TE Vwgh Erkenntnis 2009/11/25 2007/15/0157

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Veröffentlicht am 25.11.2009
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Index

21/02 Aktienrecht;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

AktG 1965 §75 Abs1;
BAO §214 Abs1;
BAO §214 Abs4;
BAO §214 Abs5;
BAO §9 Abs1;
UStG 1994 §12 Abs10;
  1. BAO § 214 heute
  2. BAO § 214 gültig ab 23.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  3. BAO § 214 gültig von 15.08.2018 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. BAO § 214 gültig von 26.03.2009 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 214 gültig von 24.05.2007 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  6. BAO § 214 gültig von 20.12.2003 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  7. BAO § 214 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  8. BAO § 214 gültig von 26.06.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 214 gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 214 gültig von 01.01.1989 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  11. BAO § 214 gültig von 01.12.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  12. BAO § 214 gültig von 01.01.1986 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. BAO § 214 heute
  2. BAO § 214 gültig ab 23.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  3. BAO § 214 gültig von 15.08.2018 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. BAO § 214 gültig von 26.03.2009 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 214 gültig von 24.05.2007 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  6. BAO § 214 gültig von 20.12.2003 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  7. BAO § 214 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  8. BAO § 214 gültig von 26.06.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 214 gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 214 gültig von 01.01.1989 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  11. BAO § 214 gültig von 01.12.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  12. BAO § 214 gültig von 01.01.1986 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. BAO § 214 heute
  2. BAO § 214 gültig ab 23.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  3. BAO § 214 gültig von 15.08.2018 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. BAO § 214 gültig von 26.03.2009 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 214 gültig von 24.05.2007 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  6. BAO § 214 gültig von 20.12.2003 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  7. BAO § 214 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  8. BAO § 214 gültig von 26.06.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 214 gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 214 gültig von 01.01.1989 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  11. BAO § 214 gültig von 01.12.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  12. BAO § 214 gültig von 01.01.1986 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. UStG 1994 § 12 heute
  2. UStG 1994 § 12 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. UStG 1994 § 12 gültig von 01.04.2022 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  4. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2020 bis 31.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  6. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  7. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. UStG 1994 § 12 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  9. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. UStG 1994 § 12 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  11. UStG 1994 § 12 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  12. UStG 1994 § 12 gültig von 16.06.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. UStG 1994 § 12 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  14. UStG 1994 § 12 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  15. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  16. UStG 1994 § 12 gültig von 28.04.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2004
  17. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  18. UStG 1994 § 12 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  19. UStG 1994 § 12 gültig von 14.08.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  20. UStG 1994 § 12 gültig von 27.06.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  21. UStG 1994 § 12 gültig von 01.06.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  22. UStG 1994 § 12 gültig von 15.07.1999 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  23. UStG 1994 § 12 gültig von 19.06.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  24. UStG 1994 § 12 gültig von 10.01.1998 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  25. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  26. UStG 1994 § 12 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  27. UStG 1994 § 12 gültig von 06.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  28. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des M H in G, vertreten durch Dr. Maximilian Sampl, Rechtsanwalt in 8970 Schladming, Martin Luther-Straße 154, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 3. Mai 2007, Zl. RV/0240- G/03, betreffend Haftung nach § 9 BAO, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des M H in G, vertreten durch Dr. Maximilian Sampl, Rechtsanwalt in 8970 Schladming, Martin Luther-Straße 154, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 3. Mai 2007, Zl. RV/0240- G/03, betreffend Haftung nach Paragraph 9, BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war seit September 1993 (alleiniges) Vorstandsmitglied der I-AG. Diese AG wurde per 8. Mai 2001 gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit im Firmenbuch gelöscht.Der Beschwerdeführer war seit September 1993 (alleiniges) Vorstandsmitglied der I-AG. Diese AG wurde per 8. Mai 2001 gemäß Paragraph 40, FBG wegen Vermögenslosigkeit im Firmenbuch gelöscht.

