TE Vwgh Beschluss 2009/11/23 2009/05/0311

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Veröffentlicht am 23.11.2009
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Index

L10101 Stadtrecht Burgenland;
L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland;
L82001 Bauordnung Burgenland;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs2;
BauG Bgld 1997 §30 Abs1;
B-VG Art118 Abs5;
Statut Eisenstadt 2003 §12 Abs1;
Statut Eisenstadt 2003 §26 Abs2;
Statut Eisenstadt 2003 §81;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 118 heute
  2. B-VG Art. 118 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 118 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  8. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 118 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  10. B-VG Art. 118 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 118 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, in der Beschwerdesache des F B in Eisenstadt, vertreten durch Hule Bachmayr-Heyda Nordberg Rechtsanwälte GmbH, in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 47, gegen den Stadtsenat der Landeshauptstadt Freistadt Eisenstadt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte die Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf näher genannten Grundstücken der KG Eisenstadt.

Mit Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Freistadt Eisenstadt (Magistrat) vom 2. Juni 2008 wurde dieses Ansuchen gemäß § 18 Abs. 4 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 des Burgenländischen Baugesetzes 1997 abgewiesen.Mit Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Freistadt Eisenstadt (Magistrat) vom 2. Juni 2008 wurde dieses Ansuchen gemäß Paragraph 18, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, des Burgenländischen Baugesetzes 1997 abgewiesen.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung gegen diesen Bescheid an den Gemeinderat der Landeshauptstadt Freistadt Eisenstadt (Gemeinderat) und focht den genannten Bescheid zur Gänze an. Am Ende der Berufung beantragte er (neuerlich), der Gemeinderat als Berufungsbehörde wolle den angefochtenen Bescheid beheben und nach Durchführung einer Bauverhandlung die begehrte Bewilligung erteilen.

Mit einer am 3. November 2009 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde machte der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht über die Berufung gegen den Bescheid des Magistrates vom 2. Juni 2008 geltend. Als belangte Behörde bezeichnete er den Stadtsenat der Landeshauptstadt Freistadt Eisenstadt (Stadtsenat). Er begründete dies näher damit, dass die belangte Behörde ihre Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 27 VwGG von sechs Monaten nicht eingehalten habe, was durch die Vorlage der Berufung glaubhaft gemacht werde. Unter Verweis auf § 13 Abs. 3 Z. 7 des Eisenstädter Stadtrechtes 2003 vertrat der Beschwerdeführer weiter die Ansicht, dass zwar der Stadtsenat über Berufungen gegen Bescheides des Magistrates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches entscheide, gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung aber Bürgermeister und Stadtsenat das Recht hätten, in Angelegenheiten des Abs. 3 die Entscheidung des Gemeinderates zu verlangen. Dem Beschwerdeführer sei nicht bekannt, ob die belangte Behörde in gegenständlicher Angelegenheit die Entscheidung des Gemeinderates verlangt habe. Eine allfällige Säumnis des Gemeinderates wäre jedenfalls der belangten Behörde anzurechnen.Mit einer am 3. November 2009 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde machte der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht über die Berufung gegen den Bescheid des Magistrates vom 2. Juni 2008 geltend. Als belangte Behörde bezeichnete er den Stadtsenat der Landeshauptstadt Freistadt Eisenstadt (Stadtsenat). Er begründete dies näher damit, dass die belangte Behörde ihre Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 27, VwGG von sechs Monaten nicht eingehalten habe, was durch die Vorlage der Berufung glaubhaft gemacht werde. Unter Verweis auf Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 7, des Eisenstädter Stadtrechtes 2003 vertrat der Beschwerdeführer weiter die Ansicht, dass zwar der Stadtsenat über Berufungen gegen Bescheides des Magistrates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches entscheide, gemäß Absatz 5, dieser Bestimmung aber Bürgermeister und Stadtsenat das Recht hätten, in Angelegenheiten des Absatz 3, die Entscheidung des Gemeinderates zu verlangen. Dem Beschwerdeführer sei nicht bekannt, ob die belangte Behörde in gegenständlicher Angelegenheit die Entscheidung des Gemeinderates verlangt habe. Eine allfällige Säumnis des Gemeinderates wäre jedenfalls der belangten Behörde anzurechnen.

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gesetz der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.Gemäß Paragraph 27, VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132, B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gesetz der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.

