TE Vwgh Erkenntnis 2009/11/25 2007/15/0302

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Veröffentlicht am 25.11.2009
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §33 Abs4 Z3 litb;
  1. EStG 1988 § 33 heute
  2. EStG 1988 § 33 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 33 gültig von 30.07.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  4. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  5. EStG 1988 § 33 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  6. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  7. EStG 1988 § 33 gültig von 31.05.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  8. EStG 1988 § 33 gültig von 19.03.2025 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  9. EStG 1988 § 33 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  10. EStG 1988 § 33 gültig von 20.07.2024 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  11. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  12. EStG 1988 § 33 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  13. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  14. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022
  15. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  16. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  17. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  18. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  19. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  20. EStG 1988 § 33 gültig von 07.12.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  21. EStG 1988 § 33 gültig von 01.11.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022
  22. EStG 1988 § 33 gültig von 28.10.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  23. EStG 1988 § 33 gültig von 29.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  24. EStG 1988 § 33 gültig von 20.07.2022 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  25. EStG 1988 § 33 gültig von 20.07.2022 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  26. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  27. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  28. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  29. EStG 1988 § 33 gültig von 15.02.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  30. EStG 1988 § 33 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  31. EStG 1988 § 33 gültig von 25.07.2020 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  32. EStG 1988 § 33 gültig von 25.07.2020 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  33. EStG 1988 § 33 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  34. EStG 1988 § 33 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  35. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  36. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2018
  37. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2019 bis 04.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  38. EStG 1988 § 33 gültig von 05.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2018
  39. EStG 1988 § 33 gültig von 15.08.2015 bis 04.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  40. EStG 1988 § 33 gültig von 21.03.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  41. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2013 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  42. EStG 1988 § 33 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  43. EStG 1988 § 33 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  44. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  45. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  46. EStG 1988 § 33 gültig von 16.07.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2009
  47. EStG 1988 § 33 gültig von 18.06.2009 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  48. EStG 1988 § 33 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  49. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2009 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  50. EStG 1988 § 33 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2008
  51. EStG 1988 § 33 gültig von 29.12.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  52. EStG 1988 § 33 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  53. EStG 1988 § 33 gültig von 10.06.2005 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  54. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  55. EStG 1988 § 33 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  56. EStG 1988 § 33 gültig von 20.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  57. EStG 1988 § 33 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  58. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  59. EStG 1988 § 33 gültig von 19.12.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  60. EStG 1988 § 33 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  61. EStG 1988 § 33 gültig von 30.12.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  62. EStG 1988 § 33 gültig von 09.08.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2000
  63. EStG 1988 § 33 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/1999
  64. EStG 1988 § 33 gültig von 15.07.1999 bis 08.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  65. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  66. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  67. EStG 1988 § 33 gültig von 19.06.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  68. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.1996 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 798/1996
  69. EStG 1988 § 33 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  70. EStG 1988 § 33 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  71. EStG 1988 § 33 gültig von 13.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  72. EStG 1988 § 33 gültig von 13.01.1993 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  73. EStG 1988 § 33 gültig von 27.06.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  74. EStG 1988 § 33 gültig von 27.06.1992 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  75. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.1991 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  76. EStG 1988 § 33 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  77. EStG 1988 § 33 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des AS in U, vertreten durch Dr. Klemens Stefan Zelger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 1/II, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom 6. Dezember 2007, Zl. RV/0362-I/06, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 und 2004, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Bauernhofes und eines Einfamilienhauses in U. In der Sommersaison (Mai bis Oktober) und in der Wintersaison (Dezember bis März) arbeitet er in einem von U. ca. 230 km entfernten Ort als Kellner und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In den Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Streitjahre beantragte er die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages für seine beiden Töchter, die mit ihrer Mutter in seinem Einfamilienhaus in U. wohnen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Bescheide des Finanzamtes, mit denen der Unterhaltsabsetzbetrag versagt wurde, in diesem Punkt keine Folge. In der Begründung führte sie aus, in sachverhaltsmäßiger Hinsicht sei von den Angaben des Beschwerdeführers im Erörterungsgespräch auszugehen. Demnach stehe fest, dass der Beschwerdeführer nach Errichtung des Einfamilienhauses im Bauernhof seinen Wohnsitz beibehalten habe, dort einen eigenen Haushalt führe, in dem auch seine Mutter betreut werde. Das Einfamilienhaus habe er gemeinsam mit Maria S. geplant und eingerichtet. Diese habe einen finanziellen Beitrag zu den Kosten des Hausbaues geleistet. Sie sei mit den gemeinsamen Kindern im Jahr 2000 in das Haus eingezogen. Der Beschwerdeführer halte sich in der Zwischensaison regelmäßig immer wieder im Einfamilienhaus auf, zu dem er einen eigenen Schlüssel habe und wo er auch Kleidung sowie Toilettenartikel aufbewahre. Er betreue dort bei Bedarf abends die Kinder und erledige gelegentlich anfallende Arbeiten. Er verbringe teilweise (an den Sonntagnachmittagen) auch seine Freizeit bei Maria S. und seinen Kindern. Er bezeichne diese Personen als "seine Familie". Er nächtige drei bis viermal wöchentlich im Einfamilienhaus, sonst im Bauernhaus.

