TE Vwgh Erkenntnis 2009/11/18 2007/08/0132

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Veröffentlicht am 18.11.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §7 Abs2;
AlVG 1977 §8 Abs1;
AlVG 1977 §8;
AlVG 1977 §9;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des A K in L, vertreten durch Meyndt Ransmayr Schweiger & Partner Rechtsanwälte OEG in 4020 Linz, Huemerstraße 1/Kaplanhofstraße 2, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 15. Mai 2007, Zl. LGSOÖ/2007-0566-4-000109-10, betreffend Einstellung der Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer bezog vom 1. August 2005 bis 9. August 2006 einen Vorschuss auf die Invaliditätspension.

Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (im Weitern: PVA) vom 27. August 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Invaliditätspension abgelehnt, wogegen der Beschwerdeführer Klage beim Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht (in der Folge: LG) eingebracht hat. Die mit rechtskräftigem Urteil des LG vom 1. Juni 2006 erfolgte Abweisung des Klagebegehrens auf Gewährung von Invaliditätspension wurde nach Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten im Wesentlichen damit begründet, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der festgestellten Leiden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zwar nur noch leichte Arbeiten mit Tragen bis 5 kg und Heben bis 10 kg, laufend, dauernd zumutbar bzw. mittelschwere Arbeiten mit Tragen bis 10 kg und Heben bis 15 kg halbzeitig zumutbar seien; unter Berücksichtigung seines Leistungskalküls seien ihm aber noch eine Reihe von Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar. Für die dem festgestellten Leistungskalkül entsprechenden Arbeiten würde ein Arbeitsmarkt von mehr als 100 Arbeitsplätzen bestehen. Der Beschwerdeführer sei daher auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin einsetzbar und nicht invalid im Sinne des § 255 Abs. 3Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (im Weitern: PVA) vom 27. August 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Invaliditätspension abgelehnt, wogegen der Beschwerdeführer Klage beim Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht (in der Folge: LG) eingebracht hat. Die mit rechtskräftigem Urteil des LG vom 1. Juni 2006 erfolgte Abweisung des Klagebegehrens auf Gewährung von Invaliditätspension wurde nach Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten im Wesentlichen damit begründet, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der festgestellten Leiden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zwar nur noch leichte Arbeiten mit Tragen bis 5 kg und Heben bis 10 kg, laufend, dauernd zumutbar bzw. mittelschwere Arbeiten mit Tragen bis 10 kg und Heben bis 15 kg halbzeitig zumutbar seien; unter Berücksichtigung seines Leistungskalküls seien ihm aber noch eine Reihe von Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar. Für die dem festgestellten Leistungskalkül entsprechenden Arbeiten würde ein Arbeitsmarkt von mehr als 100 Arbeitsplätzen bestehen. Der Beschwerdeführer sei daher auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin einsetzbar und nicht invalid im Sinne des Paragraph 255, Absatz 3

ASVG.

Ab 10. August 2006 bezog der Beschwerdeführer Notstandshilfe.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Notstandhilfe des Beschwerdeführers mangels Verfügbarkeit ab 17. Jänner 2007 eingestellt.

Ihre Begründung stützte die belangte Behörde - neben auszugsweiser Wiedergabe der im Urteil des LG vom 1. Juni 2006 festgestellten Beschwerden des Beschwerdeführers und der rechtlichen Beurteilung - im Wesentlichen auf folgende Erwägungen:

Am 17. Jänner 2007 habe der Beschwerdeführer bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS) niederschriftlich angegeben, seit 27. November 2006 krankgeschrieben zu sein; ein Ende des Krankenstandes sei derzeit nicht absehbar. Er sei seit 7. November 2002 von der Gebietskrankenkasse "ausgesteuert". Er sei darüber aufgeklärt worden, dass er auf Grund seines langen und unbefristeten Krankenstandes dem AMS bzw. dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe und auch nicht vorstellen gewesen sei bzw. nicht habe können.

Mit Bescheid des AMS vom 7. Februar 2007 sei die Notstandshilfe des Beschwerdeführers mangels Arbeitsfähigkeit eingestellt worden. In der dagegen erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen eingewendet, seit dem 27. November 2006 im Krankenstand zu sein und dazu eine Kopie der Anzeige über seine Arbeitsunfähigkeit ab diesem Tag durch Dr. W. beigelegt.

