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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, in der Beschwerdesache des C R in Wien, vertreten durch Mag. Christian Pilz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 8. Juli 2009, Zl. UVS-03/PV/51/3330/2009, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i. A. Übertretung des KFG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 8. Juli 2009, Zl. UVS-03/PV/51/3330/2008, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Angelegenheit Übertretung des KFG. Gegen denselben Bescheid hat der Beschwerdeführer aber bereits eine zu hg. Zl. 2009/02/0272 protokollierte Beschwerde eingebracht, deren Behandlung mit hg. Beschluss vom 11. September 2009 abgelehnt wurde.
Mit Einbringung dieser letztgenannten Beschwerde war das Beschwerderecht konsumiert; gegen denselben Bescheid können nicht zwei Beschwerden mit demselben Anfechtungsumfang eingebracht werden (vgl. den hg. Beschluss vom 14. Mai 1997, Zl. 97/07/0028). Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher schon aus diesem Grund - ohne dass auf die Frage der Rechtzeitigkeit der nunmehr eingebrachten Beschwerde weiter einzugehen war - als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG abgesehen werden.Mit Einbringung dieser letztgenannten Beschwerde war das Beschwerderecht konsumiert; gegen denselben Bescheid können nicht zwei Beschwerden mit demselben Anfechtungsumfang eingebracht werden vergleiche , den hg. Beschluss vom 14. Mai 1997, Zl. 97/07/0028). Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher schon aus diesem Grund - ohne dass auf die Frage der Rechtzeitigkeit der nunmehr eingebrachten Beschwerde weiter einzugehen war - als unzulässig, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 25. November 2009
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mehrfache Beschwerdeführung Abtretung vom VfGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009020346.X00Im RIS seit
18.03.2010Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010