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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
VerfGG; neuerliche (wieder abweisende) Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einer Wohnbeihilfe nach Beschwerdeerhebung vor dem VfGH; Wegfall des Beschwerdegegenstandes - Einstellung des Verfahrens; KostenzuspruchSpruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Begründung:
I. Mit Bescheid vom 26. März 1985 wies die Tir. Landesregierung den von der Bf. gestellten Antrag vom 11. September 1984 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe ab und bezog sich hiebei ua. auf eine "WFG-1984-Wohnbeihilfen-Verordnung der Tiroler Landesregierung". Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher insbesondere geltend gemacht wird, daß eine derartige V zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht dem Rechtsbestand angehörte.römisch eins. Mit Bescheid vom 26. März 1985 wies die Tir. Landesregierung den von der Bf. gestellten Antrag vom 11. September 1984 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe ab und bezog sich hiebei ua. auf eine "WFG-1984-Wohnbeihilfen-Verordnung der Tiroler Landesregierung". Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher insbesondere geltend gemacht wird, daß eine derartige römisch fünf zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht dem Rechtsbestand angehörte.
II. 1. Nach Durchführung des Vorverfahrens über die Beschwerde entschied die bel. Beh. mit Bescheid vom 27. Juni 1985 neuerlich (im abweisenden Sinn) über den Antrag der Bf. und berief sich auf die nunmehr erlassene V der Tir. Landesregierung vom 2. April 1985, LGBl. 28 (WohnbeihilfeV).römisch zwei. 1. Nach Durchführung des Vorverfahrens über die Beschwerde entschied die bel. Beh. mit Bescheid vom 27. Juni 1985 neuerlich (im abweisenden Sinn) über den Antrag der Bf. und berief sich auf die nunmehr erlassene römisch fünf der Tir. Landesregierung vom 2. April 1985, Landesgesetzblatt 28 (WohnbeihilfeV).
2. Da die Tir. Landesregierung mit ihrem Bescheid vom 27. Juni 1985 neuerdings über den Antrag der Bf. absprach, verlor der angefochtene Bescheid jegliche Rechtswirkung. Es fiel damit der Beschwerdegegenstand weg, weshalb das Beschwerdeverfahren einzustellen war.
3. Die Entscheidung über den von der klaglosgestellten Bf. begehrten Prozeß-Kostenersatz stützt sich auf §88 VerfGG; vom zugesprochenen Kostenbetrag entfallen 1000 S auf die Umsatzsteuer.
Schlagworte
VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, WohnbeihilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:B319.1985Dokumentnummer
JFT_10148785_85B00319_00