Dem Beschwerdeführer sei der vorliegende Sachverhalt mit dem Hinweis, es sei für den Bezug der Notstandshilfe erforderlich, dass die Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit gegeben sei, sowie dass diese Voraussetzung nur bei einem Bezug eines Pensionsvorschusses nicht erforderlich sei, zur Kenntnis gebracht worden. In seiner Stellungnahme dazu vom 19. März 2007 habe er im Wesentlichen angegeben:

"Die Einstellung meiner Notstandshilfe seit dem 17.1.2007 lassen mich meine ärztlichen Behandlungen nicht fortführen. Wenn ich mich wieder im Stande fühle, ins Berufsleben einzutreten, werde ich aus eigenem Willen mit Ihnen in Verbindung treten."

Am 4. Mai 2007 habe der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde vorgesprochen. Dabei sei ihm erklärt worden, dass auf Grund des genannten Urteils des LG Arbeitsfähigkeit vorliege und damit der Ablehnungsbescheid der PVA vom 24. August 2005 bestätigt worden sei. Arbeitsfähigkeit sei eine der Voraussetzungen für den Bezug der Notstandshilfe; Arbeitsfähigkeit liege laut PVA vor. Das heiße aber auch, dass der Beschwerdeführer laut der PVA aus gesundheitlicher Sicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe. Die Verfügbarkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt sei ebenfalls eine Voraussetzung für den Bezug der Notstandshilfe. In der Niederschrift am 4. Mai 2007 habe der Beschwerdeführer angegeben:

"Der Arzt hat mich laufend krankgeschrieben. Ich bin seit der Ablehnung des Antrages auf Invaliditätspension nicht in der Lage gewesen, eine Arbeit aufzunehmen. Von der Gebietskrankenkasse habe ich kein Krankengeld mehr erhalten. Ich habe Ende April 2007 neuerlich einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt, da sich mein Gesundheitszustand verschlechtert hat."

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde neben Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen zusammengefasst aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers laut PVA vorliege und er in gesundheitlicher Hinsicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe. Der Beschwerdeführer habe in der Niederschrift vom 17. Jänner 2007 - und in Folge im Berufungsverfahren in der Niederschrift vom 4. Mai 2007 - angegeben, wegen seines laufenden Krankenstandes zur Aufnahme einer Beschäftigung nicht zur Verfügung zu stehen. Auch in der Berufung bzw. einer Stellungnahme vom 19. März 2007 habe er mit der zitierten Äußerung (er werde aus eigenem Willen mit dem AMS in Verbindung treten, wenn er sich wieder im Stande fühle, ins Berufsleben einzutreten) klar zum Ausdruck gebracht, dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung zu stehen, sodass mangels Verfügbarkeit keine Notstandshilfe gewährt werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 33 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3 AlVG) und sich in Notlage befindet. 1. Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3 AlVG) und sich in Notlage befindet.

Der Arbeitsvermittlung steht gemäß § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig (§ 8 AlVG), arbeitswillig (§ 9 AlVG) und arbeitslos (§ 12 AlVG) ist.Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig (Paragraph 8, AlVG), arbeitswillig (Paragraph 9, AlVG) und arbeitslos (Paragraph 12, AlVG) ist.

Nach § 8 Abs. 1 AlVG ist arbeitsfähig, wer nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für ihn in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 ASVG ist.Nach Paragraph 8, Absatz eins, AlVG ist arbeitsfähig, wer nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für ihn in Betracht kommenden Vorschriften der Paragraphen 255, 273, beziehungsweise 280 ASVG ist.

Der Arbeitslose ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der regionalen Geschäftsstelle ärztlich untersuchen zu lassen. Weigert er sich, dieser Anordnung Folge zu leisten, so erhält er für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld (Abs. 2 leg. cit.).Der Arbeitslose ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der regionalen Geschäftsstelle ärztlich untersuchen zu lassen. Weigert er sich, dieser Anordnung Folge zu leisten, so erhält er für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld (Absatz 2, leg. cit.).