Maria S. sei berufstätig. Sie habe mit dem Beschwerdeführer die Aufteilung der Kosten des Einfamilienhauses geregelt. Die Kreditraten für das Haus würden zu annähernd gleichen Teilen von ihr und dem Beschwerdeführer getragen. Der Beschwerdeführer trage die ihm als Eigentümer vorgeschriebenen Gemeindeabgaben (Wasser- und Kanalgebühr, Grundsteuer) und zahle monatliche Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder. Maria S. bestreite die laufenden Haushaltskosten (Strom, Heizöl, Telefon, Fernsehen). Die beiden Kinder bekämen vom Beschwerdeführer Taschengeld. Außergewöhnliche Ausgaben, etwa für Schulschiwochen übernehme manchmal Maria S., manchmal der Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer habe beim Erörterungsgespräch von einer "persönlichen Nähe" zu Maria S. und von wechselseitigem Vertrauen gesprochen. Er habe betont, dass er "zu seiner Familie" stehe, für die er praktisch sein gesamtes Gehalt verwende.

Der Beschwerdeführer habe eine Lebensgemeinschaft mit Maria S. mangels einer Wohngemeinschaft in Abrede gestellt. Er habe anders als Maria S. den Wohnsitz im Elternhaus nicht aufgegeben. Es könne aber nicht gesagt werden, dass er in sein Einfamilienhaus "bloß zu Besuch komme". Er verbringe in der Zwischensaison immerhin rund die "Hälfte der Abende (jeweils verbunden mit einer Nächtigung)" und meist auch die Sonntagnachmittage im Einfamilienhaus. Er habe zu diesem Haus einen eigenen Schlüssel. Auf Grund der Häufigkeit und Regelmäßigkeit dieser Aufenthalte liege ein weiterer Wohnsitz des Beschwerdeführers im Einfamilienhaus vor. In dieses Bild füge sich auch ein, dass sein Name auf dem Türschild stehe. Insgesamt böten die dargelegten Lebensumstände nicht das Bild eines dauernd getrennt lebenden Elternpaares. Notwendige Abwesenheiten des Beschwerdeführers, die berufsbedingt (Saisonarbeit als Kellner, Arbeiten auf dem Bauernhof) oder wegen der Betreuung seiner Mutter ohnehin nicht hätten vermieden werden können, blieben dabei außer Betracht. Schon diese Lebensumstände brächten es mit sich, dass sich der Beschwerdeführer weitestgehend außerhalb des Haushaltes seiner Familie versorge. So erscheine es selbstverständlich, dass er die Mahlzeiten regelmäßig im Bauernhaus einnehme, wenn er dort arbeite und auch selbst für seine Mutter koche. Das Tatbestandsmerkmal des "dauernd getrennt Lebens" stelle nicht auf die polizeiliche Meldung ab. Es komme auch nicht entscheidend darauf an, wo der Beschwerdeführer den Großteil seiner Kleidung und andere persönliche Gegenstände aufbewahre. Wesentlich erscheine, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur finanziell um seine Familie kümmere, indem er für ein eigenes Haus gesorgt habe und laufend "Alimente" zahle. Er verbringe darüber hinaus einen beträchtlichen Teil der ihm verbleibenden Zeit bei seiner Familie, beteilige sich an der Betreuung der Kinder und erledige bei Bedarf auch Arbeiten in Haus und Garten, wobei er in der Zwischensaison drei- bis viermal pro Woche im Einfamilienhaus nächtige und dort auch die nötigen Gegenstände des persönlichen Bedarfs aufbewahre. Damit wohne der Beschwerdeführer aber doch regelmäßig auch bei seiner Familie. Während der Saison, wenn er im 230 km entfernten Ort arbeite, müssten sich seine Aufenthalte sowohl im Einfamilienhaus als auch im Bauernhaus anlässlich der in ca. zweiwöchigen Abständen erfolgenden meist nur eintägigen Heimfahrten zwangsläufig auf sehr kurze Zeit beschränken. