Index
L22007 Landesbedienstete Tirol;Norm
ASVG §308;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Hinterwirth, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde der Dr. BG in V, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 19/I, gegen den Spruchpunkt II. des Bescheides der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck vom 16. Oktober 2008, Zl. I-14359/2008/PA, betreffend Bemessung des Ruhegenusses sowie der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss nach dem IGBG 1970 (insbesondere dessen § 105), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Hinterwirth, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde der Dr. BG in römisch fünf, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 19/I, gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck vom 16. Oktober 2008, Zl. I-14359/2008/PA, betreffend Bemessung des Ruhegenusses sowie der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss nach dem IGBG 1970 (insbesondere dessen Paragraph 105,), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die im Februar 1949 geborene Beschwerdeführerin stand in der Zeit zwischen 1. Jänner 1987 und ihrer durch Erklärung gemäß § 105 Abs. 1 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 44 (im Folgenden: IGBG 1970), mit Ablauf des 31. Oktober 2008 bewirkten Ruhestandsversetzung in einem öffentlichen-rechtlichen Aktivdienstverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck.Die im Februar 1949 geborene Beschwerdeführerin stand in der Zeit zwischen 1. Jänner 1987 und ihrer durch Erklärung gemäß Paragraph 105, Absatz eins, des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, Landesgesetzblatt Nr. 44 (im Folgenden: IGBG 1970), mit Ablauf des 31. Oktober 2008 bewirkten Ruhestandsversetzung in einem öffentlichen-rechtlichen Aktivdienstverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck.
Anlässlich der Begründung ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses wurden der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 14. Mai 1987 näher angeführte Zeiten, die jedoch nicht Zeiten des Hochschulstudiums waren, angerechnet.
In den Verwaltungsakten findet sich ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten an die belangte Behörde vom 9. Oktober 1987, in welchem die Leistung eines Überweisungsbetrages für die Beschwerdeführerin gemäß § 308 Abs. 6 ASVG in der Höhe von S 121.968,-- angekündigt wird. In einer angeschlossenen Aufstellung der in diesem Zusammenhang absolvierten Versicherungszeiten findet sich die Zeit eines Hochschulstudiums als "nicht überweisungsfähig". Diese Zeit wurde auch bei der Berechnung des Überweisungsbetrages auf Basis von 165 Beitragsmonaten nicht berücksichtigt.In den Verwaltungsakten findet sich ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten an die belangte Behörde vom 9. Oktober 1987, in welchem die Leistung eines Überweisungsbetrages für die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 308, Absatz 6, ASVG in der Höhe von S 121.968,-- angekündigt wird. In einer angeschlossenen Aufstellung der in diesem Zusammenhang absolvierten Versicherungszeiten findet sich die Zeit eines Hochschulstudiums als "nicht überweisungsfähig". Diese Zeit wurde auch bei der Berechnung des Überweisungsbetrages auf Basis von 165 Beitragsmonaten nicht berücksichtigt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 5. September 1990 wurde der Beschwerdeführerin sodann gemäß § 53 Abs. 2 lit. i des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zusätzlich die Hochschulstudienzeit im Ausmaß von vier Jahren, ein Monat und 19 Tagen als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 5. September 1990 wurde der Beschwerdeführerin sodann gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Litera i, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340, zusätzlich die Hochschulstudienzeit im Ausmaß von vier Jahren, ein Monat und 19 Tagen als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 14. September 1990 wurde der genannte Bescheid sodann gemäß § 13 Abs. 1 DVG wiederum aufgehoben. Begründend führte die Dienstbehörde aus, nach der damals geltenden Rechtslage seien Hochschulstudienzeiten durch Zurechnung zur ruhegenussfähigen Dienstzeit im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung zu berücksichtigen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 14. September 1990 wurde der genannte Bescheid sodann gemäß Paragraph 13, Absatz eins, DVG wiederum aufgehoben. Begründend führte die Dienstbehörde aus, nach der damals geltenden Rechtslage seien Hochschulstudienzeiten durch Zurechnung zur ruhegenussfähigen Dienstzeit im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung zu berücksichtigen.
Im Zuge des Verfahrens zur Bemessung des Ruhebezuges der Beschwerdeführerin vertrat die belangte Behörde die Auffassung, es habe gemäß § 105 Abs. 4 und 5 IGBG 1970 eine Kürzung der durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage um insgesamt 8,40 % zu erfolgen. Dies ergebe sich daraus, dass die Beschwerdeführerin im 716. Lebensmonat, also 24 Monate vor der Vollendung desIm Zuge des Verfahrens zur Bemessung des Ruhebezuges der Beschwerdeführerin vertrat die belangte Behörde die Auffassung, es habe gemäß Paragraph 105, Absatz 4 und 5 IGBG 1970 eine Kürzung der durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage um insgesamt 8,40 % zu erfolgen. Dies ergebe sich daraus, dass die Beschwerdeführerin im 716. Lebensmonat, also 24 Monate vor der Vollendung des
740. Lebensmonates in den Ruhestand versetzt wurde. Eine entsprechende Kürzung habe auch in Ansehung der Nebengebührenzulage Platz zu greifen.