Gemäß § 9 Abs. 1 leg. cit. ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, leg. cit. ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Nach § 10 Abs. 1 AlVG verliert u.a. ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs (unter näher umschriebenen Voraussetzungen: acht) Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld.Nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verliert u.a. ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs (unter näher umschriebenen Voraussetzungen: acht) Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Gemäß § 24 Abs. 1 erster Halbsatz AlVG ist dann, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, dieses einzustellen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, erster Halbsatz AlVG ist dann, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, dieses einzustellen.

Die genannten Bestimmungen gelten auf Grund des § 38 AlVG für die Notstandshilfe sinngemäß.Die genannten Bestimmungen gelten auf Grund des Paragraph 38, AlVG für die Notstandshilfe sinngemäß.

Erklärt sich eine arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle mit oder ohne Bezugnahme auf eine konkrete, ihr namhaft gemachte Arbeitsgelegenheit für arbeitsunfähig, so hat die regionale Geschäftsstelle dazu zunächst ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde nach der solcherart erfolgten Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes den Antragsteller unter Vorhalt des ihr zur Verfügung stehenden Gutachtens zur Äußerung aufzufordern, ob er - insbesondere auch im Hinblick auf die ihm zu erteilende ausführliche Rechtsbelehrung - bereit sei, eine dem Gutachten entsprechende und ihm nach § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Erst im Fall einer ablehnenden Stellungnahme trotz der genannten Vorhalte wäre die Behörde berechtigt, Arbeitsunwilligkeit anzunehmen. Nach dieser Judikatur muss die Behörde dem Antragsteller nicht nur die seine Arbeitsfähigkeit bestätigenden Gutachten, sondern auch die diesem Gutachten entsprechenden und ihm nach § 9 AlVG zumutbaren Beschäftigungen vorhalten. Eine ablehnende Stellungnahme des Antragstellers nach solchen Vorhalten enthebt die Behörde von der Verpflichtung, ihm eine zumutbare Beschäftigung anzubieten (siehe dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 99/08/0183).Erklärt sich eine arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle mit oder ohne Bezugnahme auf eine konkrete, ihr namhaft gemachte Arbeitsgelegenheit für arbeitsunfähig, so hat die regionale Geschäftsstelle dazu zunächst ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde nach der solcherart erfolgten Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes den Antragsteller unter Vorhalt des ihr zur Verfügung stehenden Gutachtens zur Äußerung aufzufordern, ob er - insbesondere auch im Hinblick auf die ihm zu erteilende ausführliche Rechtsbelehrung - bereit sei, eine dem Gutachten entsprechende und ihm nach Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Erst im Fall einer ablehnenden Stellungnahme trotz der genannten Vorhalte wäre die Behörde berechtigt, Arbeitsunwilligkeit anzunehmen. Nach dieser Judikatur muss die Behörde dem Antragsteller nicht nur die seine Arbeitsfähigkeit bestätigenden Gutachten, sondern auch die diesem Gutachten entsprechenden und ihm nach Paragraph 9, AlVG zumutbaren Beschäftigungen vorhalten. Eine ablehnende Stellungnahme des Antragstellers nach solchen Vorhalten enthebt die Behörde von der Verpflichtung, ihm eine zumutbare Beschäftigung anzubieten (siehe dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 99/08/0183).

