Die Einbringungsbehörde für die Berufung sei zweifelsfrei erkennbar gewesen. Der am Ende des Bescheides angebrachte allgemeine Hinweis, der offenbar dazu diene, eine allenfalls über die Berufungseinbringung hinausgehende Kontaktnahme mit der Einspruchsbehörde möglichst einfach und effizient zu gestalten, sei sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach seinem Schriftbild klar und deutlich von der Rechtsmittelbelehrung getrennt. Dieser Hinweis sei objektiv betrachtet nicht zur Irreführung des Beschwerdeführers geeignet gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 61 Abs. 1 AVG hat die Rechtsmittelbelehrung anzugeben, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist. Sie hat ferner auf die gesetzlichen Erfordernisse der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und eines begründeten Rechtsmittelantrages hinzuweisen. 1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AVG hat die Rechtsmittelbelehrung anzugeben, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist. Sie hat ferner auf die gesetzlichen Erfordernisse der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und eines begründeten Rechtsmittelantrages hinzuweisen.

Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist gemäß § 61 Abs. 4 AVG das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es bei der Behörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AVG das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es bei der Behörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.

2. Der Beschwerdeführer bringt vor, aus der Rechtsmittelbelehrung des Einspruchsbescheides gehe zwar hervor, dass die Berufung vom Einspruchswerber bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einzubringen sei. Mit der erforderlichen Eindeutigkeit und Klarheit sei daraus aber nicht zu entnehmen, dass dies in gleichem Maße auch für einen Berufungswerber zu gelten habe.

Auch der weitere Hinweis auf der gleichen Seite des Einspruchsbescheides ("Wenn Sie mit uns schriftlich in Verbindung treten wollen, richten Sie Ihr Schreiben bitte an das Amt der Oö Landesregierung, Bahnhofsplatz 1, 4021 Linz, und führen Sie das Geschäftszeichen dieses Schreibens an") trage wenig zur Klarstellung bei. Es bleibe unerfindlich, weshalb dem Beschwerdeführer verwehrt werden solle, seine schriftliche Berufung "als mit der Behörde in Verbindung treten wollende Partei" unter Anführung der maßgeblichen Geschäftszahl nicht auch beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung als Einspruchsbehörde einzubringen. Immerhin würden sich auf der angesprochenen Seite 10 des erstinstanzlichen Bescheides gleich drei Behörden finden, und zwar das Bundesministerium für die zu erhebende Berufung, die Sozialversicherungsanstalt für die vom Einspruchswerber einzubringende Berufung und das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung für die von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einzubringende Berufung "sowie für den Fall, wenn die Partei schriftlich mit ihr in Verbindung treten will." Es sei nahe liegend, dass dieser "Irrgarten" nach dem Maßstab eines juristischen Laien "als dort nicht einmal genannter Berufungswerber", ohne dabei diffizile Überlegungen anstellen zu müssen, auch anders als von der belangten Behörde verstanden werden könne und insofern die zumindest objektive Möglichkeit einer Irreführung bestehe. Da der angefochtene Bescheid nicht mit unmissverständlicher Klarheit zweifelsfrei erkennen lasse, bei welcher Behörde der Beschwerdeführer seine Berufung einzubringen habe, da der Bescheid keine eindeutigen Angaben über die Einbringungsbehörde bzw. mehrere in Frage kommende Einbringungsstellen enthalte, dürfe sich der Beschwerdeführer auf § 61 Abs. 4 AVG berufen.Auch der weitere Hinweis auf der gleichen Seite des Einspruchsbescheides ("Wenn Sie mit uns schriftlich in Verbindung treten wollen, richten Sie Ihr Schreiben bitte an das Amt der Oö Landesregierung, Bahnhofsplatz 1, 4021 Linz, und führen Sie das Geschäftszeichen dieses Schreibens an") trage wenig zur Klarstellung bei. Es bleibe unerfindlich, weshalb dem Beschwerdeführer verwehrt werden solle, seine schriftliche Berufung "als mit der Behörde in Verbindung treten wollende Partei" unter Anführung der maßgeblichen Geschäftszahl nicht auch beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung als Einspruchsbehörde einzubringen. Immerhin würden sich auf der angesprochenen Seite 10 des erstinstanzlichen Bescheides gleich drei Behörden finden, und zwar das Bundesministerium für die zu erhebende Berufung, die Sozialversicherungsanstalt für die vom Einspruchswerber einzubringende Berufung und das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung für die von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einzubringende Berufung "sowie für den Fall, wenn die Partei schriftlich mit ihr in Verbindung treten will." Es sei nahe liegend, dass dieser "Irrgarten" nach dem Maßstab eines juristischen Laien "als dort nicht einmal genannter Berufungswerber", ohne dabei diffizile Überlegungen anstellen zu müssen, auch anders als von der belangten Behörde verstanden werden könne und insofern die zumindest objektive Möglichkeit einer Irreführung bestehe. Da der angefochtene Bescheid nicht mit unmissverständlicher Klarheit zweifelsfrei erkennen lasse, bei welcher Behörde der Beschwerdeführer seine Berufung einzubringen habe, da der Bescheid keine eindeutigen Angaben über die Einbringungsbehörde bzw. mehrere in Frage kommende Einbringungsstellen enthalte, dürfe sich der Beschwerdeführer auf Paragraph 61, Absatz 4, AVG berufen.

