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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GGBG 1998 §15a Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des SS in N, vertreten durch Mag. Wolfgang Lichtenwagner, Rechtsanwalt in 4150 Rohrbach, Haslacher Straße 17, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 25. Juni 2008, Zl Senat-AM-07-0234, betreffend Übertretung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu erstatten.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 28. August 2007 wurde der Beschwerdeführer mehrerer Übertretungen des Gefahrguttransportgesetzes (GGBG) für schuldig befunden, die am 23. Februar 2006 um 18.15 Uhr auf der A1 im Gemeindegebiet Wolfsbach bei Strkm 135,0 in Fahrtrichtung Linz auf Grund einer Lenker-, Fahrzeug- und Gefahrgutkontrolle festgestellt worden seien.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung. Nach teilweiser Zurückziehung der Berufung hatte die belangte Behörde noch über zwei dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Bescheid angelastete Übertretungen zu entscheiden. Mit dem nun angefochtenen Bescheid hat die belangten Behörde der Berufung des Beschwerdeführers "insofern Folge gegeben, als beide Delikte als ein Delikt gewertet werden und darüber eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 750,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) verhängt wird."
Demnach wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe als Lenker einer näher bezeichneten Beförderungseinheit das gefährliche Gut ("1 leerer IBC 3") befördert und es unterlassen, die in § 2 Z 1 GGBG angeführten Vorschriften (ADR) einzuhalten. Er habe sich, obwohl dies zumutbar gewesen sei, nicht davon überzeugt, dass die Ladung den in Betracht kommenden Vorschriften entspreche. Es hätten die Aufschriften "UN 1202" und die Gefahrzettel, jeweils angebracht auf zwei gegenüberliegenden Seiten des IBC, gefehlt.Demnach wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe als Lenker einer näher bezeichneten Beförderungseinheit das gefährliche Gut ("1 leerer IBC 3") befördert und es unterlassen, die in Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG angeführten Vorschriften (ADR) einzuhalten. Er habe sich, obwohl dies zumutbar gewesen sei, nicht davon überzeugt, dass die Ladung den in Betracht kommenden Vorschriften entspreche. Es hätten die Aufschriften "UN 1202" und die Gefahrzettel, jeweils angebracht auf zwei gegenüberliegenden Seiten des IBC, gefehlt.
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine "Verwaltungsübertretung nach §§ 27 Abs. 3 Z 6 lit. a, 13 Abs. 2 Z 3 GGBG i.V.m. Unterabschnitt 5.2.1.1 und 5.2.1.4 ADR" und "§§ 27 Abs. 3 Z 6 lit. a, 13 Abs. 2 Z 3 GGBG i.V.m. Unterabschnitt 5.2.2" begangen.Der Beschwerdeführer habe dadurch eine "Verwaltungsübertretung nach Paragraphen 27, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a,, 13 Absatz 2, Ziffer 3, GGBG in Verbindung mit Unterabschnitt 5.2.1.1 und 5.2.1.4 ADR" und "§§ 27 Absatz 3, Ziffer 6, Litera a,, 13 Absatz 2, Ziffer 3, GGBG in Verbindung mit Unterabschnitt 5.2.2" begangen.
Begründend führt die belangte Behörde nach Darstellung der erstinstanzlichen Entscheidung sowie des Berufungsvorbringens des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, am 23.02.2006 um 18.15 Uhr auf der A1 im Gemeindegebiet Wolfsbach einen leeren ungereinigten IBC befördert zu haben, in dem sich vorher Dieselkraftstoff befunden habe. Er habe eingeräumt, dass der ihm im erstinstanzlichen Straferkenntnis angelastete Sachverhalt den Tatsachen entspreche.
Auch leere ungereinigte Versandstücke seien gefährliche Güter im Sinne des ADR. Durch das Fehlen der Aufschrift "UN 1202" sowie des erforderlichen Gefahrenzettels habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung begangen, welche laut Mängelkatalog Gefahrgut des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie in die Gefahrenkategorie I einzustufen sei.Auch leere ungereinigte Versandstücke seien gefährliche Güter im Sinne des ADR. Durch das Fehlen der Aufschrift "UN 1202" sowie des erforderlichen Gefahrenzettels habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung begangen, welche laut Mängelkatalog Gefahrgut des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie in die Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen sei.
Gemäß § 27 Abs 3 Z 6 GGBG begehe eine Verwaltungsübertretung und sei, wenn gemäß § 15a GGBG in Gefahrenkategorie I einzustufen sei, mit einer Geldstrafe von EUR 750,-- bis EUR 50.000,-- zu bestrafen, wer als Lenker entgegen § 13 Abs 2 GGBG eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nehme oder lenke.Gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 6, GGBG begehe eine Verwaltungsübertretung und sei, wenn gemäß Paragraph 15 a, GGBG in Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen sei, mit einer Geldstrafe von EUR 750,-- bis EUR 50.000,-- zu bestrafen, wer als Lenker entgegen Paragraph 13, Absatz 2, GGBG eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nehme oder lenke.
