TE Vwgh Erkenntnis 2009/11/23 2007/03/0126

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Veröffentlicht am 23.11.2009
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Index

L65000 Jagd Wild;
L65003 Jagd Wild Niederösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
24/01 Strafgesetzbuch;
25/01 Strafprozess;

Norm

JagdG NÖ 1974 §135 Abs1 Z3;
JagdRallg;
StGB §137;
StPO 1975 §259 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/03/0125 E 23. November 2009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner sowie die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des A E in H, vertreten durch Thum Weinreich Schwarz Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, Josefstraße 13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich vom 22. Mai 2007, Zl. Senat-PL-06-0207, betreffend Übertretung des NÖ Jagdgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe im Genossenschaftsjagdgebiet E die Jagd ausgeübt, ohne nach dem NÖ Jagdgesetz 1974 (JG) hiezu befugt zu sein. Seit dem Schreiben der Jagdgesellschaft vom 28. April 2005 sei er nicht mehr berechtigt gewesen, als "Ausgeher" die Jagd auszuüben, weil ihm damit das "Ausgehrecht" vom Jagdleiter entzogen worden sei. Er sei auch nie Gesellschafter dieser Jagdgesellschaft gewesen. Am 1. Dezember 2005 in den Vormittagsstunden, jedenfalls zwischen 9.10 Uhr und 10.00 Uhr, habe der Beschwerdeführer im Genossenschaftsjagdgebiet E der Jagdgesellschaft E, Gemeindegebiet H, an der dortigen Treibjagd teilgenommen, drei Fasane und zwei Hasen erlegt und somit die Jagd ausgeübt.

Dadurch habe der Beschwerdeführer § 135 Abs 1 Z 3 JG iVm dem Schreiben und Beschluss der Jagdgesellschaft E vom 28. April 2005 und dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 26. April 2005 verletzt.Dadurch habe der Beschwerdeführer Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 3, JG in Verbindung mit dem Schreiben und Beschluss der Jagdgesellschaft E vom 28. April 2005 und dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 26. April 2005 verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 135 Abs 1 Z 3 iVm Abs 2  JG eine Geldstrafe von EUR 500,-- (für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen) verhängt.Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 2,  JG eine Geldstrafe von EUR 500,-- (für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen) verhängt.

Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten: Wie in den beiden im Zivilverfahren ergangenen gerichtlichen Urteilen des Bezirksgerichts St. Pölten vom 8. Mai 2006, Zl 06E-18, und des Landesgerichts St. Pölten vom 29. August 2006, Zl 21 R 221/06-18, festgehalten werde, sei der Beschwerdeführer niemals Jagdgesellschafter der Jagdgenossenschaft E gewesen. Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer auch (offenbar lediglich vorsichtshalber) mit dem genannten Schreiben des Ausgehrecht in der besagten Genossenschaftsjagd entzogen worden. Dem erstinstanzlichen Akt sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2005 im gegenständlichen Jagdgebiet drei Fasane und zwei Hasen erlegt habe. Dies bestreite der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich, sondern führe aus, die Jagd im guten Glauben ausgeübt zu haben, jagdausübungsberechtigt zu sein. Der Beschwerdeführer besitze aber weder einen Gesellschafterstatus noch sonst eine Berechtigung, die Jagd im angeführten Gebiet auszuüben. Wenngleich dies erst mit dem genannten Urteil des Landesgerichts St. Pölten ausdrücklich feststehe, sei der Beschwerdeführer zumindest ab dem Schreiben der Jagdgesellschaft E vom 28. April 2005 und dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 26. April 2005 nicht mehr im guten Glauben und habe somit zweifelsfrei die angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht begangen.

