TE Vwgh Erkenntnis 2009/11/25 2008/15/0040

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Veröffentlicht am 25.11.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §188;
BAO §21;
BAO §22;
EStG 1988 §14;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
  1. BAO § 188 heute
  2. BAO § 188 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 188 gültig von 30.12.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  4. BAO § 188 gültig von 18.04.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  5. BAO § 188 gültig von 12.01.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 188 gültig von 15.12.2012 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  7. BAO § 188 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  8. BAO § 188 gültig von 19.12.2001 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  9. BAO § 188 gültig von 01.12.1993 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 188 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. EStG 1988 § 14 heute
  2. EStG 1988 § 14 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. EStG 1988 § 14 gültig von 01.01.2016 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  4. EStG 1988 § 14 gültig von 30.07.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  5. EStG 1988 § 14 gültig von 01.09.2011 bis 29.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  6. EStG 1988 § 14 gültig von 02.08.2011 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  7. EStG 1988 § 14 gültig von 16.06.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  8. EStG 1988 § 14 gültig von 18.06.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  9. EStG 1988 § 14 gültig von 24.05.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  10. EStG 1988 § 14 gültig von 09.11.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2006
  11. EStG 1988 § 14 gültig von 27.06.2006 bis 08.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. EStG 1988 § 14 gültig von 21.08.2003 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  13. EStG 1988 § 14 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  14. EStG 1988 § 14 gültig von 11.07.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  15. EStG 1988 § 14 gültig von 15.07.1999 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  16. EStG 1988 § 14 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  17. EStG 1988 § 14 gültig von 10.01.1998 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  18. EStG 1988 § 14 gültig von 27.08.1994 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  19. EStG 1988 § 14 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  20. EStG 1988 § 14 gültig von 01.07.1990 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  21. EStG 1988 § 14 gültig von 30.07.1988 bis 30.06.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der L GesmbH & Co KG in W, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Nikolaus, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 1130 Wien, St. Veit Gasse 8, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 2. April 2004, GZ. RV/0570-W/02, betreffend u. a. Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 1994 und 1995, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der L GesmbH & Co KG in W, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Nikolaus, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 1130 Wien, St. Veit Gasse 8, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 2. April 2004, GZ. RV/0570-W/02, betreffend u. a. Feststellung von Einkünften gemäß Paragraph 188, BAO für die Jahre 1994 und 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine GmbH & Co KG, die nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr zum 28. Februar bilanziert, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 6. März 1984 gegründet. Zur Geschäftsführung der Beschwerdeführerin wurde deren Komplementär-GmbH berufen, wobei sich die Beschwerdeführerin zum Ersatz des bei der Komplementär-GmbH anfallenden Geschäftsführergehalts verpflichtet hat. Kommanditist der Beschwerdeführerin und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH im Streitzeitraum war Ing. Georg Z. Mit Wirkung vom 1. März 1993 erteilte die Komplementär-GmbH ihrem Geschäftsführer Ing. Georg Z eine rechtsverbindliche und unwiderrufliche Pensionszusage wie folgt:

§ 1 Paragraph eins

Scheiden Sie nach Erreichen des Pensionsalters (derzeit: Vollendung des 60. Lebensjahres) aus den Diensten der Firma aus, so erhalten Sie eine Firmen-Alterspension in Höhe von 80% des letzten Monatsbezuges. Im Abfertigungszeitraum kommt es zum Ruhen der Pension. Im übrigen gelten die Bestimmungen des BPG (Betriebspensionsgesetz). Die gesetzliche Alterspension wird auf die Firmen-Alterspension nicht angerechnet.

Dies gilt auch, wenn Sie vor Erreichen dieses Pensionsalters aus den Diensten der Firma ausscheiden.

Bei vorzeitig eintretender Berufsunfähigkeit im Sinne des ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) erhalten Sie eine Berufsunfähigkeitspension. Diese tritt dann an die Stelle der eingangs zugesagten Firmen-Alterspension.

§ 2 Paragraph 2

Im Falle Ihres Ablebens erhält Ihre Gattin in Höhe von 60%

Ihres Bruttobezuges eine Witwenpension.

...

Von der Beschwerdeführerin wurde die sich aufgrund der Pensionszusage ergebende, nach § 14 EStG 1988 berechnete Pensionsrückstellung aufwandswirksam dotiert.Von der Beschwerdeführerin wurde die sich aufgrund der Pensionszusage ergebende, nach Paragraph 14, EStG 1988 berechnete Pensionsrückstellung aufwandswirksam dotiert.

Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung betreffend u. a. die Jahre 1994 und 1995 versagte die Prüferin der Dotation der Pensionsrückstellung die steuerliche Anerkennung und begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Zwar sei die Beschwerdeführerin aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung grundsätzlich berechtigt, die in Rede stehende Pensionsrückstellung auch mit steuerlicher Wirksamkeit zu passivieren, doch habe für die steuerliche Anerkennung der Rückstellung eine Angemessenheitsprüfung nach Drittvergleichsgrundsätzen stattzufinden, weil der Anspruchsberechtigte Ing. Georg Z zugleich Gesellschafter (Komanditist) der Beschwerdeführerin sei. Eine Angemessenheitsprüfung führe - so die Prüferin weiter - zum Ergebnis, dass die erteilte Pensionszusage einem Drittvergleich nicht standhalte, weil in ihr ausdrücklich die Nichtanrechnung der gesetzlichen Alterspension auf die Firmen-Alterspension vorgesehen sei. Durch diese Vertragsgestaltung werde Ing. Georg Z die Möglichkeit eröffnet, aus dem Titel der Pension ein über dem Aktiveinkommen liegendes Einkommen zu erzielen, was sich nur aus dessen Gesellschafterstellung erklären lasse. Einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer wäre keine derartige Pensionszusage erteilt worden, weshalb der Dotation der gegenständlichen Pensionszusage in den Streitjahren die steuerliche Anerkennung zur Gänze zu versagen sei.

Das Finanzamt folgte der Ansicht der Prüferin, verfügte die Wiederaufnahme der Verfahren und erließ der/n angeführten - und weiteren nicht streitgegenständlichen - Feststellung/en entsprechende Feststellungsbescheide u.a. für die Jahre 1994 und 1995.

Die Beschwerdeführerin berief gegen die im wieder aufgenommenen Verfahren ergangenen Sachbescheide und führte zur hier strittigen Frage im Wesentlichen aus, die Prüferin habe bei der Angemessenheitsprüfung nicht berücksichtigt, dass Ing. Georg Z in den Streitjahren als Komponenten seines Aktivbezugs einen "KFZ-Sachbezug" und Tantiemen erhalten habe. Berücksichtige man diese von der Prüferin außer Ansatz gelassenen Komponenten des Aktivbezuges, so sei unter Zugrundelegung der Verhältnisse der Streitjahre auszuschließen, dass der Pensionsbezug den Aktivbezug übersteige, weshalb die Ing. Georg Z gewährte Pensionszusage jedenfalls als angemessen zu beurteilen sei. Selbst wenn man die gewährten Tantiemen bei der Angemessenheitsprüfung außer Ansatz ließe, würde der unangemessene Teil der Pensionszusage nur rund 10% der gewährten Firmenpension ausmachen, weshalb es im äußersten Fall zu einer Kürzung der Dotierung der Pensionsrückstellung um 10% nicht aber zu einer gänzlichen Nichtanerkennung derselben kommen könne.

In der Berufung wurde zudem vorgebracht, dass die Prüferin, die in den Einkünften aus Gewerbebetrieb enthaltenen Zinserträge, die auf den Kommanditisten Ing. Georg Z entfielen und solcherart unter Bedachtnahme auf § 93 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 endbesteuert seien, nicht ausgeschieden habe.In der Berufung wurde zudem vorgebracht, dass die Prüferin, die in den Einkünften aus Gewerbebetrieb enthaltenen Zinserträge, die auf den Kommanditisten Ing. Georg Z entfielen und solcherart unter Bedachtnahme auf Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3, EStG 1988 endbesteuert seien, nicht ausgeschieden habe.

Die Prüferin nahm zur Berufung dahingehend Stellung, dass die Tantiemen bei der Angemessenheitsprüfung nicht zu berücksichtigen seien, weil sie nur ausbezahlt würden, wenn die liquiditätsmäßige Situation der Beschwerdeführerin dies erlaube. Im Prüfungszeitraum sei keine Auszahlung erfolgt. Eine Reduktion der Pensionszusage sei nicht möglich. Wenn diese nur in einer ihrer wesentlichen Bestimmungen unangemessen sei, müsse die steuerliche Anerkennung zur Gänze versagt werden.

Dem Antrag auf Ausscheiden der endbesteuerten Zinserträge für die Jahre 1993 bis 1995 aus den Einkünften aus Gewerbebetrieb wäre stattzugeben.

Die Beschwerdeführerin erwiderte in einer Gegenäußerung zur Stellungnahme, dass ungewisse Entgeltsbestandteile wie Tantiemen zumindest mit dem langfristig wahrscheinlichsten Wert in die Angemessenheitsprüfung einzubeziehen seien und der von der Prüferin angezogene Liquiditätsvorbehalt nur eine Stundung hinsichtlich des Fälligkeitszeitpunkts bedeute, ohne den Anspruchsgrund selbst zu beeinflussen.

