Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ASVG §412;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der W K GesmbH in Wien, vertreten durch Mag. Nora Huemer-Stolzenburg, Rechtsanwältin in 1220 Wien, Schüttaustraße 69/46, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 28. August 2009, Zl. BMASK-329656/0004-II/A/3/2009, betreffend Zurückweisung eines Einspruches in einer Angelegenheit der Versicherungspflicht nach dem ASVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Wiener Gebietskrankenkasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15-19, 2. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65- 67, und 3. Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid sowie den hg. Erkenntnisse vom 29. Oktober 2008, Zl. 2008/08/0214, und vom 13. Mai 2009, Zl. 2008/08/0266, ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit (elf) Bescheiden vom 27. April 2007 stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse (in der Folge: GKK) fest, dass elf namentlich genannte Personen in näher genannten Zeiträumen (in den Jahren 1997, 1999, 2000, 2001 und 2002) hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Fiakerkutscher für die beschwerdeführende Partei (Dienstgeberin) als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG der Pflichtversicherung in der Vollversicherung und gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Arbeitslosenversicherung unterlägen seien (Spruchpunkt 1.). Mit Spruchpunkt 2. dieser Bescheide wurde weiters festgestellt, dass die genannten Dienstnehmer während der angeführten Zeiträume nicht der Pflichtversicherung in der Teilversicherung (Unfallversicherung) nach § 7 Z 3 lit. a iVm § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG unterliegen. Ferner wurden mit Spruchpunkt 3. dieser Bescheide die Beitragsgrundlagen für die bezughabenden Zeiträume für die genannten Dienstnehmer auf Grund ihrer Beschäftigung bei der beschwerdeführenden Partei festgestellt.Mit (elf) Bescheiden vom 27. April 2007 stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse (in der Folge: GKK) fest, dass elf namentlich genannte Personen in näher genannten Zeiträumen (in den Jahren 1997, 1999, 2000, 2001 und 2002) hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Fiakerkutscher für die beschwerdeführende Partei (Dienstgeberin) als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG der Pflichtversicherung in der Vollversicherung und gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG der Arbeitslosenversicherung unterlägen seien (Spruchpunkt 1.). Mit Spruchpunkt 2. dieser Bescheide wurde weiters festgestellt, dass die genannten Dienstnehmer während der angeführten Zeiträume nicht der Pflichtversicherung in der Teilversicherung (Unfallversicherung) nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG unterliegen. Ferner wurden mit Spruchpunkt 3. dieser Bescheide die Beitragsgrundlagen für die bezughabenden Zeiträume für die genannten Dienstnehmer auf Grund ihrer Beschäftigung bei der beschwerdeführenden Partei festgestellt.
Mit Bescheid vom 2. Juli 2007 hat die GKK den gemäß § 71 Abs. 1 und 2 AVG iVm § 357 ASVG gestellten Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 14. Juni 2007 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gemäß § 412 Abs. 1 ASVG zur Einbringung eines Einspruches gegen die zuvor genannten Bescheide der mitbeteiligten Partei vom 27. April 2007 betreffend die Versicherungspflicht der genannten elf Dienstnehmer abgewiesen.Mit Bescheid vom 2. Juli 2007 hat die GKK den gemäß Paragraph 71, Absatz eins, und 2 AVG in Verbindung mit Paragraph 357, ASVG gestellten Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 14. Juni 2007 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gemäß Paragraph 412, Absatz eins, ASVG zur Einbringung eines Einspruches gegen die zuvor genannten Bescheide der mitbeteiligten Partei vom 27. April 2007 betreffend die Versicherungspflicht der genannten elf Dienstnehmer abgewiesen.
Infolge des dagegen von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Einspruches bestätigte der Landeshauptmann von Wien (in der Folge: LH) mit Bescheid vom 16. Mai 2008 die Entscheidung der GKK. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab der (damalige) Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz mit Bescheid vom 19. August 2008 keine Folge.
Mit hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 2008, Zl. 2008/08/0214, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der beschwerdeführenden Partei als unbegründet abgewiesen; der Verwaltungsgerichtshof erachtete die Voraussetzungen für die von der beschwerdeführenden Partei angestrebte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als nicht erfüllt.