Die von der Behörde verhängte Geldstrafe erscheine im Hinblick auf die vorsätzliche Tatbegehung schuld- und tatangemessen, dies auch unter Berücksichtigung der von der erstinstanzlichen Behörde ohnehin im unteren Rahmen festgesetzten Geldstrafe (Strafrahmen bis zu EUR 7.000,--) und auch unter der Annahme ungünstiger Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

1.3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

1.4.1. Mit Schreiben vom 30. August 2007 gab der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof bekannt, er sei vom Landesgericht St. Pölten anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 27. August 2007 vom Vorwurf des Vergehens nach § 137 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen worden. In der Begründung dieses Urteils werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe, weil er zu Recht angenommen hätte, zur Jagdausübung berechtigt zu sein. Die gegenteilige Rechtsansicht des Erstgerichts wäre unzutreffend. Die gleiche Argumentation gelte auch hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid angeschuldeten Tathandlungen vom 1. Dezember 2005. 1.4.2. Aus dem von der Niederösterreichischen Landesregierung in dem zu Zl 2007/03/0125 protokollierten Beschwerdeverfahren vorgelegten Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 27. August 2007 ergibt sich, dass der Berufung des Beschwerdeführers wegen Nichtigkeit gegen das wegen des Vergehens des Eingriffs in fremdes Jagd- oder Fischereirecht (§ 137 StGB) verurteilende Urteil des Bezirksgerichts St. Pölten vom 25. September 2006 Folge gegeben wurde; das bezirksgerichtliche Urteil wurde aufgehoben und der Beschwerdeführer von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf, er habe am 2. Juni 2006 und am 11. Juni 2006 im Gemeindegebiet von H unter Verletzung des Jagdrechts der Jagdgesellschaft E Wild getötet, indem er jeweils einen mehrjährigen Rehbock schoss und dadurch einen Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. 1.4.1. Mit Schreiben vom 30. August 2007 gab der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof bekannt, er sei vom Landesgericht St. Pölten anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 27. August 2007 vom Vorwurf des Vergehens nach Paragraph 137, StGB gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen worden. In der Begründung dieses Urteils werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe, weil er zu Recht angenommen hätte, zur Jagdausübung berechtigt zu sein. Die gegenteilige Rechtsansicht des Erstgerichts wäre unzutreffend. Die gleiche Argumentation gelte auch hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid angeschuldeten Tathandlungen vom 1. Dezember 2005. 1.4.2. Aus dem von der Niederösterreichischen Landesregierung in dem zu Zl 2007/03/0125 protokollierten Beschwerdeverfahren vorgelegten Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 27. August 2007 ergibt sich, dass der Berufung des Beschwerdeführers wegen Nichtigkeit gegen das wegen des Vergehens des Eingriffs in fremdes Jagd- oder Fischereirecht (Paragraph 137, StGB) verurteilende Urteil des Bezirksgerichts St. Pölten vom 25. September 2006 Folge gegeben wurde; das bezirksgerichtliche Urteil wurde aufgehoben und der Beschwerdeführer von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf, er habe am 2. Juni 2006 und am 11. Juni 2006 im Gemeindegebiet von H unter Verletzung des Jagdrechts der Jagdgesellschaft E Wild getötet, indem er jeweils einen mehrjährigen Rehbock schoss und dadurch einen Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht begangen, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

In den Entscheidungsgründen des Urteils Landesgerichts St. Pölten vom 27. August 2007 wird dazu insbesondere Folgendes festgehalten:

"Der Angeklagte geht seit ca. 1980 im Jagdgebiet E auf Grund einer mündlichen Abmachung mit den übrigen Jagdgesellschaftern jagen. Am 15.10.1991 schlossen die Jagdgesellschafter F S und K R einen neuen schriftlichen Jagdgesellschaftsvertrag ab. Nach § 2 dieses Vertrages bedurfte die Aufnahme eines neuen Jagdgesellschafters ... (der) Zustimmung des Jagdausschusses und der Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten. Auch der Angeklagte unterschrieb diesen Vertrag. Ende März 1993 wurde bei der Jagdbehörde die Aufnahme des Angeklagten als zusätzlicher Gesellschafter in die Jagdgesellschaft angezeigt. Die Zustimmung des Jagdausschusses und die Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten dazu wurde nicht erteilt, sodass der Angeklagte nicht Mitgesellschafter wurde. Der Angeklagte weiß, welche Vorgangsweise für die Aufnahme eines Gesellschafters vorgesehen ist, ebenso weiß er, dass die Zustimmung des Jagdausschusses und die Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten nicht erteilt wurde. Der Angeklagte war daher in seiner Jagdausübung auf die Duldung durch die Jagdgesellschafter angewiesen."Der Angeklagte geht seit ca. 1980 im Jagdgebiet E auf Grund einer mündlichen Abmachung mit den übrigen Jagdgesellschaftern jagen. Am 15.10.1991 schlossen die Jagdgesellschafter F S und K R einen neuen schriftlichen Jagdgesellschaftsvertrag ab. Nach Paragraph 2, dieses Vertrages bedurfte die Aufnahme eines neuen Jagdgesellschafters ... (der) Zustimmung des Jagdausschusses und der Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten. Auch der Angeklagte unterschrieb diesen Vertrag. Ende März 1993 wurde bei der Jagdbehörde die Aufnahme des Angeklagten als zusätzlicher Gesellschafter in die Jagdgesellschaft angezeigt. Die Zustimmung des Jagdausschusses und die Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten dazu wurde nicht erteilt, sodass der Angeklagte nicht Mitgesellschafter wurde. Der Angeklagte weiß, welche Vorgangsweise für die Aufnahme eines Gesellschafters vorgesehen ist, ebenso weiß er, dass die Zustimmung des Jagdausschusses und die Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten nicht erteilt wurde. Der Angeklagte war daher in seiner Jagdausübung auf die Duldung durch die Jagdgesellschafter angewiesen.

Mit Schreiben vom 28.4.2005 wurde ihm von der Jagdgesellschaft mitgeteilt, dass er aufgrund eines einstimmigen Beschlusses von der Jagdausübung im Gemeindegebiet E ausgeschlossen sei und es wurde ihm jeglicher Ausgang im Revier ab sofort verboten.

Der Angeklagte brachte daraufhin zu GZ 6 C 1001/05y des BG St. Pölten eine Klage ein, die auf die Feststellung gerichtet war, dass sein Ausschluss aus der Jagdgesellschaft sowie die Untersagung der Jagdausübung unwirksam bzw. unberechtigt sei. Dieses Begehren wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 8. Mai 2006 abgewiesen und dem Angeklagten zugestellt. Der von ihm gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wurde vom Landesgericht St. Pölten nicht Folge gegeben.

Am 2. und 11.6.2006 schoss der Angeklagte je einen mehrjährigen Rehbock und zeigte den Abschuss auch unmittelbar darauf der Jagdgesellschaft an.

......

Wenn der Berufungswerber unter Heranziehung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. B StPO rügt, dass ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes davon auszugehen sei, dass sämtliche Voraussetzungen für die Verneinung des Vorliegens des Vorsatzes überhaupt bzw. für die Bejahung eines Rechtsirrtumes nach § 9 StGB vorlägen, ist er damit im Recht. Für die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 137 StGB ist lediglich Eventualvorsatz gefordert, das heißt, es reicht aus, dass der Täter zur Verwirklichung seines deliktischen Sachverhaltes es ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet, in ein fremdes Jagdrecht einzugreifen (§ 5 Abs. 1 StGB).Wenn der Berufungswerber unter Heranziehung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, lit. B StPO rügt, dass ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes davon auszugehen sei, dass sämtliche Voraussetzungen für die Verneinung des Vorliegens des Vorsatzes überhaupt bzw. für die Bejahung eines Rechtsirrtumes nach Paragraph 9, StGB vorlägen, ist er damit im Recht. Für die Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph 137, StGB ist lediglich Eventualvorsatz gefordert, das heißt, es reicht aus, dass der Täter zur Verwirklichung seines deliktischen Sachverhaltes es ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet, in ein fremdes Jagdrecht einzugreifen (Paragraph 5, Absatz eins, StGB).

Nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ist es zwar nachvollziehbar, dass der Täter es ernstlich für möglich hielt, einen deliktischen Sachverhalt zu verwirklichen, nach der Aktenlage hat er sich jedoch nie damit abgefunden. Der Täter handelt mit bedingtem Vorsatz (dolus eventualis) nach § 5 Abs. 1Nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ist es zwar nachvollziehbar, dass der Täter es ernstlich für möglich hielt, einen deliktischen Sachverhalt zu verwirklichen, nach der Aktenlage hat er sich jedoch nie damit abgefunden. Der Täter handelt mit bedingtem Vorsatz (dolus eventualis) nach Paragraph 5, Absatz eins

2. Halbsatz (StGB), wenn er die Tatbildverwirklichung ernstlich für möglich gehalten, das heißt, wenn er mit seinem Handeln das verbundene Risiko dieser Verwirklichung erkannt und als so hoch veranschlagt hat, dass er sie als naheliegend ansieht. Die Feststellung, dass der Täter die Tatbildverwirklichung ernstlich für möglich gehalten hat, besagt aber nur, dass er die für den bedingten Vorsatz erforderliche Wissenskomponente erfüllt hat, ohne etwas über die gleichermaßen erforderliche Willenskomponente in Ansehung der Tatbildverwirklichung auszusagen. Für sich allein kann sie daher Ausgangspunkt sowohl für bedingt vorsätzliches als auch für bewusst fahrlässiges Handeln sein. Der Unterschied liegt erst in der Fortsetzung des Willensbildungsprozesses: Entschließt sich der Täter dennoch zur Tat, weil er einen das Tatbild verwirklichenden Ereignisablauf hinzunehmen gewillt ist, sich mit hin mit diesem abfindet, dann handelt er bedingt vorsätzlich, erst damit ist auch die erforderliche Willensrelation zwischen seinem Verhalten und der Tatbildverwirklichung gegeben. Das sich-Abfinden mit der Tatbildverwirklichung kennzeichnet für den voluntativen Bereich die Mindestanforderungen für das Vorliegen des Vorsatzes.

Ausgehend von den entscheidungsrelevanten Sachverhaltsfeststellungen im erstgerichtlichen Urteil ist nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte sich mit der Verwirklichung dieses Tatbildes abgefunden hat. Aufgrund des Umstandes, dass der Angeklagte bereits im Jahre 2005, in der Meinung rechtmäßiges Mitglied der Jagdgesellschaft E zu sein, Wild geschossen hat, die Jagdgesellschaft damals diesen Umstand zur Anzeige brachte und gleichzeitig den Ausschluss des Angeklagten aus der Gesellschaft anstrebte, die Staatsanwaltschaft St. Pölten die Anzeige jedoch gemäß § 90 Abs. 1 StGB zurücklegte und der Angeklagte daraufhin eine Feststellungsklage anstrebte, wonach er rechtmäßig Mitglied dieser Jagdgesellschaft sei, ist ihm nicht zu unterstellen, dass er sich tatsächlich damit abgefunden hat, in ein fremdes Jagdrecht einzugreifen, sonst hätte er die Feststellungsklage nicht eingebracht, sondern wäre gleich jagen gegangen. Auch wenn sein Klagebegehren auf Feststellung, dass er rechtmäßiges Mitglied der Jagdgesellschaft sei, in erster Instanz abgewiesen wurde, hat er doch sofort gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt und sich mit dieser Entscheidung nicht abgefunden(,) zumal er nicht zwingend damit rechnen musste, dass das erstgerichtliche Urteil bestätigt werde. ... ."Ausgehend von den entscheidungsrelevanten Sachverhaltsfeststellungen im erstgerichtlichen Urteil ist nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte sich mit der Verwirklichung dieses Tatbildes abgefunden hat. Aufgrund des Umstandes, dass der Angeklagte bereits im Jahre 2005, in der Meinung rechtmäßiges Mitglied der Jagdgesellschaft E zu sein, Wild geschossen hat, die Jagdgesellschaft damals diesen Umstand zur Anzeige brachte und gleichzeitig den Ausschluss des Angeklagten aus der Gesellschaft anstrebte, die Staatsanwaltschaft St. Pölten die Anzeige jedoch gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StGB zurücklegte und der Angeklagte daraufhin eine Feststellungsklage anstrebte, wonach er rechtmäßig Mitglied dieser Jagdgesellschaft sei, ist ihm nicht zu unterstellen, dass er sich tatsächlich damit abgefunden hat, in ein fremdes Jagdrecht einzugreifen, sonst hätte er die Feststellungsklage nicht eingebracht, sondern wäre gleich jagen gegangen. Auch wenn sein Klagebegehren auf Feststellung, dass er rechtmäßiges Mitglied der Jagdgesellschaft sei, in erster Instanz abgewiesen wurde, hat er doch sofort gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt und sich mit dieser Entscheidung nicht abgefunden(,) zumal er nicht zwingend damit rechnen musste, dass das erstgerichtliche Urteil bestätigt werde. ... ."