§ 18 Abs. 9 Burgenländisches Baugesetz sieht vor, dass über ein Ansuchen um Baubewilligung binnen drei Monaten mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden ist. Auch für die Erhebung der Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 27 VwGG nur mehr die in den Verwaltungsvorschriften geregelte kürzere Entscheidungsfrist maßgeblich. So kann bereits nach drei Monaten, nach dem auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde nicht entschieden hat, der Verwaltungsgerichtshof mit Säumnisbeschwerde angerufen werden. Paragraph 18, Absatz 9, Burgenländisches Baugesetz sieht vor, dass über ein Ansuchen um Baubewilligung binnen drei Monaten mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden ist. Auch für die Erhebung der Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Paragraph 27, VwGG nur mehr die in den Verwaltungsvorschriften geregelte kürzere Entscheidungsfrist maßgeblich. So kann bereits nach drei Monaten, nach dem auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde nicht entschieden hat, der Verwaltungsgerichtshof mit Säumnisbeschwerde angerufen werden.

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Eisenstädter Stadtrechtes 2003 (LGBl. Nr. 56/2003) haben folgenden Wortlaut:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Eisenstädter Stadtrechtes 2003 Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2003,) haben folgenden Wortlaut:

"§ 6 (1) Zur Besorgung der Aufgaben der Stadt sind als Organe berufen:

  1. 1.Ziffer eins
    der Gemeinderat;
  2. 2.Ziffer 2
    der Stadtsenat;
  3. 3.Ziffer 3
    der Bürgermeister und
  4. 4.Ziffer 4
    der Magistrat.
  1. (2)Absatz 2,

    § 12. (1) Der Gemeinderat ist in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt das beschließende Organ, soweit nicht bestimmte Angelegenheiten durch dieses Verfassungsgesetz oder durch Gesetz (Abs. 4) anderen Organen der Stadt zugewiesen sind.Paragraph 12, (1) Der Gemeinderat ist in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt das beschließende Organ, soweit nicht bestimmte Angelegenheiten durch dieses Verfassungsgesetz oder durch Gesetz (Absatz 4,) anderen Organen der Stadt zugewiesen sind.

  2. (2)Absatz 2,

    § 13. (1) Der Stadtsenat hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs, in denen die Beschlussfassung dem Gemeinderat vorbehalten ist, vorzuberaten, soweit der Gemeinderat dafür nicht besondere Ausschüsse bestellt hat oder die Angelegenheiten nicht unmittelbar behandelt.Paragraph 13, (1) Der Stadtsenat hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs, in denen die Beschlussfassung dem Gemeinderat vorbehalten ist, vorzuberaten, soweit der Gemeinderat dafür nicht besondere Ausschüsse bestellt hat oder die Angelegenheiten nicht unmittelbar behandelt.

  3. (2)Absatz 2,
  4. (3)Absatz 3,Dem Stadtsenat sind außer dem ihm in diesem Verfassungsgesetz und in anderen gesetzlichen Vorschriften zugewiesenen Aufgaben folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs zur selbstständigen Erledigung vorbehalten:
    1. 1.Ziffer eins
      ...
    2. 9.Ziffer 9
      die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Magistrats in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs.
  5. (4)Absatz 4,
  6. (5)Absatz 5,Der Bürgermeister hat das Recht in den Angelegenheiten des Abs. 3 die Entscheidung des Gemeinderates zu verlangen. Wird ein solches Begehren bis zum Schluss der Sitzung gestellt, so bewirkt es den Übergang der Zuständigkeit auf den Gemeinderat und hemmt die Durchführung eines allenfalls bereits gefassten Beschlusses. Mit gleicher Wirkung kann auch der Stadtsenat in einzelnen Angelegenheiten des Abs. 3 die Entscheidung des Gemeinderats verlangen.Der Bürgermeister hat das Recht in den Angelegenheiten des Absatz 3, die Entscheidung des Gemeinderates zu verlangen. Wird ein solches Begehren bis zum Schluss der Sitzung gestellt, so bewirkt es den Übergang der Zuständigkeit auf den Gemeinderat und hemmt die Durchführung eines allenfalls bereits gefassten Beschlusses. Mit gleicher Wirkung kann auch der Stadtsenat in einzelnen Angelegenheiten des Absatz 3, die Entscheidung des Gemeinderats verlangen.

    § 26. (1) Die Geschäfte der Stadt und die Angelegenheiten der Bezirksverwaltung sind durch den Magistrat zu besorgen.Paragraph 26, (1) Die Geschäfte der Stadt und die Angelegenheiten der Bezirksverwaltung sind durch den Magistrat zu besorgen.

  7. (2)Absatz 2,Der Magistrat verfügt und entscheidet in allen behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs in erster Instanz, soweit diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind.

    § 81. (1) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, entscheidet in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadtsenat über Berufungen gegen Bescheide des Magistrats. Der Stadtsenat übt auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.Paragraph 81, (1) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, entscheidet in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadtsenat über Berufungen gegen Bescheide des Magistrats. Der Stadtsenat übt auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.