Mit Bescheid vom 8. Juli 2002 zog das Finanzamt den Beschwerdeführer gemäß § 9 BAO zur Haftung für folgende Abgabenschulden der I-AG heran:Mit Bescheid vom 8. Juli 2002 zog das Finanzamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, BAO zur Haftung für folgende Abgabenschulden der I-AG heran:

Umsatzsteuer 1999 von 2.160,30  EUR,

Umsatzsteuer 2000 von 26.853,79  EUR und Umsatzsteuer 2001 von 23,26  EUR.

In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren noch von Bedeutung - vorgebracht, die I-AG habe ein Wohnhaus errichtet und im Zeitraum von 1994 bis 2000 die einzelnen Wohneinheiten verkauft. Die Baukosten seien von der Sparkasse S vorfinanziert worden. In jedem der 21 Kaufverträge sei vereinbart worden, dass der jeweilige Kaufpreis inklusive "Umsatzsteuer bzw. Vorsteuerberichtigung" auf das Treuhandkonto des Rechtsanwaltes X einzubezahlen sei. X habe jeweils den Umsatzsteuerteil an das Finanzamt und den Nettokaufpreis auf ein Darlehenskonto der I-AG bei der Sparkasse S überwiesen.In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren noch von Bedeutung - vorgebracht, die I-AG habe ein Wohnhaus errichtet und im Zeitraum von 1994 bis 2000 die einzelnen Wohneinheiten verkauft. Die Baukosten seien von der Sparkasse S vorfinanziert worden. In jedem der 21 Kaufverträge sei vereinbart worden, dass der jeweilige Kaufpreis inklusive "Umsatzsteuer bzw. Vorsteuerberichtigung" auf das Treuhandkonto des Rechtsanwaltes römisch zehn einzubezahlen sei. römisch zehn habe jeweils den Umsatzsteuerteil an das Finanzamt und den Nettokaufpreis auf ein Darlehenskonto der I-AG bei der Sparkasse S überwiesen.

Am 29. November 2000 habe der Beschwerdeführer (dem Firmenbuch gegenüber) seinen Rücktritt als Vorstand erklärt. Daher liege eine schuldhafte Verletzung der dem Beschwerdeführer als Vertreter auferlegten Pflichten nicht vor.

Der Berufung ist u.a. die Kopie eines Schreibens des Beschwerdeführers vom 29. November 2000 an das Handelsgericht angeschlossen, mit dem er seinen Rücktritt als Vorstand erklärt und darauf hinweist, dass er seinen Rücktritt "mit heutiger Post" auch sämtlichen Aktionären der I-AG mitgeteilt habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung dahingehend Folge, dass die Haftung auf den Betrag der Umsatzsteuer 1999 (2.160,30 EUR) eingeschränkt wurde.

In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, dem Firmenbuchauszug der gelöschten I-AG sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Gesellschaft als (einziges) Vorstandsmitglied seit September 1993 vertreten habe; eine Löschung dieser Funktion sei nicht ersichtlich.

In der mündlichen Verhandlung habe der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der Frage des Wirksamwerdens der Zurücklegung der Vorstandsfunktion angegeben, er sei durch das Firmenbuchgericht mit Beschluss vom 4. Dezember 2000 belehrt worden, dass ein Vorstandsmitglied seinen Rücktritt ausschließlich gegenüber dem Aufsichtsrat zu erklären habe. Der Beschwerdeführer habe eine Kopie dieses Beschlusses sowie Bestätigungen des Aufsichtsratsvorsitzenden und eines weiteren Aufsichtsratsmitgliedes vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer Anfang Dezember 2000 diesen Personen gegenüber seinen Rücktritt erklärt habe.