Hiezu äußerte sich die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren dahingehend, dass die Abschläge richtigerweise auf das 720. Lebensmonat zu beziehen gewesen wären. Die diesbezügliche Änderung der Verwaltungspraxis der Dienstbehörde sei "aus heiterem Himmel" gekommen. Insbesondere vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, die anlässlich der Ruhestandsversetzung gemäß § 105 Abs. 3 IGBG 1970 zuzurechnenden Zeiten eines Hochschulstudiums seien jedenfalls als Teil der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit aufzufassen.Hiezu äußerte sich die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren dahingehend, dass die Abschläge richtigerweise auf das 720. Lebensmonat zu beziehen gewesen wären. Die diesbezügliche Änderung der Verwaltungspraxis der Dienstbehörde sei "aus heiterem Himmel" gekommen. Insbesondere vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, die anlässlich der Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 105, Absatz 3, IGBG 1970 zuzurechnenden Zeiten eines Hochschulstudiums seien jedenfalls als Teil der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit aufzufassen.
Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 105 Abs. 1 IGBG 1970 mit Ablauf des 31. Oktober 2008 in den Ruhestand versetzt werde.Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 105, Absatz eins, IGBG 1970 mit Ablauf des 31. Oktober 2008 in den Ruhestand versetzt werde.
In Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde gemäß §§ 20 bis 25 des Tiroler Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65 (im Folgenden: LBG 1998), in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 79/2007, in Verbindung mit § 51 Abs. 2 IGBG 1970 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 81/2007 fest, dass der Beschwerdeführerin ab 1. November 2008 ein monatlicher Ruhegenuss in der Höhe von brutto EUR 5.308,86 und gemäß §§ 75 bis 78 und 85 Abs. 4 und 5 LBG 1998 eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss in der Höhe von brutto EUR 185,08 gebühre.In Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde gemäß Paragraphen 20 bis 25 des Tiroler Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65 (im Folgenden: LBG 1998), in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2007,, in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 2, IGBG 1970 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2007, fest, dass der Beschwerdeführerin ab 1. November 2008 ein monatlicher Ruhegenuss in der Höhe von brutto EUR 5.308,86 und gemäß Paragraphen 75 bis 78 und 85 Absatz 4 und 5 LBG 1998 eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss in der Höhe von brutto EUR 185,08 gebühre.
Begründend führte die belangte Behörde (auszugsweise) Folgendes aus (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof, Hervorhebungen im Original):
"Der Bemessung des Ruhegenusses wird gemäß §§ 21 und 22 des Landesbeamtengesetzes 1998, in der Fassung LGBl. Nr. 79/2007 (38. Landesbeamtengesetznovelle), in Verbindung mit § 51 Abs. 2 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, in der Fassung LGBl. Nr. 81/2007, das Gehalt der Verwendungsgruppe A, VIII. Dienstklasse, 9. Gehaltsstufe, zuzüglich der Allgemeinen Zulage, der Verwaltungsdienstzulage, der Verwendungszulage und der halben Leiterzulage für die Funktion einer Amtsvorständin zu Grunde gelegt: Daraus errechnet sich ein ruhegenussfähiger Monatsbezug von brutto EUR 7.268,01,--."Der Bemessung des Ruhegenusses wird gemäß Paragraphen 21 und 22 des Landesbeamtengesetzes 1998, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2007, (38. Landesbeamtengesetznovelle), in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 2, des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2007,, das Gehalt der Verwendungsgruppe A, römisch acht. Dienstklasse, 9. Gehaltsstufe, zuzüglich der Allgemeinen Zulage, der Verwaltungsdienstzulage, der Verwendungszulage und der halben Leiterzulage für die Funktion einer Amtsvorständin zu Grunde gelegt: Daraus errechnet sich ein ruhegenussfähiger Monatsbezug von brutto EUR 7.268,01,--.
Gemäß § 23 Abs. 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes in der oben zitierten Fassung bilden 80 v. H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges die Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sind EUR 5.814,41. Ausgehend von dieser Ruhegenussbemessungsgrundlage ist die durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage zu bilden. Sie beträgt 100 v. H. jenes Teiles der Ruhegenussbemessungsgrundlage, der unter dem Betrag von 183,7 v.H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V liegt oder diesen Betrag erreicht, und 99 v.H. jenes Teiles der Ruhegenussbemessungsgrundlage, der den Betrag von 183,7 v.H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V überschreitet.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins und 2 des Landesbeamtengesetzes in der oben zitierten Fassung bilden 80 v. H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges die Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sind EUR 5.814,41. Ausgehend von dieser Ruhegenussbemessungsgrundlage ist die durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage zu bilden. Sie beträgt 100 v. H. jenes Teiles der Ruhegenussbemessungsgrundlage, der unter dem Betrag von 183,7 v.H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf liegt oder diesen Betrag erreicht, und 99 v.H. jenes Teiles der Ruhegenussbemessungsgrundlage, der den Betrag von 183,7 v.H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf überschreitet.
183,7 v.H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V ergeben für das Jahr 2008 EUR 3.943,49. Für im Jahr 1949 geborene Beamte beträgt die durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage für diesen Teil der Ruhegenussbemessungsgrundlage 100 v.H. von EUR 3.943,49. Für die Differenz auf die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage von EUR 5.814,41 beträgt die durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage 99 %, das bedeutet EUR 1.852,21. Beide Beträge zusammen ergeben eine durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage von EUR 5.795,70. 183,7 v.H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf ergeben für das Jahr 2008 EUR 3.943,49. Für im Jahr 1949 geborene Beamte beträgt die durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage für diesen Teil der Ruhegenussbemessungsgrundlage 100 v.H. von EUR 3.943,49. Für die Differenz auf die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage von EUR 5.814,41 beträgt die durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage 99 %, das bedeutet EUR 1.852,21. Beide Beträge zusammen ergeben eine durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage von EUR 5.795,70.