  8. (2)Absatz 2,Gegen die Entscheidung des Stadtsenates ist ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
  9. (3)Absatz 3,

    Aus den obgenannten Bestimmungen, insbesondere §§ 26 Abs. 2 und 81 des Eisenstädter Stadtrechtes 2003, ergibt sich ohne Zweifel, dass bei der hier vorliegenden Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches (Erteilung einer Baubewilligung) der Instanzenzug gegen Bescheide des erstinstanzlich einschreitenden Magistrates an den Stadtsenat geht. Dieser ist zur Entscheidung über eine Berufung gegen einen eine Baubewilligung versagenden Bescheid des Magistrates zuständig (vgl. dazu auch Pallitsch/Pallitsch, Burgenländisches Baurecht3, Anm. 4 zu § 30 Burgenländisches Baugesetz).Aus den obgenannten Bestimmungen, insbesondere Paragraphen 26, Absatz 2 und 81 des Eisenstädter Stadtrechtes 2003, ergibt sich ohne Zweifel, dass bei der hier vorliegenden Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches (Erteilung einer Baubewilligung) der Instanzenzug gegen Bescheide des erstinstanzlich einschreitenden Magistrates an den Stadtsenat geht. Dieser ist zur Entscheidung über eine Berufung gegen einen eine Baubewilligung versagenden Bescheid des Magistrates zuständig vergleiche , dazu auch Pallitsch/Pallitsch, Burgenländisches Baurecht3, Anmerkung 4, zu Paragraph 30, Burgenländisches Baugesetz).

    Der Beschwerdeführer bezeichnete gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG als belangte Behörde ausdrücklich den Stadtsenat und machte dessen (behauptete) Säumnis zum Gegenstand ihrer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 132 B-VG.Der Beschwerdeführer bezeichnete gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGG als belangte Behörde ausdrücklich den Stadtsenat und machte dessen (behauptete) Säumnis zum Gegenstand ihrer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 132, B-VG.

    Im vorliegenden Fall war aber die Berufung des Beschwerdeführers nicht an den Stadtsenat gerichtet; der Beschwerdeführer begehrte vielmehr eine Entscheidung des Gemeinderates über seine Berufung.

    Ob der Gemeinderat eine Weiterleitung dieser an ihn und damit an eine unzuständige Behörde gerichteten Berufung nach § 6 AVG an den zuständigen Stadtsenat vornahm oder nicht, ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht bekannt. Die Säumnisbeschwerde erweist sich aber in jedem Fall als unzulässig.Ob der Gemeinderat eine Weiterleitung dieser an ihn und damit an eine unzuständige Behörde gerichteten Berufung nach Paragraph 6, AVG an den zuständigen Stadtsenat vornahm oder nicht, ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht bekannt. Die Säumnisbeschwerde erweist sich aber in jedem Fall als unzulässig.

1. Für den Fall, dass der ursprünglich angerufene Gemeinderat nach § 6 AVG die Berufung an den Stadtsenat weitergeleitet hätte, und der Stadtsenat in weiterer Folge mit der Entscheidung über die Berufung säumig geworden wäre, wäre dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offengestanden, den Gemeinderat als oberste Behörde, die im Wege eines Antrags auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden könnte, im Devolutionsweg gemäß § 73 Abs. 2 AVG anzurufen. 1. Für den Fall, dass der ursprünglich angerufene Gemeinderat nach Paragraph 6, AVG die Berufung an den Stadtsenat weitergeleitet hätte, und der Stadtsenat in weiterer Folge mit der Entscheidung über die Berufung säumig geworden wäre, wäre dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offengestanden, den Gemeinderat als oberste Behörde, die im Wege eines Antrags auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden könnte, im Devolutionsweg gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG anzurufen.

Dieser kann nämlich zwar nicht im Instanzenzug befasst werden, er ist aber gemäß § 12 Abs. 1 des Eisenstädter Stadtrechts 2003 in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches das oberste beschließende Organ der Stadt, soweit die Beschlussfassung nicht durch Gesetz ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen ist. Letzteres ist hinsichtlich der gegenständlichen Angelegenheit nicht der Fall. Der Gemeinderat hat daher gemäß Art. 118 Abs. 5 B-VG die Stellung einer sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde über den Stadtsenat (vgl. zum Ganzen die eine vergleichbare Bestimmung des Innsbrucker Stadtrechtes betreffenden hg. Beschlüsse vom 18. Juni 2003, 2003/06/0030, und vom 11. Oktober 1990, 90/06/0074, mwN).Dieser kann nämlich zwar nicht im Instanzenzug befasst werden, er ist aber gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Eisenstädter Stadtrechts 2003 in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches das oberste beschließende Organ der Stadt, soweit die Beschlussfassung nicht durch Gesetz ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen ist. Letzteres ist hinsichtlich der gegenständlichen Angelegenheit nicht der Fall. Der Gemeinderat hat daher gemäß Artikel 118, Absatz 5, B-VG die Stellung einer sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde über den Stadtsenat vergleiche , zum Ganzen die eine vergleichbare Bestimmung des Innsbrucker Stadtrechtes betreffenden hg. Beschlüsse vom 18. Juni 2003, 2003/06/0030, und vom 11. Oktober 1990, 90/06/0074, mwN).