Hinsichtlich des Rückstandes an Umsatzsteuer 1999 habe der Beschwerdeführer angegeben, die I-AG habe im Jahr 1999 drei Verkäufe (von Wohnungen) durchgeführt. Durch Rechtsanwalt X als Treuhänder seien die Umsatzsteuerbeträge aus diesen Verkäufen mit der Bezeichnung "Vorsteuer" an das Finanzamt auf das Steuerkonto der I-AG überwiesen worden. Das Finanzamt habe diese Beträge "auf Saldo" verbucht und damit nicht als Umsatzsteuerbeträge behandelt. In der Umsatzsteuerjahreserklärung seien diese umsatzsteuerlich relevanten Vorgänge richtig erklärt worden, woraus sich eine Nachzahlung von 29.726 S, also ca 2.160 EUR, ergeben habe. Die Summe der drei durch das Finanzamt nicht als Umsatzsteuer verbuchten Einzahlungen habe 43.238 S, also 3.142,23 EUR, betragen. Der Umstand, dass auf den Zahlungsbelegen als Zahlungsgrund "Vorsteuer" angeführt gewesen sei, habe in der Vergangenheit bis zu diesen Verkäufen zu keinen Problemen geführt.Hinsichtlich des Rückstandes an Umsatzsteuer 1999 habe der Beschwerdeführer angegeben, die I-AG habe im Jahr 1999 drei Verkäufe (von Wohnungen) durchgeführt. Durch Rechtsanwalt römisch zehn als Treuhänder seien die Umsatzsteuerbeträge aus diesen Verkäufen mit der Bezeichnung "Vorsteuer" an das Finanzamt auf das Steuerkonto der I-AG überwiesen worden. Das Finanzamt habe diese Beträge "auf Saldo" verbucht und damit nicht als Umsatzsteuerbeträge behandelt. In der Umsatzsteuerjahreserklärung seien diese umsatzsteuerlich relevanten Vorgänge richtig erklärt worden, woraus sich eine Nachzahlung von 29.726 S, also ca 2.160 EUR, ergeben habe. Die Summe der drei durch das Finanzamt nicht als Umsatzsteuer verbuchten Einzahlungen habe 43.238 S, also 3.142,23 EUR, betragen. Der Umstand, dass auf den Zahlungsbelegen als Zahlungsgrund "Vorsteuer" angeführt gewesen sei, habe in der Vergangenheit bis zu diesen Verkäufen zu keinen Problemen geführt.

Die belangte Behörde stelle fest, es sei unbestritten, dass die gegenüber der I-AG bestehenden Abgabenforderungen, für welche der Beschwerdeführer zur Haftung herangezogen werde, uneinbringlich seien. Strittig sei lediglich, ob die Abgabenschulden infolge schuldhafter Verletzung der dem Beschwerdeführer auferlegten Pflichten nicht hätten eingebracht werden können.

Im Jahr 1999 seien die aus drei Verkäufen von Wohnungen (und der damit verbundenen Vorsteuerberichtigung) resultierenden Umsatzsteuerbeträge durch den Rechtsanwalt X mit der Bezeichnung "Vorsteuer" an das Finanzamt überwiesen worden. Den Belegen zu diesen Überweisungen könne entnommen werden, dass diese den Verwendungszweck mit "Vorsteuer zu St. Nr. 4xx/6xxx" bezeichneten. Ein Abgaben-Zeitraum sei dabei nicht angeführt. In den für das Jahr 1999 eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen schienen die in Rede stehenden Vorsteuerberichtigungen gemäß § 12 Abs 10 UStG nicht auf.Im Jahr 1999 seien die aus drei Verkäufen von Wohnungen (und der damit verbundenen Vorsteuerberichtigung) resultierenden Umsatzsteuerbeträge durch den Rechtsanwalt römisch zehn mit der Bezeichnung "Vorsteuer" an das Finanzamt überwiesen worden. Den Belegen zu diesen Überweisungen könne entnommen werden, dass diese den Verwendungszweck mit "Vorsteuer zu St. Nr. 4xx/6xxx" bezeichneten. Ein Abgaben-Zeitraum sei dabei nicht angeführt. In den für das Jahr 1999 eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen schienen die in Rede stehenden Vorsteuerberichtigungen gemäß Paragraph 12, Absatz 10, UStG nicht auf.