Gemäß § 105 Abs. 4 und 5 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes in der oben zitierten Fassung ist die durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und der Vollendung des 740. Lebensmonates liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Sie vollenden zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand 716 Lebensmonate. Die Kürzung der durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage beträgt für 24 Monate 8,40 % (6,72 Prozentpunkte : 80 x 100). Rechnerisch ergibt sich daraus ein monatlicher Ruhegenuss von brutto EUR 5.308,86.Gemäß Paragraph 105, Absatz 4 und 5 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes in der oben zitierten Fassung ist die durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und der Vollendung des 740. Lebensmonates liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Sie vollenden zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand 716 Lebensmonate. Die Kürzung der durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage beträgt für 24 Monate 8,40 % (6,72 Prozentpunkte : 80 x 100). Rechnerisch ergibt sich daraus ein monatlicher Ruhegenuss von brutto EUR 5.308,86.
Gemäß § 21 des Landesbeamtengesetzes in der oben zitierten Fassung hängt die Bemessung des Ruhegenusses neben dem ruhegenussfähigen Monatsbezug, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ausgehend davon gebildeten (gekürzten) durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage auch von der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ( Legaldefinition in § 24 leg. cit.) ab.Gemäß Paragraph 21, des Landesbeamtengesetzes in der oben zitierten Fassung hängt die Bemessung des Ruhegenusses neben dem ruhegenussfähigen Monatsbezug, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ausgehend davon gebildeten (gekürzten) durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage auch von der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ( Legaldefinition in Paragraph 24, leg. cit.) ab.
Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich in Ihrem Fall aus der ruhegenussfähigen Dienstzeit zur Stadt Innsbruck als Beamtin, den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten und den zugerechneten Zeiten gemäß § 105 Abs. 3 leg. cit. zusammen.Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich in Ihrem Fall aus der ruhegenussfähigen Dienstzeit zur Stadt Innsbruck als Beamtin, den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten und den zugerechneten Zeiten gemäß Paragraph 105, Absatz 3, leg. cit. zusammen.
Gemäß § 25 leg. cit. in Verbindung mit § 106 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes beträgt der Ruhegenuss bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 10 Jahren 50 v.H. der gekürzten durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage. Er erhöht sich für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr um 2 v.H. und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat um 0,167 v.H. der gekürzten durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage. Der Ruhegenuss darf die gekürzte durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.Gemäß Paragraph 25, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 106, des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes beträgt der Ruhegenuss bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 10 Jahren 50 v.H. der gekürzten durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage. Er erhöht sich für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr um 2 v.H. und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat um 0,167 v.H. der gekürzten durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage. Der Ruhegenuss darf die gekürzte durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
Bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 40 Jahren und 11 Monaten ist der monatliche Ruhegenuss mit 100 v.H. der gekürzten durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage zu bemessen bzw. zu begrenzen (s. Beilage).
Entgegen Ihrem Antrag und der im Rahmen des Parteiengehörs eingebrachten Stellungnahme ist es aber nicht möglich, bei der Bemessung des Ruhegenusses die für das Studium zugerechneten 5 Jahre als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit im Sinn des § 105 Abs. 6 leg. cit. zu berücksichtigen.Entgegen Ihrem Antrag und der im Rahmen des Parteiengehörs eingebrachten Stellungnahme ist es aber nicht möglich, bei der Bemessung des Ruhegenusses die für das Studium zugerechneten 5 Jahre als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit im Sinn des Paragraph 105, Absatz 6, leg. cit. zu berücksichtigen.
Daran ändert auch nichts das von Ihnen zitierte Schreiben des Personalamtes vom 6.2.1990, das in Ankündigung des Bescheides vom 5.9.1990 erging, der wiederum mit Bescheid vom 14.9.1990 ersatzlos aufgehoben wurde.
Durch das Nichterreichen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Ausmaß von 40 Jahren kann die von Ihnen beantragte günstigere Kürzungsbestimmung nach § 105 Abs. 6 leg. cit. daher nicht herangezogen werden.Durch das Nichterreichen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Ausmaß von 40 Jahren kann die von Ihnen beantragte günstigere Kürzungsbestimmung nach Paragraph 105, Absatz 6, leg. cit. daher nicht herangezogen werden.
Dies wird wie folgt begründet:
§ 105 leg. cit. stellt für seine Anwendbarkeit auf einige Voraussetzungen ab. Eine davon ist das Erreichen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens 35 Jahren, wobei diese Zeit zur Gänze in einem Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck zurückgelegt sein muss. Abs. 2 leg. cit. schränkt durch den Verweis auf Abs. 1 lit. a) leg. cit. die Anwendung der Fiktion, dass gewisse Zeiten als in einem Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck zurückgelegte Zeiten gelten, ausschließlich auf das Erfordernis der 35 Jahre ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein. Paragraph 105, leg. cit. stellt für seine Anwendbarkeit auf einige Voraussetzungen ab. Eine davon ist das Erreichen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens 35 Jahren, wobei diese Zeit zur Gänze in einem Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck zurückgelegt sein muss. Absatz 2, leg. cit. schränkt durch den Verweis auf Absatz eins, Litera a,) leg. cit. die Anwendung der Fiktion, dass gewisse Zeiten als in einem Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck zurückgelegte Zeiten gelten, ausschließlich auf das Erfordernis der 35 Jahre ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein.