3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nicht nur eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, sondern auch eine (bloß) irreführende Rechtsmittelbelehrung die Rechtsfolgen des § 61 Abs. 4 AVG auslösen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Februar 2006, Zl. 2005/08/0063, m.w.N.). Ein derartiger Fall liegt hier jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht vor: 3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nicht nur eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, sondern auch eine (bloß) irreführende Rechtsmittelbelehrung die Rechtsfolgen des Paragraph 61, Absatz 4, AVG auslösen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 15. Februar 2006, Zl. 2005/08/0063, m.w.N.). Ein derartiger Fall liegt hier jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht vor:

Die oben wiedergegebene Rechtsmittelbelehrung im Einspruchsbescheid legt klar, an wen sich eine Berufung zu richten hat, und sie führt auch unmissverständlich und dem Gesetz entsprechend aus, bei welcher Einbringungsstelle die Berufung einzubringen ist. Dass dabei unterschiedliche Einbringungsstellen angegeben werden, je nach dem von welcher Partei des Verwaltungsverfahrens die Berufung erhoben wird, ergibt sich aus § 415 Abs. 2 ASVG, wonach abweichend von der allgemeinen Regelung des § 63 Abs. 5 AVG eine Berufung der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt bei der Einspruchsbehörde einzubringen ist.Die oben wiedergegebene Rechtsmittelbelehrung im Einspruchsbescheid legt klar, an wen sich eine Berufung zu richten hat, und sie führt auch unmissverständlich und dem Gesetz entsprechend aus, bei welcher Einbringungsstelle die Berufung einzubringen ist. Dass dabei unterschiedliche Einbringungsstellen angegeben werden, je nach dem von welcher Partei des Verwaltungsverfahrens die Berufung erhoben wird, ergibt sich aus Paragraph 415, Absatz 2, ASVG, wonach abweichend von der allgemeinen Regelung des Paragraph 63, Absatz 5, AVG eine Berufung der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt bei der Einspruchsbehörde einzubringen ist.

Anders als nach dem Sachverhalt, der dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 15. Februar 2006 zu Grunde lag, ist die Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich der vom Einspruchswerber einzubringenden Berufung in einem eigenen Satz gefasst, sodass der Beschwerdeführer bei Aufwendung durchschnittlicher Aufmerksamkeit nicht annehmen konnte, dass die ausdrücklich für die Einbringung einer Berufung durch die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt angegebene Anschrift der Einspruchsbehörde auch für die Einbringung der vom Beschwerdeführer zu erhebenden Berufung maßgeblich wäre.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag der Verwaltungsgerichtshof auch nicht zu erkennen, dass die Verwendung des Wortes "Einspruchswerber" in der Rechtsmittelbelehrung zur Irreführung geeignet wäre, wird diese Bezeichnung doch im Einspruchsbescheid durchgehend für den nunmehrigen Beschwerdeführer verwendet, zumal dessen Rolle vor der Einspruchsbehörde eben die eines Einspruchswerbers ist. Eine die Rechtsfolgen einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung auslösende Fehlbezeichnung liegt damit nicht vor. Ebenso wenig vermag der Hinweis auf die Postanschrift der Einspruchsbehörde für den Fall einer schriftlichen Kontaktaufnahme zur Fehlerhaftigkeit der von diesem Hinweis auch nach dem Schriftbild klar und deutlich getrennten, dem Gesetz entsprechenden Rechtsmittelbelehrung zu führen.

Da somit entgegen dem Beschwerdevorbringen keine im Sinne des § 61 Abs. 4 AVG unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, vorliegt, erweist sich die allein darauf gestützte Beschwerde als nicht begründet. Sie war daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da somit entgegen dem Beschwerdevorbringen keine im Sinne des Paragraph 61, Absatz 4, AVG unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, vorliegt, erweist sich die allein darauf gestützte Beschwerde als nicht begründet. Sie war daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 18. November 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009080252.X00

Im RIS seit

20.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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