Gemäß § 214 Abs 1 BAO seien in den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung Zahlungen und sonstige Gutschriften auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen. § 214 Abs 4 BAO regele die Verrechnungsweisung. Nach § 214 Abs 5 BAO könne, falls in der Verrechnungsweisung eine unrichtige Abgabenart oder ein unrichtiger Zeitpunkt angeführt worden sei, innerhalb von drei Monaten ab Erteilung der unrichtigen Verrechnungsweisung beantragt werden, die Rechtsfolgen der irrtümlich erteilten Verrechnungsweisung aufzuheben. Dies gelte sinngemäß, soweit eine Verrechnungsweisung irrtümlich gar nicht erteilt worden sei.Gemäß Paragraph 214, Absatz eins, BAO seien in den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung Zahlungen und sonstige Gutschriften auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen. Paragraph 214, Absatz 4, BAO regele die Verrechnungsweisung. Nach Paragraph 214, Absatz 5, BAO könne, falls in der Verrechnungsweisung eine unrichtige Abgabenart oder ein unrichtiger Zeitpunkt angeführt worden sei, innerhalb von drei Monaten ab Erteilung der unrichtigen Verrechnungsweisung beantragt werden, die Rechtsfolgen der irrtümlich erteilten Verrechnungsweisung aufzuheben. Dies gelte sinngemäß, soweit eine Verrechnungsweisung irrtümlich gar nicht erteilt worden sei.

Das Finanzamt habe die ohne Angabe eines Zeitraumes angeführte Bezeichnung "Vorsteuer" nicht als Verrechnungsweisung beurteilt und die eingezahlten Beträge gemäß § 214 Abs 1 BAO auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten Abgabenschuldigkeiten verrechnet. Diese Vorgangsweise des Finanzamtes sei den Buchungsmitteilungen zu entnehmen gewesen. Die I-AG habe die Möglichkeit, die (offenbar irrtümlich) nicht erteilte Verrechnungsweisung innerhalb von drei Monaten nachzuholen, nicht genutzt. Vielmehr habe sie es zugelassen, dass die Einzahlungen "auf Saldo" verrechnet worden seien.Das Finanzamt habe die ohne Angabe eines Zeitraumes angeführte Bezeichnung "Vorsteuer" nicht als Verrechnungsweisung beurteilt und die eingezahlten Beträge gemäß Paragraph 214, Absatz eins, BAO auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten Abgabenschuldigkeiten verrechnet. Diese Vorgangsweise des Finanzamtes sei den Buchungsmitteilungen zu entnehmen gewesen. Die I-AG habe die Möglichkeit, die (offenbar irrtümlich) nicht erteilte Verrechnungsweisung innerhalb von drei Monaten nachzuholen, nicht genutzt. Vielmehr habe sie es zugelassen, dass die Einzahlungen "auf Saldo" verrechnet worden seien.

In seiner Funktion als Vorstand der AG habe der Beschwerdeführer dafür Sorge zu tragen gehabt, dass die erforderliche Vorsteuerberichtigung durchgeführt und die sich daraus ergebende Nachzahlung entrichtet würden.

Gemäß § 12 Abs10 letzter Satz UStG sei die Vorsteuerberichtigung spätestens in der letzten Voranmeldung des Veranlagungszeitraumes vorzunehmen, in dem die Lieferung erfolgt sei. Die Vorsteuerberichtigung für die im Jahr 1999 durchgeführten Veräußerungen sei daher in der Voranmeldung für Dezember 1999 durchzuführen gewesen. Die daraus resultierende Umsatzsteuerschuld sei am 15. Februar 2000 entstanden. Zum Zeitpunkt der Entstehung dieser Umsatzsteuerschuld sei der Beschwerdeführer unbestritten Vertreter der I-AG gewesen. Seiner Behauptung, die Uneinbringlichkeit der Umsatzsteuerschuld 1999 resultiere aus einer Nichtbeachtung einer Verrechnungsweisung durch das Finanzamt, sei zu entgegnen, dass die I-AG gegen die Buchungen keine Einwendungen erhoben habe, sondern die Verrechnung mit anderen fälligen Abgaben der AG habe wirksam werden lassen.Gemäß Paragraph 12, Abs10 letzter Satz UStG sei die Vorsteuerberichtigung spätestens in der letzten Voranmeldung des Veranlagungszeitraumes vorzunehmen, in dem die Lieferung erfolgt sei. Die Vorsteuerberichtigung für die im Jahr 1999 durchgeführten Veräußerungen sei daher in der Voranmeldung für Dezember 1999 durchzuführen gewesen. Die daraus resultierende Umsatzsteuerschuld sei am 15. Februar 2000 entstanden. Zum Zeitpunkt der Entstehung dieser Umsatzsteuerschuld sei der Beschwerdeführer unbestritten Vertreter der I-AG gewesen. Seiner Behauptung, die Uneinbringlichkeit der Umsatzsteuerschuld 1999 resultiere aus einer Nichtbeachtung einer Verrechnungsweisung durch das Finanzamt, sei zu entgegnen, dass die I-AG gegen die Buchungen keine Einwendungen erhoben habe, sondern die Verrechnung mit anderen fälligen Abgaben der AG habe wirksam werden lassen.