Abs. 2 leg. cit. zählt taxativ Zeiten auf, die für das Erfordernis der 35 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit als in einem Dienstverhältnis zur Stadt zurückgelegt gelten (als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten, Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes und für das Studium zugerechnete Zeiten im Ausmaß von 5 Jahren).Absatz 2, leg. cit. zählt taxativ Zeiten auf, die für das Erfordernis der 35 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit als in einem Dienstverhältnis zur Stadt zurückgelegt gelten (als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten, Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes und für das Studium zugerechnete Zeiten im Ausmaß von 5 Jahren).
Für das Studium zugerechnete Zeiten sind seit Jahrzehnten eine Besonderheit in der Vollzugspraxis der Stadt Innsbruck, da Studienzeiten entgegen der Praxis beim Land Tirol und in anderen Tiroler Gemeinden nicht bereits in den Bescheid über die Anrechnung von Vordienstzeiten anlässlich der Pragmatisierung aufgenommen wurden. Wäre die Vollzugspraxis einheitlich, bräuchte es keine eigene gesetzlich geregelte Zurechnung von Studienzeiten, um als ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit berücksichtigt werden zu können.
Bei der Berechnung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit wurden diese Zeiten auch zur Gänze berücksichtigt (siehe die obigen Ausführungen zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit). Mit der Frage der Berücksichtigung von Zeiten als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit hat dies aber nichts zu tun. Als beitragsgedeckt gelten nur jene Zeiten, für die auch Beiträge entrichtet worden sind.
...
Was als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit anzusehen ist, wird in Art. V Abs. 2 der vom Landesgesetzgeber (gleichzeitig mit der Innsbrucker Gemeindebeamtengesetznovelle) beschlossenen Landesbeamtengesetznovelle LBGl. Nr. 79/2007 taxativ aufgezählt. Zugerechnete Zeiten finden sich in dieser Aufzählung nicht (übrigens auch nicht jene zugerechneten Zeiten nach § 27 des Landesbeamtengesetzes, die bei einer Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zu berücksichtigen sind).Was als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit anzusehen ist, wird in Artikel römisch fünf, Absatz 2, der vom Landesgesetzgeber (gleichzeitig mit der Innsbrucker Gemeindebeamtengesetznovelle) beschlossenen Landesbeamtengesetznovelle LBGl. Nr. 79 aus 2007, taxativ aufgezählt. Zugerechnete Zeiten finden sich in dieser Aufzählung nicht (übrigens auch nicht jene zugerechneten Zeiten nach Paragraph 27, des Landesbeamtengesetzes, die bei einer Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zu berücksichtigen sind).
Art. V Abs. 3 leg. cit. ermöglicht jedoch durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten, womit diese dann zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.Artikel römisch fünf, Absatz 3, leg. cit. ermöglicht jedoch durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten, womit diese dann zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.
Insofern ist mit dieser Nachkaufsmöglichkeit die Ansicht des Beschwerdevertreters in seiner Rechtsauskunft vom 27.11.2007 widerlegt, dass kein Akademiker in die Hacklerregelung (40 Jahre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit) kommen kann, würde man zugerechnete Studienzeiten nicht auch als beitragsgedeckte Zeiten ansehen.
Auch kann die vom Beschwerdevertreter in der genannten Rechtsauskunft aufgeworfene Sinnfrage der Zurechnung von Studienzeiten gemäß § 105 Abs. 3 leg. cit. leicht beantwortet werden, da es im § 105 leg. cit. - wie schon oben ausgeführt - ausschließlich um das Erfordernis der 35 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit geht, um noch in die Begünstigung der Ruhestandsversetzung mit dem Erreichen des 58. Lebensjahres kommen zu können.Auch kann die vom Beschwerdevertreter in der genannten Rechtsauskunft aufgeworfene Sinnfrage der Zurechnung von Studienzeiten gemäß Paragraph 105, Absatz 3, leg. cit. leicht beantwortet werden, da es im Paragraph 105, leg. cit. - wie schon oben ausgeführt - ausschließlich um das Erfordernis der 35 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit geht, um noch in die Begünstigung der Ruhestandsversetzung mit dem Erreichen des 58. Lebensjahres kommen zu können.
Die im Parteiengehör vorgebrachten Bedenken über die neue Berechnungsmethode bei der Kürzung der Bemessungsgrundlage gehen ins Leere. Mit der seit 1.1.2008 in Kraft befindlichen Pensionsreform wird eine neue Berechnung der Abschläge bei einer Ruhestandsversetzung vor dem Erreichen des Regelpensionsalters eingeführt. Ein Vergleich mit der vor dem 1.1.2008 gültigen Berechnungsmethode ist daher unzulässig.
Es ist in diesem Zusammenhang auch keine Ungleichbehandlung mit anderen Pensionsfällen des selben Jahres oder eine Verletzung des Vertrauensschutzes gegeben. Selbst wenn nach Inkrafttreten der Pensionsreform eine Ruhegenussbemessung noch irrtümlich nach der vor dem 1.1.2008 in Geltung gestandenen Kürzungsberechnung erfolgte, so kann die Antragstellerin für sich daraus keinen Anspruch ableiten.