Die belangte Behörde hielt der Beschwerdeführerin mit schriftlichem Fragenvorhalt u.a. folgendes entgegen:

"Bezugnehmend auf Ihre oben angeführte Berufung werden Sie ersucht, nachstehende Fragen innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu beantworten und die angesprochenen Unterlagen vorzulegen:

...

5. Die Pensionszusage vom 28.2.1993 wurde zwischen der (Komplementär-GmbH) und Herrn (Ing. Georg Z) abgeschlossen.

D.h., dass die Pensionsrückstellung bei der (Komplementär-GmbH) zu erfolgen hat und nicht bei der (Beschwerdeführerin) (=KG).

Darüber hinaus wird festgehalten, dass der Verwaltungsgerichtshof bei der Anerkennung derartiger Pensionsrückstellungen stets von einem fremdüblichen Gesellschafterbeschluss ausgeht, wonach fiktive Elemente (wie Tantiemen) nicht berücksichtigt werden dürfen und auch der Ausschluss der ASVG-Pension einer Fremdüblichkeit nicht standhält.

Es bleibt Ihnen daher unbenommen, diesen Berufungspunkt zurückzunehmen und Ihr Berufungsbegehren einzuschränken.

6. Betreffend die endbesteuerten Kapitalerträge für die Jahre 1994 (114.102 S) und 1995 (75.715 S) werden Sie gebeten entsprechende nachprüfbare Nachweise vorzulegen. Erklärungsmäßig wurden nur 1995 endbesteuerte Kapitalerträge ausgewiesen."

Die Beschwerdeführerin nahm zum Fragenvorhalt nicht Stellung und legte keine weiteren Unterlagen vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung in den hier strittigen Punkten als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wird u.a. ausgeführt:

"2. Rückstellung für Pensionen:

Da die am 28. Februar 1993 vorgelegte Pensionszusage mit der (Komplementär-GmbH) und nicht mit der (Beschwerdeführerin) vereinbart und dies der (Beschwerdeführerin) auch vorgehalten worden ist und bis dato auch keine Pensionszusage zwischen der (Beschwerdeführerin) und Herrn (Ing. Georg Z) nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht wurde, ist eine Rückstellung für Pensionen ohne fremdübliche vertragliche Vereinbarung und ohne betrieblichen Zusammenhang nicht anzuerkennen.

Weitere Nachweise für eine Pensionsverpflichtung der (Beschwerdeführerin) gegenüber Herrn (Ing. Georg Z) wurden trotz Vorhalt bis dato nicht vorgelegt, weshalb eine Pensionsrückstellung - bei Erfüllung aller diesbezüglichen Erfordernisse - lt. den vorliegenden Vereinbarungen nur von der (Komplementär-GmbH) gebildet werden kann.

Dass die Übernahme der Geschäftsführungskosten auch eine zusätzliche Betriebspension umfasst, ist jedenfalls der Vereinbarung vom 6. März 1984 nicht zu entnehmen.

3. Endbesteuerte Zinserträge:

...

Gem. § 138 BAO müssen Abgabepflichtige zur Beseitigung von Zweifeln über Aufforderung den Inhalt von Anbringen erläutern und ergänzen sowie seine Richtigkeit beweisen.Gem. Paragraph 138, BAO müssen Abgabepflichtige zur Beseitigung von Zweifeln über Aufforderung den Inhalt von Anbringen erläutern und ergänzen sowie seine Richtigkeit beweisen.

Es handelt sich somit um die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als die Abgabenbehörde (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 2. Aufl., Rz. 1 zu § 138 BAO).Es handelt sich somit um die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als die Abgabenbehörde vergleiche , Ritz, BAO-Kommentar, 2. Aufl., Rz. 1 zu Paragraph 138, BAO).

Da aber die von der Bw. in ihrem Schriftsatz vom 14. Oktober 1998 bloß behaupteten (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 7.8.2001, 97/14/0066) endbesteuerten Kapitalerträge trotz Vorhalt und Offenlegungspflicht bis dato der Höhe und dem Grunde nach nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht wurden, können diese mangels Überprüfung nicht steuerwirksam berücksichtigt werden."Da aber die von der Bw. in ihrem Schriftsatz vom 14. Oktober 1998 bloß behaupteten vergleiche , VwGH-Erkenntnis vom 7.8.2001, 97/14/0066) endbesteuerten Kapitalerträge trotz Vorhalt und Offenlegungspflicht bis dato der Höhe und dem Grunde nach nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht wurden, können diese mangels Überprüfung nicht steuerwirksam berücksichtigt werden."