Mit Bescheid vom 3. November 2008 hat der LH den Einspruch der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der GKK vom 2. Juli 2007 betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Feststellung der Beitragsgrundlagen der zuvor genannten Dienstnehmer als unbegründet abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der beschwerdeführenden Partei wurde mit hg. Erkenntnis vom 13. Mai 2009, Zl. 2008/08/0266, - unter Verweis darauf, dass die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die angestrebte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits im hg. Verfahren 2008/08/0214 geprüft worden waren - ebenfalls als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid vom 5. Juni 2009 hat der LH den Einspruch der beschwerdeführenden Partei gegen die (zuvor genannten) Bescheide der GKK vom 27. April 2007 betreffend die Versicherungspflicht und Beitragsgrundlagen der darin angeführten Dienstnehmer als verspätet zurückgewiesen.
Der dagegen "hinsichtlich der Feststellung der Versicherungspflicht diverser Dienstnehmer" erhobenen Berufung der beschwerdeführenden Partei gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. August 2009 keine Folge. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass ausgehend von der rechtswirksamen Zustellung der (eingangs erwähnten) Bescheide vom 27. April 2007 am 8. bzw. 9. Mai 2007 die einmonatige Rechtsmittelfrist am (Freitag, dem) 8. Juni 2007 und (am Montag, dem) 11. Juni 2007 geendet habe, es jedoch auf Grund der unbestrittenen Aktenlage eindeutig feststehe, dass der Einspruch gegen die angeführten Bescheide erst am 14. Juni 2007 zur Post gegeben worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 gebildeten Senat erwogen hat:Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, gebildeten Senat erwogen hat:
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die vierwöchige Einspruchsfrist von der beschwerdeführenden Partei nicht eingehalten worden ist. Weiters ergibt sich aus den zuvor angeführten hg. Erkenntnissen vom 29. Oktober 2008, Zl. 2008/08/0214, und vom 13. Mai 2009, Zl. 2008/08/0266, dass die Voraussetzungen für die von der beschwerdeführende Partei angestrebte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlagen.
Auf Grundlage dessen konnte sich die belangte Behörde in ihren Erwägungen auf die Feststellungen zur (verspäteten) Einspruchserhebung beschränken, sodass der in der Beschwerde erhobene Einwand fehlender Feststellungen über den Zeitraum der Versicherungspflicht ebenso ins Leere geht wie das wiederholte Begehren, dass dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben gewesen wäre.
Auch mit ihrer weiteren Beschwerdeargumentation, worin die Frist zur Einspruchserhebung gemäß § 412 ASVG - unter vergleichsweiser Heranziehung der Verjährungsbestimmungen von Beitragsschulden nach § 68 ASVG - als zu kurz bemessen erachtet und ein rechtliches Ungleichgewicht bzw. ein sachlich nicht gerechtfertigter Verstoß gegen die "Waffengleichheit von Behörde und Unternehmen" erblickt wird, vermag die beschwerdeführende Partei beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken zu erzeugen, die die Einleitung des - gleichzeitig angeregten - Gesetzesprüfungsverfahrens zur Rechtsmittelfrist des § 412 ASVG beim Verfassungsgerichtshof notwendig erscheinen lassen würden.Auch mit ihrer weiteren Beschwerdeargumentation, worin die Frist zur Einspruchserhebung gemäß Paragraph 412, ASVG - unter vergleichsweiser Heranziehung der Verjährungsbestimmungen von Beitragsschulden nach Paragraph 68, ASVG - als zu kurz bemessen erachtet und ein rechtliches Ungleichgewicht bzw. ein sachlich nicht gerechtfertigter Verstoß gegen die "Waffengleichheit von Behörde und Unternehmen" erblickt wird, vermag die beschwerdeführende Partei beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken zu erzeugen, die die Einleitung des - gleichzeitig angeregten - Gesetzesprüfungsverfahrens zur Rechtsmittelfrist des Paragraph 412, ASVG beim Verfassungsgerichtshof notwendig erscheinen lassen würden.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 18. November 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009080243.X00Im RIS seit
19.01.2010Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010