RS Vwgh 2007/11/15 2007/07/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Wurde der Mangel des Fehlens eines begründeten Berufungsantrages durch einen späteren Schriftsatz - im Hinblick auf die Nichterteilung einer Verbesserungsfrist - noch rechtzeitig behoben, darf die Berufung nicht zurückgewiesen werden (Hinweis E 27.1.2005, 2004/11/0212). (Hier: Der fristgerecht eingebrachte, vom Bf selbst verfassten "Einspruch" gegen den erstinstanzlichen Bescheid, der erkennbar als Berufung zu werten war, wurde trotz des Fehlens eines begründeten Berufungsantrages keinem Verbesserungsverfahren unter Fristsetzung unterzogen. Der im "Einspruch" angekündigte Nachtrag der mit entsprechenden Anträgen verbundenen Berufungsbegründung wurde vom Bf in dem (durch einen mittlerweile bevollmächtigten Rechtsvertreter verfassten) Schriftsatz vorgenommen. Damit wurde die dem Rechtsmittel ursprünglich anhaftenden Mängel rechtzeitig behoben.)

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007070017.X02

Im RIS seit

04.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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