2. Soweit der Beschwerdeführer zunächst rügt, dass die belangte Behörde mit ihrer Begründung vom Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides abgewichen sei, weil sich der erstinstanzliche Bescheid auf eine mangelnde Arbeitsfähigkeit stütze, wohingegen im zweitinstanzlichen Bescheid die Begründung auf eine mangelnde Verfügbarkeit des Beschwerdeführers gerichtet ist, ist ihm zu entgegnen, dass die Berufungsbehörde - nach dem von ihr angewendeten § 66 Abs. 4 AVG-  befugt ist, den erstinstanzlichen Bescheid nach eigenen Sachverhaltsfeststellungen und eigener rechtlicher Beurteilung nach jeder Richtung hin abzuändern (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1998, auf Seite 1287 unter E 237 zitierte hg. Rechtsprechung). 2. Soweit der Beschwerdeführer zunächst rügt, dass die belangte Behörde mit ihrer Begründung vom Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides abgewichen sei, weil sich der erstinstanzliche Bescheid auf eine mangelnde Arbeitsfähigkeit stütze, wohingegen im zweitinstanzlichen Bescheid die Begründung auf eine mangelnde Verfügbarkeit des Beschwerdeführers gerichtet ist, ist ihm zu entgegnen, dass die Berufungsbehörde - nach dem von ihr angewendeten Paragraph 66, Absatz 4, AVG-  befugt ist, den erstinstanzlichen Bescheid nach eigenen Sachverhaltsfeststellungen und eigener rechtlicher Beurteilung nach jeder Richtung hin abzuändern vergleiche , dazu die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1998, auf Seite 1287 unter E 237 zitierte hg. Rechtsprechung).

Dessen ungeachtet kommt der Beschwerde aber Berechtigung zu:

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nach dem abschlägigen Urteil des LG zunächst Notstandshilfe bezogen (zumal das AMS offenkundig von der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist), bevor er am 27. November 2006 von seinem Arzt krankgeschrieben wurde. Auf Grund dieser geänderten Umstände hätte das AMS nach deren Kenntnis am 17. Jänner 2007 ein Gutachten zum aktuellen Krankheitsbild bzw. der allfälligen Verwendbarkeit des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt und zur Feststellung allfälliger zumutbarer Tätigkeiten einholen müssen. Das dem Urteil des LG zugrundliegende Gutachten (vor dem Bezug der Notstandshilfe), auf Grund dessen er gerade nicht als invalid und damit arbeitsunfähig im Sinn des § 8 Abs. 1 AlVG eingestuft wurde, kann dieses nicht ersetzen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer letztlich am 4. Mai 2007 erklärt hat, seit der Ablehnung der Invaliditätspension (durchgehend ?) nicht in der Lage gewesen zu sein, eine Arbeit aufzunehmen, zumal Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit nicht zum Verlust der Verfügbarkeit führt. Mangels Einholung eines aktuellen Gutachtens und Vorhalt der entsprechenden, dem Beschwerdeführer nach § 9 AlVG zumutbaren Beschäftigungen im Sinne der zuvor aufgezeigten hg. Judikatur, kann aus den von der belangten Behörde ins Treffen geführten Erklärungen des Beschwerdeführers nicht der Ausschluss seiner Verfügbarkeit abgeleitet werden.Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nach dem abschlägigen Urteil des LG zunächst Notstandshilfe bezogen (zumal das AMS offenkundig von der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist), bevor er am 27. November 2006 von seinem Arzt krankgeschrieben wurde. Auf Grund dieser geänderten Umstände hätte das AMS nach deren Kenntnis am 17. Jänner 2007 ein Gutachten zum aktuellen Krankheitsbild bzw. der allfälligen Verwendbarkeit des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt und zur Feststellung allfälliger zumutbarer Tätigkeiten einholen müssen. Das dem Urteil des LG zugrundliegende Gutachten (vor dem Bezug der Notstandshilfe), auf Grund dessen er gerade nicht als invalid und damit arbeitsunfähig im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AlVG eingestuft wurde, kann dieses nicht ersetzen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer letztlich am 4. Mai 2007 erklärt hat, seit der Ablehnung der Invaliditätspension (durchgehend ?) nicht in der Lage gewesen zu sein, eine Arbeit aufzunehmen, zumal Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit nicht zum Verlust der Verfügbarkeit führt. Mangels Einholung eines aktuellen Gutachtens und Vorhalt der entsprechenden, dem Beschwerdeführer nach Paragraph 9, AlVG zumutbaren Beschäftigungen im Sinne der zuvor aufgezeigten hg. Judikatur, kann aus den von der belangten Behörde ins Treffen geführten Erklärungen des Beschwerdeführers nicht der Ausschluss seiner Verfügbarkeit abgeleitet werden.

Der angefochten Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochten Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Aufwandersatz-Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Aufwandersatz-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 18. November 2009

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007080132.X00

Im RIS seit

19.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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