Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über den Antrag des C R in Wien, vertreten durch Mag. Christian Pilz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 8, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 8. Juli 2009, Zl. UVS-03/PV/51/3330/2009, i.A. Übertretung des KFG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.
Begründung
Der Beschwerdeführer brachte gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 8. Juli 2009 betreffend Übertretung des KFG eine Beschwerde ein, deren Behandlung mit hg. Beschluss vom 11. September 2009, Zl. 2009/02/0272, abgelehnt wurde.
Gegen denselben Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Telefax vom 5. November 2009 erneut eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ein, die mit Beschluss vom heutigen Tag, Zl. 2009/02/0346, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.
Mit Schriftsatz vom 18. November 2009 beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den vorgenannten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 8. Juli 2009, weil das Telefax vom 5. September 2009 verspätet beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt sei.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für eine Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde nur zulässig, wenn die Beschwerde nicht auch aus anderen Gründen als wegen Verspätung zurückgewiesen werden müsste (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 665 f genannte hg. Judikatur).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für eine Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde nur zulässig, wenn die Beschwerde nicht auch aus anderen Gründen als wegen Verspätung zurückgewiesen werden müsste vergleiche , die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 665 f genannte hg. Judikatur).
Da die neuerlich eingebrachte Beschwerde (Telefax vom 5. November 2009) - wie dargelegt - bereits aus einem anderen Grund als der Verspätung zurückzuweisen war, war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 25. November 2009
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009020363.X00Im RIS seit
18.03.2010Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010