TE Vwgh Erkenntnis 2009/11/24 2007/21/0159

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Veröffentlicht am 24.11.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
25/01 Strafprozess;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/01 Sicherheitsrecht;

Norm

AVG §67c Abs3;
SPG 1991 §88 Abs1;
StPO 1975 §26;
StrafprozessreformG 2004;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. AVG § 67c gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67c gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67c gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67c gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde der T, vertreten durch Winkler - Heinzle, Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 23. Februar 2007, Zl. Senat-MB-06-3007, betreffend § 88 SPG (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde der T, vertreten durch Winkler - Heinzle, Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 23. Februar 2007, Zl. Senat-MB-06-3007, betreffend Paragraph 88, SPG (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 8. April 2006 beschlagnahmten Beamte der Polizeiinspektion Bad Pirawarth einen PC der Beschwerdeführerin. Diese erhob dagegen Beschwerde an die belangte Behörde, die die Beschwerde nach Einlangen einer Stellungnahme der Polizeiinspektion Bad Pirawarth gemäß § 67c Abs. 3 AVG - unter Kostenzuspruch an das Land Niederösterreich - "mangels Vorliegens eines Anfechtungsgegenstandes" als unzulässig zurückwies. Die Begründung dieses Zurückweisungsbescheides erschöpft sich, von der Wiedergabe rechtlicher Bestimmungen abgesehen, einerseits in der Feststellung, die Amtshandlungen der Polizeiorgane seien "im Rahmen einer gerichtlichen Voruntersuchung und über Auftrag der Staatsanwaltschaft bzw. des Landesgerichtes Korneuburg" erfolgt, was sich zweifelsfrei aus der Stellungnahme der Polizeiinspektion Bad Pirawarth sowie aus dem im Akt erliegenden Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg ergäbe. Andererseits enthält er nur mehr die Schlussfolgerung, zufolge "der aus dem Aktengeschehen getroffenen Konstatierungen" seien die gerügten Amtshandlungen zur Gänze der Justiz zuzurechnen, sodass ein der Anfechtung zugängliches verwaltungsbehördliches Zwangshandeln nicht vorliege.Am 8. April 2006 beschlagnahmten Beamte der Polizeiinspektion Bad Pirawarth einen PC der Beschwerdeführerin. Diese erhob dagegen Beschwerde an die belangte Behörde, die die Beschwerde nach Einlangen einer Stellungnahme der Polizeiinspektion Bad Pirawarth gemäß Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG - unter Kostenzuspruch an das Land Niederösterreich - "mangels Vorliegens eines Anfechtungsgegenstandes" als unzulässig zurückwies. Die Begründung dieses Zurückweisungsbescheides erschöpft sich, von der Wiedergabe rechtlicher Bestimmungen abgesehen, einerseits in der Feststellung, die Amtshandlungen der Polizeiorgane seien "im Rahmen einer gerichtlichen Voruntersuchung und über Auftrag der Staatsanwaltschaft bzw. des Landesgerichtes Korneuburg" erfolgt, was sich zweifelsfrei aus der Stellungnahme der Polizeiinspektion Bad Pirawarth sowie aus dem im Akt erliegenden Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg ergäbe. Andererseits enthält er nur mehr die Schlussfolgerung, zufolge "der aus dem Aktengeschehen getroffenen Konstatierungen" seien die gerügten Amtshandlungen zur Gänze der Justiz zuzurechnen, sodass ein der Anfechtung zugängliches verwaltungsbehördliches Zwangshandeln nicht vorliege.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - nach Aktenvorlage erwogen:Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - nach Aktenvorlage erwogen:

Die belangte Behörde hat die Rechtslage verkannt. Zwar waren die einschreitenden Beamten im Dienste der Strafjustiz tätig, nichts deutet aber darauf hin, dass es im Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens am 8. April 2006 einen gerichtlichen Beschlagnahmebefehl gegeben hätte, der im vorliegenden Zusammenhang allein - jedenfalls auf Basis der hier maßgeblichen, bis 31. Dezember 2007 geltenden Rechtslage vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004 - die erfolgte Zurückweisung wegen Zurechnung der gegenständlichen Amtshandlung "an die Justiz" hätte begründen können (vgl. etwa Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz2 (2001), B. 2. und B. 6. zu § 26 StPO); selbst in der erwähnten Stellungnahme der Polizeiinspektion Bad Pirawarth ist von einem gerichtlichen Befehl nicht ansatzweise die Rede, vielmehr wird dort ausgeführt, dass die Einholung eines solchen Befehls wegen Gefahr in Verzug nicht möglich gewesen sei. Dass der erst nachträglich, vom 24. April 2006 datierende Beschlagnahmebeschluss des Landesgerichtes Korneuburg, den die belangte Behörde möglicherweise vor Augen hatte, nicht Grundlage des hier zu beurteilenden behördlichen Einschreitens vom 8. April 2006 sein konnte, versteht sich von selbst.Die belangte Behörde hat die Rechtslage verkannt. Zwar waren die einschreitenden Beamten im Dienste der Strafjustiz tätig, nichts deutet aber darauf hin, dass es im Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens am 8. April 2006 einen gerichtlichen Beschlagnahmebefehl gegeben hätte, der im vorliegenden Zusammenhang allein - jedenfalls auf Basis der hier maßgeblichen, bis 31. Dezember 2007 geltenden Rechtslage vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004, - die erfolgte Zurückweisung wegen Zurechnung der gegenständlichen Amtshandlung "an die Justiz" hätte begründen können vergleiche , etwa Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz2 (2001), B. 2. und B. 6. zu Paragraph 26, StPO); selbst in der erwähnten Stellungnahme der Polizeiinspektion Bad Pirawarth ist von einem gerichtlichen Befehl nicht ansatzweise die Rede, vielmehr wird dort ausgeführt, dass die Einholung eines solchen Befehls wegen Gefahr in Verzug nicht möglich gewesen sei. Dass der erst nachträglich, vom 24. April 2006 datierende Beschlagnahmebeschluss des Landesgerichtes Korneuburg, den die belangte Behörde möglicherweise vor Augen hatte, nicht Grundlage des hier zu beurteilenden behördlichen Einschreitens vom 8. April 2006 sein konnte, versteht sich von selbst.

Der bekämpfte Bescheid, dem im Übrigen nach den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Beschwerdevorbringen außer der Einholung der Stellungnahme der Polizeiinspektion Bad Pirawarth kein Ermittlungsverfahren vorausgegangen ist, der aber ungeachtet dessen und ohne einen darauf gerichteten Antrag (u.a.) den Ersatz von Verhandlungsaufwand auferlegt, war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der bekämpfte Bescheid, dem im Übrigen nach den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Beschwerdevorbringen außer der Einholung der Stellungnahme der Polizeiinspektion Bad Pirawarth kein Ermittlungsverfahren vorausgegangen ist, der aber ungeachtet dessen und ohne einen darauf gerichteten Antrag (u.a.) den Ersatz von Verhandlungsaufwand auferlegt, war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4 und 6 VwGG abgesehen werden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 24. November 2009

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007210159.X00

Im RIS seit

31.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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