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Begründung eines Abgabenbescheides in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist. Weiters sind in der Bescheidbegründung auf das Vorbringen eines Abgabepflichtigen im Verwaltungsverfahren beider Instanzen sachverhaltsbezogen im Einzelnen eingehend jene Erwägungen der Behörde darzustellen, welche sie bewogen haben, den Sachverhalt, den sie ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat, als erwiesen anzunehmen (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 26. August 2009, 2004/13/0092).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Begründung eines Abgabenbescheides in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist. Weiters sind in der Bescheidbegründung auf das Vorbringen eines Abgabepflichtigen im Verwaltungsverfahren beider Instanzen sachverhaltsbezogen im Einzelnen eingehend jene Erwägungen der Behörde darzustellen, welche sie bewogen haben, den Sachverhalt, den sie ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat, als erwiesen anzunehmen vergleiche , zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 26. August 2009, 2004/13/0092).

Der angefochtene Bescheid wird diesen Begründungserfordernissen nicht gerecht.

Die belangte Behörde stellt fest, dass "eine Pensionsrückstellung - bei Erfüllung aller diesbezüglichen Erfordernisse - lt. den vorliegenden Vereinbarungen nur von der (Komplementär-GmbH) gebildet werden kann", weil die Beschwerdeführerin Ing. Georg Z keine Pensionszusage erteilt habe, und setzt sich - im Gegensatz zur Prüferin - mit der hier tatsächlich interessierenden Frage, nämlich, ob die Pensionszusage der Komplementär-GmbH einem Fremdvergleich standhält, nicht auseinander. Die hier zudem interessierende Frage, ob die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bildung einer Pensionsrückstellung durch die Komplementär-GmbH, die im Falle einer fremdüblichen Pensionszusage an Ing. Georg Z grundsätzlich zulässig wäre (siehe dazu z.B. Hofstätter/Reichel, § 14 EStG, Tz 15, Doralt, EStG12, § 14 Tz 44 u.a.), auf die Beschwerdeführerin überwälzt werden könnten, wird von der belangten Behörde mit der Begründung verneint, dass dem Gesellschaftsvertrag nicht zu entnehmen sei, "dass die Übernahme der Geschäftsführungskosten auch eine zusätzliche Betriebspension umfasst". Wieso die sich aus der Pensionszusage an den Geschäftsführer Ing. Georg Z ergebenden Kosten der Komplementär-GmbH auch dann nicht unter die Geschäftsführungskosten subsumiert und auf die Beschwerdeführerin überwälzt werden könnten, wenn die diesen Kosten zugrunde liegende Pensionszusage einem Fremdvergleich standhielte, ist indessen nicht ohne weiteres einsichtig und wird von der belangten Behörde ebenfalls nicht begründet.Die belangte Behörde stellt fest, dass "eine Pensionsrückstellung - bei Erfüllung aller diesbezüglichen Erfordernisse - lt. den vorliegenden Vereinbarungen nur von der (Komplementär-GmbH) gebildet werden kann", weil die Beschwerdeführerin Ing. Georg Z keine Pensionszusage erteilt habe, und setzt sich - im Gegensatz zur Prüferin - mit der hier tatsächlich interessierenden Frage, nämlich, ob die Pensionszusage der Komplementär-GmbH einem Fremdvergleich standhält, nicht auseinander. Die hier zudem interessierende Frage, ob die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bildung einer Pensionsrückstellung durch die Komplementär-GmbH, die im Falle einer fremdüblichen Pensionszusage an Ing. Georg Z grundsätzlich zulässig wäre (siehe dazu z.B. Hofstätter/Reichel, Paragraph 14, EStG, Tz 15, Doralt, EStG12, Paragraph 14, Tz 44 u.a.), auf die Beschwerdeführerin überwälzt werden könnten, wird von der belangten Behörde mit der Begründung verneint, dass dem Gesellschaftsvertrag nicht zu entnehmen sei, "dass die Übernahme der Geschäftsführungskosten auch eine zusätzliche Betriebspension umfasst". Wieso die sich aus der Pensionszusage an den Geschäftsführer Ing. Georg Z ergebenden Kosten der Komplementär-GmbH auch dann nicht unter die Geschäftsführungskosten subsumiert und auf die Beschwerdeführerin überwälzt werden könnten, wenn die diesen Kosten zugrunde liegende Pensionszusage einem Fremdvergleich standhielte, ist indessen nicht ohne weiteres einsichtig und wird von der belangten Behörde ebenfalls nicht begründet.

Der angefochtene Bescheid war daher schon deshalb im angefochtenen Umfang (hinsichtlich der Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 1994 und 1995) gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf die Beschwerdeausführungen näher einzugehen war.Der angefochtene Bescheid war daher schon deshalb im angefochtenen Umfang (hinsichtlich der Feststellung von Einkünften gemäß Paragraph 188, BAO für die Jahre 1994 und 1995) gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf die Beschwerdeausführungen näher einzugehen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 25. November 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008150040.X00

Im RIS seit

27.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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