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. b EStG 1988, dass die Eltern dauernd getrennt leben, seien nicht erfüllt.Der Beschwerdeführer habe eine Lebensgemeinschaft mit Maria S. mangels einer Wohngemeinschaft in Abrede gestellt. Er habe anders als Maria S. den Wohnsitz im Elternhaus nicht aufgegeben. Es könne aber nicht gesagt werden, dass er in sein Einfamilienhaus "bloß zu Besuch komme". Er verbringe in der Zwischensaison immerhin rund die "Hälfte der Abende (jeweils verbunden mit einer Nächtigung)" und meist auch die Sonntagnachmittage im Einfamilienhaus. Er habe zu diesem Haus einen eigenen Schlüssel. Auf Grund der Häufigkeit und Regelmäßigkeit dieser Aufenthalte liege ein weiterer Wohnsitz des Beschwerdeführers im Einfamilienhaus vor. In dieses Bild füge sich auch ein, dass sein Name auf dem Türschild stehe. Insgesamt böten die dargelegten Lebensumstände nicht das Bild eines dauernd getrennt lebenden Elternpaares. Notwendige Abwesenheiten des Beschwerdeführers, die berufsbedingt (Saisonarbeit als Kellner, Arbeiten auf dem Bauernhof) oder wegen der Betreuung seiner Mutter ohnehin nicht hätten vermieden werden können, blieben dabei außer Betracht. Schon diese Lebensumstände brächten es mit sich, dass sich der Beschwerdeführer weitestgehend außerhalb des Haushaltes seiner Familie versorge. So erscheine es selbstverständlich, dass er die Mahlzeiten regelmäßig im Bauernhaus einnehme, wenn er dort arbeite und auch selbst für seine Mutter koche. Das Tatbestandsmerkmal des "dauernd getrennt Lebens" stelle nicht auf die polizeiliche Meldung ab. Es komme auch nicht entscheidend darauf an, wo der Beschwerdeführer den Großteil seiner Kleidung und andere persönliche Gegenstände aufbewahre. Wesentlich erscheine, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur finanziell um seine Familie kümmere, indem er für ein eigenes Haus gesorgt habe und laufend "Alimente" zahle. Er verbringe darüber hinaus einen beträchtlichen Teil der ihm verbleibenden Zeit bei seiner Familie, beteilige sich an der Betreuung der Kinder und erledige bei Bedarf auch Arbeiten in Haus und Garten, wobei er in der Zwischensaison drei- bis viermal pro Woche im Einfamilienhaus nächtige und dort auch die nötigen Gegenstände des persönlichen Bedarfs aufbewahre. Damit wohne der Beschwerdeführer aber doch regelmäßig auch bei seiner Familie. Während der Saison, wenn er im 230 km entfernten Ort arbeite, müssten sich seine Aufenthalte sowohl im Einfamilienhaus als auch im Bauernhaus anlässlich der in ca. zweiwöchigen Abständen erfolgenden meist nur eintägigen Heimfahrten zwangsläufig auf sehr kurze Zeit beschränken. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, EStG 1988, dass die Eltern dauernd getrennt leben, seien nicht erfüllt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. b EStG 1988 stehen zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, ein Unterhaltsabsetzbetrag von EUR 25,50 monatlich zu. Leistet er für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm für das zweite Kind ein Absetzbetrag von S 38,20 monatlich zu.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, EStG 1988 stehen zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört (Paragraph 2, Absatz 5, Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, ein Unterhaltsabsetzbetrag von EUR 25,50 monatlich zu. Leistet er für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm für das zweite Kind ein Absetzbetrag von S 38,20 monatlich zu.