Zusammenfassend sei festzustellen. dass der Bw. hinsichtlich Umsatzsteuer 1999 nicht dargetan hat, weshalb er nicht dafür habe Sorge tragen können, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet. Die Abgabenbehörde dürfe daher eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen.

Hinsichtlich Umsatzsteuer 2000 und 2001 sei hingegen der Haftungstatbestand nicht verwirklicht, weil der Beschwerdeführer im für diese Abgaben maßgeblichen Zeitraum nicht mehr Vertreter der I-AG gewesen sei. Ein Vorstandsmitglied könne aus wichtigem Grund vorzeitig sein Amt niederlegen. Die Rücktrittserklärung müsse dem Aufsichtsrat (vertreten durch seinen Vorsitzenden) gegenüber abgegeben werden.

Der Beschwerdeführer habe Anfang Dezember 2000 den Aufsichtsratsvorsitzenden (und ein Aufsichtsratsmitglied) über die Zurücklegung seiner Funktion informiert. Damit treffe den Beschwerdeführer an der Uneinbringlichkeit der Umsatzsteuer für 2000 und 2001 kein Verschulden.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Gemäß § 9 Abs 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BAO haften die in den Paragraphen 80, ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, gemäß § 75 Abs 1 AktG seien Vorstandsmitglieder auf höchstens fünf Jahre bestellt. Da der Beschwerdeführer mit 5. September 1993 zum Vorstand der I-AG bestellt worden sei, sei er "im Zeitpunkt der erforderlichen Vorsteuerberichtigung" nicht mehr Vorstand gewesen, weshalb ihm keine schuldhafte Pflichtverletzung angelastet werden könne.In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AktG seien Vorstandsmitglieder auf höchstens fünf Jahre bestellt. Da der Beschwerdeführer mit 5. September 1993 zum Vorstand der I-AG bestellt worden sei, sei er "im Zeitpunkt der erforderlichen Vorsteuerberichtigung" nicht mehr Vorstand gewesen, weshalb ihm keine schuldhafte Pflichtverletzung angelastet werden könne.

Diesem Vorbringen ist zunächst entgegen zu halten, dass gemäß § 75 Abs 1 AktG die wiederholte Bestellung zum Vorstandsmitglied zulässig ist.Diesem Vorbringen ist zunächst entgegen zu halten, dass gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AktG die wiederholte Bestellung zum Vorstandsmitglied zulässig ist.

Sodann ist darauf zu verweisen, dass der im Verwaltungsakt befindliche, im Jahr 2004 erstellte Firmenbuchauszug der I-AG ausschließlich den Beschwerdeführer als Vorstandsmitglied ausweist. Im Akt befindet sich auch der an den Beschwerdeführer ergangene Beschluss des Firmenbuchgerichts vom 4. Dezember 2000, in dem ausgeführt wird, dass ein dem Firmenbuch gegenüber am 29. November 2000 erklärter Rücktritt des Beschwerdeführers von der Vorstandsfunktion nicht wirksam ist, weil ein Vorstandsmitglied seinen Rücktritt gegenüber dem Aufsichtsrat zu erklären hat. Im Verwaltungswaltungsverfahren ist strittig gewesen, zu welchem Zeitpunkt die Vorstandsfunktion des Beschwerdeführers geendet hat. In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde Bestätigungen des Vorsitzenden des seinerzeitigen Aufsichtsrates der I-AG und eines weiteren Mitgliedes des Aufsichtsrats vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2000 seinen Rücktritt von der Vorstandsfunktion erklärt hat. Im Verwaltungsverfahren hat der Beschwerdeführer niemals eingewendet, dass er insbesondere in der ersten Hälfte des Jahres 2000 nicht mehr in Vorstandsfunktion tätig gewesen wäre. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer bis Dezember 2000 Vorstand der I-AG gewesen ist.