Die aus den Nebengebührenwerten errechnete Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss wird gemäß § 78 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes 1998 in der oben zitierten Fassung in jenem Ausmaß gekürzt, das dem Verhältnis der gekürzten durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage zur durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage entspricht. Rechnerisch ergibt sich somit eine Kürzung der Nebengebührenzulage um ebenfalls 8,40 %."Die aus den Nebengebührenwerten errechnete Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss wird gemäß Paragraph 78, Absatz 3, des Landesbeamtengesetzes 1998 in der oben zitierten Fassung in jenem Ausmaß gekürzt, das dem Verhältnis der gekürzten durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage zur durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage entspricht. Rechnerisch ergibt sich somit eine Kürzung der Nebengebührenzulage um ebenfalls 8,40 %."
Ausschließlich gegen den Spruchpunkt II. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.Ausschließlich gegen den Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 51 Abs. 2 und 3 IGBG 1970 in der Fassung des Landesgesetzes Paragraph 51, Absatz 2 und 3 IGBG 1970 in der Fassung des Landesgesetzes
LGBl. Nr. 81/2007 lauten:Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2007, lauten:
"§ 51
Pensionsansprüche
...
..."
§ 105 IGBG 1970 idF LGBl. Nr. 81/2007 lautet (Abs. 5 auszugsweise): Paragraph 105, IGBG 1970 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2007, lautet (Absatz 5, auszugsweise):
"§ 105
Übergangsbestimmung zur Versetzung in den Ruhestand
a) zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von mindestens 35 Jahren aufweisen und
b) die nach lit. a erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zur Gänze in einem Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck zurückgelegt haben. b) die nach Litera a, erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zur Gänze in einem Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck zurückgelegt haben.
(2) Für die Erfüllung der nach Abs. 1 lit. a erforderlichen
ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit gelten
a) als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten,
die zur Erlangung eines Anstellungserfordernisses notwendig waren,
b) Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes, zu deren
Ableistung der Beamte verpflichtet war, und
c) nach Abs. 3 zugerechnete Zeiten c) nach Absatz 3, zugerechnete Zeiten
als in einem Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck zurückgelegte Zeiten.
a) des Pensionsgesetzes 1965 in der für Beamte der Stadt Innsbruck bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung bzw.
b) des 9. Unterabschnittes des 3. Abschnittes des Landesbeamtengesetzes 1998 in der für Beamte der Stadt Innsbruck geltenden Fassung,
die die Anrechnung der Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität, Hochschule oder an einer staatlichen Kunstakademie als Ruhegenussvordienstzeit regeln, nicht anzuwenden. Diesen Beamten wird für das Studium ein Zeitraum von fünf Jahren zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zugerechnet. Fallen in den Zeitraum des Studiums anrechenbare Ruhegenussvordienstzeiten oder ruhegenussfähige Dienstzeiten zur Stadt Innsbruck, so vermindert sich der Zeitraum von fünf Jahren um diese Zeiträume.
Wirksamkeit der Versetzung
in den Ruhestand
im Zeitraum von
Lebensmonat
Jänner 2008 bis Dezember 2008
740
...
...
720. Lebensmonat tritt."
Aus dem Grunde des Art. III Abs. 1 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 81/2007 traten die wiedergegebenen Bestimmungen mit 1. Jänner 2008 in Kraft.Aus dem Grunde des Artikel römisch drei, Absatz eins, des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2007, traten die wiedergegebenen Bestimmungen mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
Durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 4/2003 war dem LBG 1998 ein dritter Abschnitt "Pensionsrechtliche Bestimmungen" eingefügt worden.Durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2003, war dem LBG 1998 ein dritter Abschnitt "Pensionsrechtliche Bestimmungen" eingefügt worden.
Art. VIII des zitierten Landesgesetzes lautete:Artikel römisch acht, des zitierten Landesgesetzes lautete:
"Artikel VIII"Artikel römisch acht
Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2007 Anspruch auf Pensionsversorgung nach dem Pensionsgesetz 1965 erlangt haben, sind die §§ 59 bis 62 des Pensionsgesetzes 1965 und die §§ 16a und 17 des Nebengebührenzulagengesetzes, jeweils in der für Landesbeamte am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung, weiterhin anzuwenden."Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2007 Anspruch auf Pensionsversorgung nach dem Pensionsgesetz 1965 erlangt haben, sind die Paragraphen 59 bis 62 des Pensionsgesetzes 1965 und die Paragraphen 16 a und 17 des Nebengebührenzulagengesetzes, jeweils in der für Landesbeamte am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung, weiterhin anzuwenden."
Durch Art. IX der 38. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 79/2007, wurde in der eben zitierten Übergangsbestimmung das Datum "1. Jänner 2007" durch das Datum "1. Jänner 2008" und das Datum "31. Dezember 2006" durch das Datum "31. Dezember 2007" ersetzt.Durch Artikel römisch neun, der 38. Landesbeamtengesetz-Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2007,, wurde in der eben zitierten Übergangsbestimmung das Datum "1. Jänner 2007" durch das Datum "1. Jänner 2008" und das Datum "31. Dezember 2006" durch das Datum "31. Dezember 2007" ersetzt.