Gemäß § 13 Abs 2 Z 3 GGBG dürfe der Lenker eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn er sich, soweit dies zumutbar sei, davon überzeugt habe, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, GGBG dürfe der Lenker eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn er sich, soweit dies zumutbar sei, davon überzeugt habe, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind.
Gemäß § 1 Abs 2 VStG richte sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Das Günstigkeitsprinzip des § 1 Abs 2 VStG habe nur die "Strafe", also die Sanktion, zum Gegenstand, nicht aber die Frage, welche Verwaltungsvorschrift durch die Tat verletzt worden ist. Darüber hinaus wäre auch die Strafdrohung in der zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides geltenden Fassung nicht günstiger gewesen.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, VStG richte sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Das Günstigkeitsprinzip des Paragraph eins, Absatz 2, VStG habe nur die "Strafe", also die Sanktion, zum Gegenstand, nicht aber die Frage, welche Verwaltungsvorschrift durch die Tat verletzt worden ist. Darüber hinaus wäre auch die Strafdrohung in der zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides geltenden Fassung nicht günstiger gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die maßgebenden Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) in der zum Tatzeitpunkt (23. Februar 2006) geltenden Fassung BGBl I Nr 118/2005 lauten: 1. Die maßgebenden Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) in der zum Tatzeitpunkt (23. Februar 2006) geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2005, lauten:
"Besondere Pflichten von Beteiligten
13. (1) ...
...
3. er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind.
Der Lenker kann jedoch im Fall der Z 3 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.Der Lenker kann jedoch im Fall der Ziffer 3, auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.
...
Mängeleinstufung
§ 15a. (1) Bei Kontrollen gemäß § 15 festgestellte Mängel sind entsprechend den Bestimmungen der nachstehenden Absätze und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der jeweiligen Beförderung in Gefahrenkategorie I, II oder III einzustufen. Dabei sind, soweit zutreffend, die in Anhang II der Richtlinie 95/50/EG über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße, ABl. Nr. L 249 vom 17.10.1995, S. 35, in der Fassung der Richtlinie der Kommission 2004/112/EG, ABl. Nr. L 367 vom 14.12.2004, S. 23 zu den einzelnen Gefahrenkategorien angegebenen Beispiele heranzuziehen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat darüber hinaus einen Mängelkatalog mit Empfehlungen für die Einstufung von Mängeln in die Gefahrenkategorien auszuarbeiten und den gemäß § 15 in Betracht kommenden Behörden und Organen zur Verfügung zu stellen.Paragraph 15 a, (1) Bei Kontrollen gemäß Paragraph 15, festgestellte Mängel sind entsprechend den Bestimmungen der nachstehenden Absätze und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der jeweiligen Beförderung in Gefahrenkategorie römisch eins, römisch zwei oder römisch drei einzustufen. Dabei sind, soweit zutreffend, die in Anhang römisch zwei der Richtlinie 95/50/EG über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße, Amtsblatt Nummer L 249 vom 17.10.1995, Seite 35, in der Fassung der Richtlinie der Kommission 2004/112/EG, Amtsblatt Nummer L 367 vom 14.12.2004, Seite 23 zu den einzelnen Gefahrenkategorien angegebenen Beispiele heranzuziehen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat darüber hinaus einen Mängelkatalog mit Empfehlungen für die Einstufung von Mängeln in die Gefahrenkategorien auszuarbeiten und den gemäß Paragraph 15, in Betracht kommenden Behörden und Organen zur Verfügung zu stellen.
...
Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren
§ 27. (1) ...Paragraph 27, (1) ...
...
6. als Lenker entgegen § 13 Abs. 2 bis 4, § 15 Abs. 5 und 6 oder § 18 Abs. 2 und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder die in § 18 Abs. 2 angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder den Bescheid über die Einschränkung der Beförderung oder der Beförderungsgenehmigung nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt ... 6. als Lenker entgegen Paragraph 13, Absatz 2 bis 4, Paragraph 15, Absatz 5 und 6 oder Paragraph 18, Absatz 2 und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder die in Paragraph 18, Absatz 2, angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder den Bescheid über die Einschränkung der Beförderung oder der Beförderungsgenehmigung nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt ...
begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist,
a) wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro oder a) wenn gemäß Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro oder
b) wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 100 Euro bis 4000 Euro oder b) wenn gemäß Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 100 Euro bis 4000 Euro oder
c) wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 70 Euro, c) wenn gemäß Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch drei einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 70 Euro,
im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit. a oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß lit. c können auch durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG eingehoben werden." im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß Litera a, oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß Litera c, können auch durch Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG eingehoben werden."