Streit besteht darüber, ob das Tatbestandsmerkmal des vom (Ehe)Partner "nicht dauernd getrennt Lebens" erfüllt ist oder nicht. Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass die Kindesmutter, die die Familienbeihilfe für die gemeinsamen Kinder bezieht, mit dem Beschwerdeführer in einer Lebensgemeinschaft lebt. Der Ausschließungsgrund des "nicht dauernd getrennt Lebens" sei daher gegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung, dass das Tatbestandsmerkmal des "nicht dauernd getrennt Lebens" erfüllt ist, wenn der Steuerpflichtige mit seinem (Ehe)Partner in Lebensgemeinschaft steht. Die belangte Behörde hat daher zutreffend darauf abgestellt, ob in diesem Zusammenhang von einer vom Beschwerdeführer in Abrede gestellten Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft auszugehen ist.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe die Stellungnahme der Kindesmutter in ihrem eigenen Abgabenverfahren nicht berücksichtigt, ist ihm zu entgegnen, dass in seinem Verfahren ein diesbezügliches Vorbringen nicht erstattet worden ist, sodass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zufolge des Neuerungsverbotes darauf nicht einzugehen ist.

Der Beschwerdeführer meint, es fehlten die entscheidenden Merkmale einer Wohngemeinschaft. Wohnhaft sei man nach allgemeinem Verständnis dort, wo man schlafe, die Mahlzeiten einnehme, seine Post zugestellt bekomme, die persönlichen Gegenstände aufbewahre und seine Freizeit verbringe, ein wichtiges Indiz für die Frage, wo jemand wohne, sei die polizeiliche Meldung. Gerade in einem kleinen Ort würde die Gemeinde als Meldebehörde eine unrichtige polizeiliche Meldung nicht hinnehmen.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde hat zutreffend auf Grund des vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhaltes auf eine Wohngemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und Maria S. geschlossen. Die Zeiten der beruflich und persönlich bedingten Abwesenheit (Saisonarbeit und Arbeiten am Bauernhof sowie Betreuung seiner Mutter) des Beschwerdeführers sprechen schon deswegen nicht gegen diese Beurteilung, weil er auch während der Saisonarbeit regelmäßig in Abständen von zwei Wochen in das Einfamilienhaus zu "seiner Familie" gekommen ist. In der Zwischensaison lebt er nach seinem Vorbringen an vier Tagen der Woche im Einfamilienhaus mit seinen Kindern und deren Mutter und an drei Tagen im Bauernhaus, in dem er seine dort wohnhafte Mutter betreut. Darüber hinaus verbringt er nach den seinen Angaben folgenden weiteren Feststellungen auch die Freizeit an Sonntagnachmittagen bei seiner Familie. Der polizeilichen Meldung kommt in diesem Zusammenhang kein entscheidendes Gewicht zu.

Dem Beschwerdeführer kann auch nicht darin gefolgt werden, wenn er die Rechtsauffassung der belangten Behörde, es liege eine Wirtschaftsgemeinschaft zwischen ihm und Maria S. vor, bestreitet. Nach seinen Angaben im Verwaltungsverfahren steht er zu "seiner Familie", für die er praktisch "sein gesamtes Gehalt verwendet". Dies spricht für eine enge wirtschaftliche Beziehung.

Wenn die belangte Behörde, die auf Grund der aussagekräftigen Angaben des Beschwerdeführers ihre Feststellungen getroffen hat, vor dem dargestellten tatsächlichen Hintergrund auf eine Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und Maria S.

geschlossen hat, kann das nicht als rechtswidrig erkannt werden.

     Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war

gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

     Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG

i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 25. November 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007150302.X00

Im RIS seit

27.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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