Durch die eben zitierte 38. Landesbeamtengesetz-Novelle wurde der dritte Abschnitt des LBG 1998 neu gefasst. §§ 20, 23 Abs. 1 bis 4, § 24 Abs. 1 und 25 LBG 1998 in der Fassung LGBl. Nr. 79/2007 lauteten (auszugsweise):Durch die eben zitierte 38. Landesbeamtengesetz-Novelle wurde der dritte Abschnitt des LBG 1998 neu gefasst. Paragraphen 20, 23, Absatz eins bis 4, Paragraph 24, Absatz eins und 25 LBG 1998 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2007, lauteten (auszugsweise):
"§ 20
Anspruch auf Ruhegenuss
Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher
Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit
mindestens 15 Jahre beträgt.
...
§ 23Paragraph 23
Ruhegenussbemessungsgrundlage,
durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage
a) dem Hundertsatz jenes Teiles der Ruhegenussbemessungsgrundlage, der unter dem Betrag von 183,7 v. H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V liegt oder diesen Betrag erreicht, und a) dem Hundertsatz jenes Teiles der Ruhegenussbemessungsgrundlage, der unter dem Betrag von 183,7 v. H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf liegt oder diesen Betrag erreicht, und
b) dem Hundertsatz jenes Teiles der Ruhegenussbemessungsgrundlage, der den Betrag von 183,7 v. H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V überschreitet. b) dem Hundertsatz jenes Teiles der Ruhegenussbemessungsgrundlage, der den Betrag von 183,7 v. H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf überschreitet.
Der sich daraus ergebende Betrag ist auf zwei Kommastellen zu runden.
a) frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 BDG 1979 in Verbindung mit Art. V oder VI der 38. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 79/2007, hätte bewirken können oder a) frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach Paragraph 15, BDG 1979 in Verbindung mit Artikel römisch fünf, oder römisch sechs der 38. Landesbeamtengesetz-Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2007,, hätte bewirken können oder
...
um 0,28 Prozentpunkte, im Fall der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15c BDG 1979 um 0,14 Prozentpunkte, zu kürzen. ... um 0,28 Prozentpunkte, im Fall der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach Paragraph 15 c, BDG 1979 um 0,14 Prozentpunkte, zu kürzen. ...
...
§ 24Paragraph 24
Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit
a) der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit,
b) den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten,
c) den angerechneten Ruhestandszeiten,
d) den zugerechneten Zeiträumen,
e) den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder
auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärten Zeiten.
...
§ 25Paragraph 25
Ausmaß des Ruhegenusses
...
a) die durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage nicht übersteigen und
b) 50 v. H. der durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage nicht unterschreiten."
§ 78 Abs. 3 LBG 1998 idF LGBl. Nr. 79/2007 lautet: Paragraph 78, Absatz 3, LBG 1998 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2007, lautet:
Art. V Abs. 1 bis 3 der 38. Landesbeamtengesetz-NovelleArtikel römisch fünf, Absatz eins bis 3 der 38. Landesbeamtengesetz-Novelle
lautet (auszugsweise):
"Artikel V"Artikel römisch fünf
bis einschließlich 31. Dezember 1954 ............................................................
60
1. Jänner 1955 bis 31. Dezember 1955 ...........................................................
61
1. Jänner 1956 bis 31. Dezember 1956 ...........................................................
62
1. Jänner 1957 bis 31. Dezember 1957 ...........................................................
63
1. Jänner 1958 bis 31. Dezember 1958 ...........................................................
64.
a) die ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wobei
Teilzeitbeschäftigungen immer voll zu zählen sind,
b) bedingt oder unbedingt angerechnete
Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach
§ 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in der Höhe von
7 v. H. der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, nach
§ 172 Abs. 6 GSVG bzw. nach § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder
ist oder für die der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag
geleistet hat oder noch zu leisten hat,
...
e) nachgekaufte Zeiten nach den Abs. 3, 4 und 5. e) nachgekaufte Zeiten nach den Absatz 3, 4 und 5,
In der Beschwerde wird u.a. die Auffassung vertreten, die Beschwerdeführerin, welche im Februar 1999 ihr 50., im Februar 2000 ihr 51. und im Februar 2008 ihr 59. Lebensjahr vollendet habe, habe im Verständnis des Art. VIII der Übergangsbestimmung zum Landesgesetz LGBl. Nr. 4/2003 schon vor dem 1. Jänner 2007 Anspruch auf Pension erlangt. Für die Bemessung ihres Ruhegenusses seien daher die §§ 59 bis 62 PG 1965 und die §§ 16a und 17 NGZG in der am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung heranzuziehen.In der Beschwerde wird u.a. die Auffassung vertreten, die Beschwerdeführerin, welche im Februar 1999 ihr 50., im Februar 2000 ihr 51. und im Februar 2008 ihr 59. Lebensjahr vollendet habe, habe im Verständnis des Artikel römisch acht, der Übergangsbestimmung zum Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2003, schon vor dem 1. Jänner 2007 Anspruch auf Pension erlangt. Für die Bemessung ihres Ruhegenusses seien daher die Paragraphen 59 bis 62 PG 1965 und die Paragraphen 16 a und 17 NGZG in der am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung heranzuziehen.
Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen die Novellierung der in Rede stehenden Übergangsbestimmung durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 79/2007 übersieht, nach der es auf die Erlangung eines Anspruches auf Pensionsversorgung nach dem PG 1965 vor dem 1. Jänner 2008 ankommt, setzt der Anfall eines "Anspruches auf Pensionsversorgung nach dem Pensionsgesetz 1965" jedenfalls den Übertritt des Beamten in den Ruhestand voraus. Nachdem die Beschwerdeführerin jedoch erst mit Ablauf des 31. Oktober 2008, also nach dem 1. Jänner 2008, überhaupt in den Ruhestand getreten ist, konnte sie vor dem 1. Jänner 2008 auch keinen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt habe. Die Übergangsbestimmung des Art. VIII des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2003 idF der Novelle LGBl. Nr. 79/2007 ist auf die Beschwerdeführerin daher nicht anzuwenden.Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen die Novellierung der in Rede stehenden Übergangsbestimmung durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2007, übersieht, nach der es auf die Erlangung eines Anspruches auf Pensionsversorgung nach dem PG 1965 vor dem 1. Jänner 2008 ankommt, setzt der Anfall eines "Anspruches auf Pensionsversorgung nach dem Pensionsgesetz 1965" jedenfalls den Übertritt des Beamten in den Ruhestand voraus. Nachdem die Beschwerdeführerin jedoch erst mit Ablauf des 31. Oktober 2008, also nach dem 1. Jänner 2008, überhaupt in den Ruhestand getreten ist, konnte sie vor dem 1. Jänner 2008 auch keinen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt habe. Die Übergangsbestimmung des Artikel römisch acht, des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2003, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2007, ist auf die Beschwerdeführerin daher nicht anzuwenden.
Maßgeblich ist vielmehr § 105 IGBG 1970 idF LGBl. Nr. 81/2007, zumal die Beschwerdeführerin auf Grundlage des Abs. 1 dieser Gesetzesbestimmung in den Ruhestand getreten ist, für welchen Fall die Abs. 4, 5 und 6 leg. cit. die Frage regeln, um welchen Prozentsatz die durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage zu kürzen ist. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang § 105 Abs. 5 IGBG 1970 zur Anwendung gebracht. Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin (hilfsweise) die Auffassung, sie falle unter die Ausnahmebestimmung des § 105 Abs. 6 IGBG 1970, weil sie unter Hinzurechnung ihrer Hochschulstudienzeit eine "beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit" von mehr als 40 Jahren aufweise. Gerade der Umstand, dass die Zeiten des Hochschulstudiums aus dem Grunde des § 105 Abs. 3 vorletzter Satz IGBG 1970 zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zugerechnet wurden, bewirke, dass diese Zeiten auch zur "beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit" im Verständnis des Abs. 6 leg. cit. zu zählen seien.Maßgeblich ist vielmehr Paragraph 105, IGBG 1970 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2007,, zumal die Beschwerdeführerin auf Grundlage des Absatz eins, dieser Gesetzesbestimmung in den Ruhestand getreten ist, für welchen Fall die Absatz 4, 5 und 6 leg. cit. die Frage regeln, um welchen Prozentsatz die durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage zu kürzen ist. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang Paragraph 105, Absatz 5, IGBG 1970 zur Anwendung gebracht. Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin (hilfsweise) die Auffassung, sie falle unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 105, Absatz 6, IGBG 1970, weil sie unter Hinzurechnung ihrer Hochschulstudienzeit eine "beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit" von mehr als 40 Jahren aufweise. Gerade der Umstand, dass die Zeiten des Hochschulstudiums aus dem Grunde des Paragraph 105, Absatz 3, vorletzter Satz IGBG 1970 zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zugerechnet wurden, bewirke, dass diese Zeiten auch zur "beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit" im Verständnis des Absatz 6, leg. cit. zu zählen seien.
Dem ist Folgendes entgegen zu halten:
Das IGBG 1970 selbst definiert den Begriff der "beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit" nicht. Der durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 81/2007 geschaffene § 105 Abs. 6 IGBG 1970 gebraucht den in Rede stehenden Begriff aber offenkundig in jenem Verständnis, wie es in der kurz zuvor ausgegebenenDas IGBG 1970 selbst definiert den Begriff der "beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit" nicht. Der durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2007, geschaffene Paragraph 105, Absatz 6, IGBG 1970 gebraucht den in Rede stehenden Begriff aber offenkundig in jenem Verständnis, wie es in der kurz zuvor ausgegebenen
38. Landesbeamtengesetz-Novelle LGBl. Nr. 79/2007 für Tiroler Landesbeamte geprägt wurde. Es ist daher insofern - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - von der Definition der "beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit" im Verständnis des Art. V Abs. 2 LGBl. Nr. 79/2007 auszugehen, zumal dieser Artikel im Zusammenhalt mit § 23 Abs. 4 LBG 1998 eine dem § 105 Abs. 1 und 6 IGBG ähnliche Regelung für Tiroler Landesbeamte trifft. Dass § 23 Abs. 4 LBG 1998 im Beschwerdefall nicht anwendbar ist, ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos.38. Landesbeamtengesetz-Novelle Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2007, für Tiroler Landesbeamte geprägt wurde. Es ist daher insofern - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - von der Definition der "beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit" im Verständnis des Artikel römisch fünf, Absatz 2, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2007, auszugehen, zumal dieser Artikel im Zusammenhalt mit Paragraph 23, Absatz 4, LBG 1998 eine dem Paragraph 105, Absatz eins und 6 IGBG ähnliche Regelung für Tiroler Landesbeamte trifft. Dass Paragraph 23, Absatz 4, LBG 1998 im Beschwerdefall nicht anwendbar ist, ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos.