Die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, wurde im vorliegenden Fall nicht angerufen, sodass die Säumnisbeschwerde in diesem Fall am Fehlen der Voraussetzungen des § 27 VwGG scheitert.Die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, wurde im vorliegenden Fall nicht angerufen, sodass die Säumnisbeschwerde in diesem Fall am Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 27, VwGG scheitert.

2. Dies gilt auch für den - im Falle einer Weiterleitung der Berufung nach § 6 AVG an den Stadtsenat - weiteren denkbaren und vom Beschwerdeführer auch angesprochenen Fall, dass während der Stadtsenatssitzung der Übergang der Zuständigkeit an den Gemeinderat gemäß § 13 Abs. 5 des Eisenstädter Stadtrechtes 2003 vom Bürgermeister oder dem Stadtsenat verlangt worden und - nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung - als Folge dieses Begehrens eingetreten wäre. Der solcherart erfolgte Übergang der Zuständigkeit vom Stadtsenat auf den Gemeinderat bewirkte, dass der Gemeinderat als die säumige Behörde anzusehen wäre. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hätte sich der Stadtsenat eine Säumigkeit des Gemeinderates nicht zurechnen zu lassen. Der Übergang der Zuständigkeit vom Stadtsenat an den Gemeinderat nach § 13 Abs. 5 des Eisenstädter Stadtrechtes 2003 hätte daher zu Folge, dass die Säumnis des Gemeinderates, und nicht des Stadtsenates, geltend zu machen gewesen wäre. 2. Dies gilt auch für den - im Falle einer Weiterleitung der Berufung nach Paragraph 6, AVG an den Stadtsenat - weiteren denkbaren und vom Beschwerdeführer auch angesprochenen Fall, dass während der Stadtsenatssitzung der Übergang der Zuständigkeit an den Gemeinderat gemäß Paragraph 13, Absatz 5, des Eisenstädter Stadtrechtes 2003 vom Bürgermeister oder dem Stadtsenat verlangt worden und - nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung - als Folge dieses Begehrens eingetreten wäre. Der solcherart erfolgte Übergang der Zuständigkeit vom Stadtsenat auf den Gemeinderat bewirkte, dass der Gemeinderat als die säumige Behörde anzusehen wäre. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hätte sich der Stadtsenat eine Säumigkeit des Gemeinderates nicht zurechnen zu lassen. Der Übergang der Zuständigkeit vom Stadtsenat an den Gemeinderat nach Paragraph 13, Absatz 5, des Eisenstädter Stadtrechtes 2003 hätte daher zu Folge, dass die Säumnis des Gemeinderates, und nicht des Stadtsenates, geltend zu machen gewesen wäre.

3. Auch für den Fall, dass keine Weiterleitung der Berufung vom Gemeinderat an den zuständigen Stadtsenat nach § 6 AVG vorgenommen worden wäre, führte dies nicht zur Zulässigkeit der vorliegenden Säumnisbeschwerde. Der Stadtsenat wäre nämlich erst nach erfolgter Weiterleitung der Berufung an ihn verpflichtet, innerhalb der Frist des § 18 Abs. 9 Burgenländisches Baugesetz über die Berufung zu entscheiden. Eine dem Stadtsenat vorzuwerfende Säumnis läge auch in diesem Fall nicht vor. 3. Auch für den Fall, dass keine Weiterleitung der Berufung vom Gemeinderat an den zuständigen Stadtsenat nach Paragraph 6, AVG vorgenommen worden wäre, führte dies nicht zur Zulässigkeit der vorliegenden Säumnisbeschwerde. Der Stadtsenat wäre nämlich erst nach erfolgter Weiterleitung der Berufung an ihn verpflichtet, innerhalb der Frist des Paragraph 18, Absatz 9, Burgenländisches Baugesetz über die Berufung zu entscheiden. Eine dem Stadtsenat vorzuwerfende Säumnis läge auch in diesem Fall nicht vor.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 23. November 2009

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Besondere Rechtsgebiete Baurecht Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009050311.X00

Im RIS seit

03.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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