Die Beschwerde führt weiters aus:

"Die Uneinbringlichkeit der Umsatzsteuerschuld für das Jahr 1999 resultiert daher aus der Nichtbeachtung einer Verrechnungsweisung durch das Finanzamt und keinesfalls aus einer schuldhaften Pflichtverletzung des Beschwerdeführers."

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer zur Haftung herangezogen für Umsatzsteuerschulden der I-AG (aus der Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs 10 UStG 1994), die zum Fälligkeitstag dem Finanzamt nicht bekannt gegeben worden sind und deren Tilgung unterblieben ist.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer zur Haftung herangezogen für Umsatzsteuerschulden der I-AG (aus der Vorsteuerberichtigung nach Paragraph 12, Absatz 10, UStG 1994), die zum Fälligkeitstag dem Finanzamt nicht bekannt gegeben worden sind und deren Tilgung unterblieben ist.

Mit dem dargestellten Beschwerdevorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt. Eine Verrechnung der Zahlungen auf das Abgabenkonto der I-AG mit der in Rede stehenden Umsatzsteuerverbindlichkeit konnte schon deshalb nicht erfolgen, weil diese dem Finanzamt seinerzeit noch nicht bekannt gewesen ist. Aus der Sachverhaltsfeststellung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder der Verpflichtung, für die I-AG eine Umsatzsteuervoranmeldung einzureichen, in der die Berichtigung nach § 12 Abs 10 UStG 1994 ausgewiesen ist, entsprochen hat noch der Verpflichtung, aus den Mitteln der I-AG die Umsatzsteuerschuld zu begleichen.Mit dem dargestellten Beschwerdevorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt. Eine Verrechnung der Zahlungen auf das Abgabenkonto der I-AG mit der in Rede stehenden Umsatzsteuerverbindlichkeit konnte schon deshalb nicht erfolgen, weil diese dem Finanzamt seinerzeit noch nicht bekannt gewesen ist. Aus der Sachverhaltsfeststellung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder der Verpflichtung, für die I-AG eine Umsatzsteuervoranmeldung einzureichen, in der die Berichtigung nach Paragraph 12, Absatz 10, UStG 1994 ausgewiesen ist, entsprochen hat noch der Verpflichtung, aus den Mitteln der I-AG die Umsatzsteuerschuld zu begleichen.

Das Beschwerdevorbringen lässt auch nicht erkennen, dass die belangte Behörde im Rahmen der Inanspruchnahme der Haftung das Ermessen nicht dem Gesetz entsprechend geübt hätte, zumal der Beschwerdeführer auch verpflichtet gewesen ist, für die Entrichtung jener Abgabenschulden der I-AG Sorge zu tragen, die mit den in Rede stehenden Zahlungen des Rechtsanwaltes X tatsächlich getilgt worden sind.Das Beschwerdevorbringen lässt auch nicht erkennen, dass die belangte Behörde im Rahmen der Inanspruchnahme der Haftung das Ermessen nicht dem Gesetz entsprechend geübt hätte, zumal der Beschwerdeführer auch verpflichtet gewesen ist, für die Entrichtung jener Abgabenschulden der I-AG Sorge zu tragen, die mit den in Rede stehenden Zahlungen des Rechtsanwaltes römisch zehn tatsächlich getilgt worden sind.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war somit gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 25. November 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007150157.X00

Im RIS seit

27.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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