Wie die belangte Behörde weiters zutreffend ausführte, zählen aber zugerechnete Zeiten nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Verständnis des Art. V LGBl. Nr. 79/2007. Eine Subsumierung solcher Zeiten unter Art. V Abs. 2 lit. b leg. cit. kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich nicht um "bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten" handelt. Aus diesem Grunde kann es auch dahingestellt bleiben, ob für die in Rede stehenden Zeiten eines Hochschulstudiums ein Überweisungsbeitrag nach § 308 ASVG zu leisten war oder ist. Dem Beschwerdevorbringen ist jedoch - worauf in der Gegenschrift gleichfalls zutreffend hingewiesen wird - entgegen zu halten, dass sich aus dem Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 9. Oktober 1987 klar ergibt, dass für die in Rede stehenden Hochschulzeiten (und auch zu vorgelagerten Schulzeiten der Beschwerdeführerin) kein Überweisungsbeitrag geleistet wurde (zur Frage der Verpflichtung zur Leistung eines solchen Beitrages genügt es im Übrigen, auf § 308 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 227 Z. 1 ASVG in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. Nr. 609/1987 zu verweisen).Wie die belangte Behörde weiters zutreffend ausführte, zählen aber zugerechnete Zeiten nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Verständnis des Artikel römisch fünf, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2007,. Eine Subsumierung solcher Zeiten unter Artikel römisch fünf, Absatz 2, Litera b, leg. cit. kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich nicht um "bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten" handelt. Aus diesem Grunde kann es auch dahingestellt bleiben, ob für die in Rede stehenden Zeiten eines Hochschulstudiums ein Überweisungsbeitrag nach Paragraph 308, ASVG zu leisten war oder ist. Dem Beschwerdevorbringen ist jedoch - worauf in der Gegenschrift gleichfalls zutreffend hingewiesen wird - entgegen zu halten, dass sich aus dem Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 9. Oktober 1987 klar ergibt, dass für die in Rede stehenden Hochschulzeiten (und auch zu vorgelagerten Schulzeiten der Beschwerdeführerin) kein Überweisungsbeitrag geleistet wurde (zur Frage der Verpflichtung zur Leistung eines solchen Beitrages genügt es im Übrigen, auf Paragraph 308, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 227, Ziffer eins, ASVG in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1987, zu verweisen).
Auch ein Nachkauf der in Rede stehenden Zeiten im Verständnis des Art. V Abs. 2 lit. e und Abs. 3 LGBl. Nr. 79/2007 iVm § 51 Abs. 2 IGBG 1970 ist nicht erfolgt, wobei die Frage der Zulässigkeit eines solchen hier dahingestellt bleiben kann.Auch ein Nachkauf der in Rede stehenden Zeiten im Verständnis des Artikel römisch fünf, Absatz 2, Litera e und Absatz 3, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2007, in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 2, IGBG 1970 ist nicht erfolgt, wobei die Frage der Zulässigkeit eines solchen hier dahingestellt bleiben kann.
Aus den oben angestellten Erwägungen ist eine Heranziehung des § 236b BDG 1979 zur Definition der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nicht erforderlich. Eine solche würde aber im Übrigen auch nicht zu anderen Ergebnissen führen.Aus den oben angestellten Erwägungen ist eine Heranziehung des Paragraph 236 b, BDG 1979 zur Definition der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nicht erforderlich. Eine solche würde aber im Übrigen auch nicht zu anderen Ergebnissen führen.
Wenn die Beschwerdeführerin schließlich moniert, die von der belangten Behörde in Anwendung des § 25 Abs. 1 LBG 1998 in Verbindung mit § 51 Abs. 2 IGBG 1970 ermittelten Steigerungsprozente hätten 102 ergeben, sodass die (gekürzte) durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage um diesen Prozentsatz und nicht bloß um 100 % zu vervielfachen gewesen wäre, genügt es, sie - mit der Gegenschrift - auf § 25 Abs. 3 lit. a LBG 1998 in Verbindung mit § 51 Abs. 2 IGBG 1970 zu verweisen.Wenn die Beschwerdeführerin schließlich moniert, die von der belangten Behörde in Anwendung des Paragraph 25, Absatz eins, LBG 1998 in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 2, IGBG 1970 ermittelten Steigerungsprozente hätten 102 ergeben, sodass die (gekürzte) durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage um diesen Prozentsatz und nicht bloß um 100 % zu vervielfachen gewesen wäre, genügt es, sie - mit der Gegenschrift - auf Paragraph 25, Absatz 3, Litera a, LBG 1998 in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 2, IGBG 1970 zu verweisen.
Im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde zutreffend von einer gemäß § 105 Abs. 5 IGBG 1970 gekürzten durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage ausging, hat sie auch zu Recht gemäß § 78 Abs. 3 LBG 1998 iVm § 51 Abs. 2 IGBG 1970 die nach § 78 Abs. 2 LBG 1998 ermittelte Nebengebührenzulage gekürzt.Im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde zutreffend von einer gemäß Paragraph 105, Absatz 5, IGBG 1970 gekürzten durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage ausging, hat sie auch zu Recht gemäß Paragraph 78, Absatz 3, LBG 1998 in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 2, IGBG 1970 die nach Paragraph 78, Absatz 2, LBG 1998 ermittelte Nebengebührenzulage gekürzt.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 455, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,
Wien, am 20. November 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120223.X00Im RIS seit
21.12.2009Zuletzt aktualisiert am
24.02.2010