TE Vwgh Beschluss 2009/11/25 2009/02/0363

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Veröffentlicht am 25.11.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über den Antrag des C R in Wien, vertreten durch Mag. Christian Pilz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 8, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 8. Juli 2009, Zl. UVS-03/PV/51/3330/2009, i.A. Übertretung des KFG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.

Begründung

Der Beschwerdeführer brachte gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 8. Juli 2009 betreffend Übertretung des KFG eine Beschwerde ein, deren Behandlung mit hg. Beschluss vom 11. September 2009, Zl. 2009/02/0272, abgelehnt wurde.

Gegen denselben Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Telefax vom 5. November 2009 erneut eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ein, die mit Beschluss vom heutigen Tag, Zl. 2009/02/0346, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

Mit Schriftsatz vom 18. November 2009 beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den vorgenannten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 8. Juli 2009, weil das Telefax vom 5. September 2009 verspätet beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt sei.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für eine Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde nur zulässig, wenn die Beschwerde nicht auch aus anderen Gründen als wegen Verspätung zurückgewiesen werden müsste (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 665 f genannte hg. Judikatur).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für eine Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde nur zulässig, wenn die Beschwerde nicht auch aus anderen Gründen als wegen Verspätung zurückgewiesen werden müsste vergleiche , die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 665 f genannte hg. Judikatur).

Da die neuerlich eingebrachte Beschwerde (Telefax vom 5. November 2009) - wie dargelegt - bereits aus einem anderen Grund als der Verspätung zurückzuweisen war, war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 25. November 2009

Schlagworte

Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009020363.X00

Im RIS seit

18.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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