2. Mit der am 1. August 2007 - somit vor Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses - in Kraft getretenen GGBG-Novelle 2007, BGBl I Nr 63/2007, wurden zwar § 13 Abs 2 Z 3 und § 15a GGBG nicht geändert, wohl aber erfolgte eine Änderung der Strafbestimmungen in § 27 GGBG. Die Nichteinhaltung der Pflichten des Lenkers nach § 13 Abs 2 GGBG, die bis zum Inkrafttreten der GGBG-Novelle 2007 in § 27 Abs 3 Z 6 GGBG sanktioniert war, wird nach der geänderten Fassung nun in § 27 Abs 2 Z 9 GGBG sanktioniert (vgl dazu auch die Übersicht in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur GGBG-Novelle 2007, 138 BlgNR 24. GP, S. 3). Diese Bestimmung in der zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides geltenden Fassung lautet: 2. Mit der am 1. August 2007 - somit vor Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses - in Kraft getretenen GGBG-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 63 aus 2007,, wurden zwar Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 15 a, GGBG nicht geändert, wohl aber erfolgte eine Änderung der Strafbestimmungen in Paragraph 27, GGBG. Die Nichteinhaltung der Pflichten des Lenkers nach Paragraph 13, Absatz 2, GGBG, die bis zum Inkrafttreten der GGBG-Novelle 2007 in Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 6, GGBG sanktioniert war, wird nach der geänderten Fassung nun in Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 9, GGBG sanktioniert vergleiche , dazu auch die Übersicht in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur GGBG-Novelle 2007, 138 BlgNR 24. GP, S. 3). Diese Bestimmung in der zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides geltenden Fassung lautet:
9. als Lenker entgegen § 13 Abs. 2 bis 4, § 15 Abs. 5 und 6 oder § 17 Abs. 1 und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder nicht die in § 17 Abs. 1 angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder nicht den Bescheid gemäß § 17 Abs. 4 mitführt oder diesen nicht auf Verlangen aushändigt, 9. als Lenker entgegen Paragraph 13, Absatz 2 bis 4, Paragraph 15, Absatz 5 und 6 oder Paragraph 17, Absatz eins und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder nicht die in Paragraph 17, Absatz eins, angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder nicht den Bescheid gemäß Paragraph 17, Absatz 4, mitführt oder diesen nicht auf Verlangen aushändigt,
begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist,
a) wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro oder a) wenn gemäß Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro oder
b) wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro oder b) wenn gemäß Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro oder
c) wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 80 Euro, c) wenn gemäß Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch drei einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 80 Euro,
im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit. a oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß lit. c können auch durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG eingehoben werden." im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß Litera a, oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß Litera c, können auch durch Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG eingehoben werden."
3. Gemäß § 1 Abs 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. 3. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.
Zwar hat die belangte Behörde - ebenso wie die erstinstanzliche Behörde - nicht angegeben, welche Fassung des GGBG sie angewandt hat. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich jedoch, dass die Strafnorm des § 27 GGBG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I Nr 118/2005 angewendet wurde.Zwar hat die belangte Behörde - ebenso wie die erstinstanzliche Behörde - nicht angegeben, welche Fassung des GGBG sie angewandt hat. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich jedoch, dass die Strafnorm des Paragraph 27, GGBG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2005, angewendet wurde.
Wie die oben wiedergegebenen Fassungen der maßgebenden Strafnorm zeigen, wurde der Strafrahmen für den Lenker im Falle der ihm angelasteten Verletzung der ihn nach § 13 Abs 2 Z 3 GGBG treffenden Pflichten, wenn gemäß § 15a GGBG in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, durch die im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Bescheides bereits in Kraft getretene GGBG-Novelle 2007 von EUR 750,-- bis EUR 50.000,-- auf EUR 150,-- bis EUR 6.000,-- herabgesetzt. Indem die belangte Behörde dieses für den Täter günstigere Recht entgegen § 1 Abs 2 VStG bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.Wie die oben wiedergegebenen Fassungen der maßgebenden Strafnorm zeigen, wurde der Strafrahmen für den Lenker im Falle der ihm angelasteten Verletzung der ihn nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, GGBG treffenden Pflichten, wenn gemäß Paragraph 15 a, GGBG in Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen ist, durch die im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Bescheides bereits in Kraft getretene GGBG-Novelle 2007 von EUR 750,-- bis EUR 50.000,-- auf EUR 150,-- bis EUR 6.000,-- herabgesetzt. Indem die belangte Behörde dieses für den Täter günstigere Recht entgegen Paragraph eins, Absatz 2, VStG bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
4. Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die von der belangten Behörde vorgenommene, für die Strafbemessung entscheidende Mängeleinstufung nach § 15a GGBG. 4. Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die von der belangten Behörde vorgenommene, für die Strafbemessung entscheidende Mängeleinstufung nach Paragraph 15 a, GGBG.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der erstinstanzliche Bescheid keine Begründung für die Einstufung der hier gegenständlichen Übertretung in Gefahrenkategorie I enthielt. Der Beschwerdeführer hat die Einstufung in seiner Berufung gerügt und dabei näher ausgeführt, aus welchen Gründen er die Ansicht vertritt, das von ihm beförderte Gefahrgut sei nicht in Gefahrenkategorie I, sondern in Gefahrenkategorie III einzustufen.Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der erstinstanzliche Bescheid keine Begründung für die Einstufung der hier gegenständlichen Übertretung in Gefahrenkategorie römisch eins enthielt. Der Beschwerdeführer hat die Einstufung in seiner Berufung gerügt und dabei näher ausgeführt, aus welchen Gründen er die Ansicht vertritt, das von ihm beförderte Gefahrgut sei nicht in Gefahrenkategorie römisch eins, sondern in Gefahrenkategorie römisch drei einzustufen.
Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid auf dieses Vorbringen nur insofern eingegangen, als sie ausführte dass die Übertretung "laut Mängelkatalog Gefahrgut des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 19. Mai 2005 in die Gefahrenkategorie I einzustufen" sei.Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid auf dieses Vorbringen nur insofern eingegangen, als sie ausführte dass die Übertretung "laut Mängelkatalog Gefahrgut des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 19. Mai 2005 in die Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen" sei.
Die belangte Behörde verkennt damit, dass die Einstufung festgestellter Mängel entsprechend § 15a Abs 2 bis 4 GGBG und - wie in § 15a Abs 1 GGBG ausdrücklich festgelegt - unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der jeweiligen Beförderung zu erfolgen hat. Der vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ausgearbeitete Mängelkatalog enthält lediglich Empfehlungen für die Einstufung von Mängeln, stellt aber keine verbindliche Rechtsvorschrift dar, auf die sich die belangte Behörde berufen konnte; dies macht auch der Mängelkatalog selbst deutlich, in dem ausdrücklich betont wird, dass es auf Grund der Umstände im Einzelfall auch zu einer anderen Beurteilung kommen kann (vgl dazu auch die überarbeitete Fassung des Mängelkatalogs im Anhang zum Gefahrguttransport-Vollzugserlass 2007 vom 22. Februar 2007, in der im Vorwort zutreffend darauf hingewiesen wird, dass die Einstufung eines Mangels in allfälligen Strafverfahren nicht ungeprüft übernommen werden darf und vielmehr eigenständig zu erheben und zu beurteilen ist, ob dem betreffenden Mangel ein Verstoß gegen die Vorschriften zu Grunde liegt und wie dieser gegebenenfalls gemäß § 27 Abs 3 GGBG zu qualifizieren ist).Die belangte Behörde verkennt damit, dass die Einstufung festgestellter Mängel entsprechend Paragraph 15 a, Absatz 2 bis 4 GGBG und - wie in Paragraph 15 a, Absatz eins, GGBG ausdrücklich festgelegt - unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der jeweiligen Beförderung zu erfolgen hat. Der vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ausgearbeitete Mängelkatalog enthält lediglich Empfehlungen für die Einstufung von Mängeln, stellt aber keine verbindliche Rechtsvorschrift dar, auf die sich die belangte Behörde berufen konnte; dies macht auch der Mängelkatalog selbst deutlich, in dem ausdrücklich betont wird, dass es auf Grund der Umstände im Einzelfall auch zu einer anderen Beurteilung kommen kann vergleiche , dazu auch die überarbeitete Fassung des Mängelkatalogs im Anhang zum Gefahrguttransport-Vollzugserlass 2007 vom 22. Februar 2007, in der im Vorwort zutreffend darauf hingewiesen wird, dass die Einstufung eines Mangels in allfälligen Strafverfahren nicht ungeprüft übernommen werden darf und vielmehr eigenständig zu erheben und zu beurteilen ist, ob dem betreffenden Mangel ein Verstoß gegen die Vorschriften zu Grunde liegt und wie dieser gegebenenfalls gemäß Paragraph 27, Absatz 3, GGBG zu qualifizieren ist).
Die belangte Behörde hätte sich daher auf Grund der in der Berufung erhobenen konkreten Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Einstufung in Gefahrenkategorie I auch mit der Frage auseinander setzen müssen, ob der Mangel tatsächlich geeignet sein könnte, eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen.Die belangte Behörde hätte sich daher auf Grund der in der Berufung erhobenen konkreten Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Einstufung in Gefahrenkategorie römisch eins auch mit der Frage auseinander setzen müssen, ob der Mangel tatsächlich geeignet sein könnte, eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen.
5. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 5. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr 455.
Wien, am 23. November 2009
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008030115.X00Im RIS seit
27.12.2009Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018