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Gemäß § 135 Abs 1 Z 3 JG begeht ua eine Verwaltungsübertretung, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer (Z 3) die Jagd ausübt, ohne nach dem Gesetz hiezu befugt zu sein. Nach Abs 2 dieses Paragraphen sind solche Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.000,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen) zu bestrafen; gemäß Abs 3 leg cit ist der Versuch strafbar. 2.1. Gemäß Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 3, JG begeht ua eine Verwaltungsübertretung, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer (Ziffer 3,) die Jagd ausübt, ohne nach dem Gesetz hiezu befugt zu sein. Nach Absatz 2, dieses Paragraphen sind solche Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.000,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen) zu bestrafen; gemäß Absatz 3, leg cit ist der Versuch strafbar.

2.2. Im angefochtenen Bescheid wird die Beurteilung, dass dem Beschwerdeführer (der Sache nach) ein Rechtsirrtum nicht zugebilligt werden könne, damit verneint, dass mit dem besagten in einem Zivilverfahren ergangenen Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 29. August 2006 ausdrücklich feststehe, dass der Beschwerdeführer zumindest ab dem Schreiben der Jagdgesellschaft vom 28. April 2005 bzw dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 26. April 2005 nicht mehr im guten Glauben gehandelt habe und ihm daher die angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen sei.

Demgegenüber wurde der Beschwerdeführer mit dem in 1.4. genannten Strafurteil des Landesgerichts St. Pölten vom 27. August 2007 vom Eingriff in ein fremdes Jagd- und Fischereirecht nach § 137 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO rechtskräftig freigesprochen, weil ihm - wie im Urteil näher ausgeführt - eine vorsätzliche Tatbegehung nicht nachgewiesen habe werden können.Demgegenüber wurde der Beschwerdeführer mit dem in 1.4. genannten Strafurteil des Landesgerichts St. Pölten vom 27. August 2007 vom Eingriff in ein fremdes Jagd- und Fischereirecht nach Paragraph 137, StGB gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO rechtskräftig freigesprochen, weil ihm - wie im Urteil näher ausgeführt - eine vorsätzliche Tatbegehung nicht nachgewiesen habe werden können.

Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass die belangte Behörde das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Teilnahme an der Treibjagd am 1. Dezember 2005 zutreffend beurteilt hat, wenn sie - unter der Annahme vorsätzlicher Tatbegehung - vermeinte, dass dem Beschwerdeführer die angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen sei.

2.3. Da somit dem Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Tat in subjektiver Hinsicht nicht zuzurechnen ist, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben. 2.3. Da somit dem Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Tat in subjektiver Hinsicht nicht zuzurechnen ist, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

2.4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455. 2.4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr 455.

Wien, am 23. November 2009

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien Strafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007030126.X00

Im RIS seit

30.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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