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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §66 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der B GmbH, vertreten durch H - W, Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 25. Juli 2009, Zl. E B02/11/2008.009/005, betreffend Zurückverweisung einer Gewerbeangelegenheit an die Erstbehörde gemäß § 66 Abs. 2 AVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Dipl.-Ing. CH, 2. MK, 3. NK, 4. GM,Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der B GmbH, vertreten durch H - W, Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 25. Juli 2009, Zl. E B02/11/2008.009/005, betreffend Zurückverweisung einer Gewerbeangelegenheit an die Erstbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Dipl.-Ing. CH, 2. MK, 3. NK, 4. GM,
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der erstinstanzliche gewerberechtliche Genehmigungsbescheid betreffend die Betriebsanlage der Beschwerdeführerin aufgehoben und die Sache an die Erstbehörde gemäß § 66 Abs. 2 AVG zurückverwiesen, weil nach Auffassung der belangten Behörde der Sachverhalt v.a. hinsichtlich der Lärmsituation zu ergänzen sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, um damit wieder vom Recht nach § 78 Abs. 1 GewO 1994 Gebrauch machen zu können (vgl. zur Vollzugstauglichkeit des angefochtenen Bescheides etwa den hg. Beschluss vom 21. April 2006, Zl. AW 2006/04/0008, mwN).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der erstinstanzliche gewerberechtliche Genehmigungsbescheid betreffend die Betriebsanlage der Beschwerdeführerin aufgehoben und die Sache an die Erstbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zurückverwiesen, weil nach Auffassung der belangten Behörde der Sachverhalt v.a. hinsichtlich der Lärmsituation zu ergänzen sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, um damit wieder vom Recht nach Paragraph 78, Absatz eins, GewO 1994 Gebrauch machen zu können vergleiche , zur Vollzugstauglichkeit des angefochtenen Bescheides etwa den hg. Beschluss vom 21. April 2006, Zl. AW 2006/04/0008, mwN).
Bei der Entscheidung über einen auf § 30 Abs. 2 VwGG gestützten Antrag, einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch nicht zu prüfen. Vielmehr ist in diesem Stadium des Verfahrens auf der Grundlage des angefochtenen Bescheides zu beurteilen, ob die Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegeben sind (vgl. etwa die bei Mayer, B-VG unter F.II.2 zu § 30 VwGG wiedergegebene hg. Rechtsprechung sowie die Beschlüsse etwa vom 25. Juni 2007, Zl. AW 2007/04/0030 und vom 17. Dezember 2007, Zl. AW 2007/04/0039).Bei der Entscheidung über einen auf Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gestützten Antrag, einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch nicht zu prüfen. Vielmehr ist in diesem Stadium des Verfahrens auf der Grundlage des angefochtenen Bescheides zu beurteilen, ob die Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegeben sind vergleiche , etwa die bei Mayer, B-VG unter F.II.2 zu Paragraph 30, VwGG wiedergegebene hg. Rechtsprechung sowie die Beschlüsse etwa vom 25. Juni 2007, Zl. AW 2007/04/0030 und vom 17. Dezember 2007, Zl. AW 2007/04/0039).
Auch wenn daher gegenständlich die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes nach der Beschwerde strittig ist, hat der Verwaltungsgerichtshof zumindest bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von der behördlichen Annahme (die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen ist; dem Verwaltungsgerichtshof liegen bislang auch die Verfahrensakten nicht vor) auszugehen, dass ohne weitere Ermittlungsergebnisse das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen des § 77 Abs. 1 GewO 1994 (darunter der Schutz der Nachbarn der Betriebsanlage vor Gesundheitsgefährdungen und unzumutbaren Belästigungen) nicht bejaht werden kann. (Davon zu unterscheiden ist die im gegenwärtigen Verfahrensstadium noch nicht zu klärende Rechtsfrage, ob die Notwendigkeit von Ermittlungen der genannten Art auch ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG rechtfertigen.)Auch wenn daher gegenständlich die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes nach der Beschwerde strittig ist, hat der Verwaltungsgerichtshof zumindest bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von der behördlichen Annahme (die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen ist; dem Verwaltungsgerichtshof liegen bislang auch die Verfahrensakten nicht vor) auszugehen, dass ohne weitere Ermittlungsergebnisse das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 (darunter der Schutz der Nachbarn der Betriebsanlage vor Gesundheitsgefährdungen und unzumutbaren Belästigungen) nicht bejaht werden kann. (Davon zu unterscheiden ist die im gegenwärtigen Verfahrensstadium noch nicht zu klärende Rechtsfrage, ob die Notwendigkeit von Ermittlungen der genannten Art auch ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG rechtfertigen.)
Vor diesem genannten Hintergrund ist der mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheid für die Beschwerdeführerin verbundene Nachteil, soweit man ihn überhaupt als hinreichend konkretisiert ansieht - nach der Beschwerde sei mit der (zumindest vorübergehenden) Schließung der Anlage und daraus resultierend mit einem "Verlust in Millionenhöhe", durch den der "wirtschaftliche Ertrag der Beschwerdeführerin betroffen" sei, zu rechnen -, vor allem bei gebotener Abwägung mit den genannten Schutzinteressen der Nachbarn der Betriebsanlage nicht als "unverhältnismäßig" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG zu erkennen.Vor diesem genannten Hintergrund ist der mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheid für die Beschwerdeführerin verbundene Nachteil, soweit man ihn überhaupt als hinreichend konkretisiert ansieht - nach der Beschwerde sei mit der (zumindest vorübergehenden) Schließung der Anlage und daraus resultierend mit einem "Verlust in Millionenhöhe", durch den der "wirtschaftliche Ertrag der Beschwerdeführerin betroffen" sei, zu rechnen -, vor allem bei gebotener Abwägung mit den genannten Schutzinteressen der Nachbarn der Betriebsanlage nicht als "unverhältnismäßig" im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zu erkennen.
Wien, am 24. November 2009
Schlagworte
Verfahrensrecht Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009040066.A00Im RIS seit
26.03.2010Zuletzt aktualisiert am
29.03.2010