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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §62 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt, vom 17. November 2009, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 11. September 2009, Zl. E1/511.010/2008, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, erhobenen und zur hg. Zl. 2009/18/0441 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt, vom 17. November 2009, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 11. September 2009, Zl. E1/511.010 aus 2008,, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, erhobenen und zur hg. Zl. 2009/18/0441 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der genannte Antrag wird gemäß § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.Der genannte Antrag wird gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen.
Begründung
Der genannte Antrag wird gemäß § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.Der genannte Antrag wird gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen.
Mit hg. Beschluss vom 4. November 2009, Zl. AW 2009/18/0390, wurde dem mit der Beschwerde gegen den obgenannten Bescheid verbundenen Antrag des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2009, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben.
Den mit Schriftsatz vom 17. November 2009 gestellten neuerlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet der Beschwerdeführer in Bezug auf einen ihn treffenden unverhältnismäßiger Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG im Wesentlichen mit dem Vorbringen, dass der Vollzug des Aufenthaltsverbotes mit der damit verbundenen Abschiebung in einer Einschränkung der persönlichen Freiheit bestehe und aus "unmittelbar einleuchtenden Gründen" für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil darstelle. Möge auch die Vollzugsbehörde derzeit eine Vollstreckung dieser Maßnahme ins Auge fassen oder nicht, sei der Vollzug des Aufenthaltsverbotes und der damit verbundenen Abschiebung bei Anwendung des § 30 Abs. 2 VwGG als eine für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbundene Maßnahme zu qualifizieren.Den mit Schriftsatz vom 17. November 2009 gestellten neuerlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet der Beschwerdeführer in Bezug auf einen ihn treffenden unverhältnismäßiger Nachteil im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG im Wesentlichen mit dem Vorbringen, dass der Vollzug des Aufenthaltsverbotes mit der damit verbundenen Abschiebung in einer Einschränkung der persönlichen Freiheit bestehe und aus "unmittelbar einleuchtenden Gründen" für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil darstelle. Möge auch die Vollzugsbehörde derzeit eine Vollstreckung dieser Maßnahme ins Auge fassen oder nicht, sei der Vollzug des Aufenthaltsverbotes und der damit verbundenen Abschiebung bei Anwendung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG als eine für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbundene Maßnahme zu qualifizieren.
Eine (mit Zwang verbundene) Abschiebung eines Fremden wird nur in den Fällen des § 46 Abs. 1 FPG angeordnet, so etwa, wenn der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung (§ 67 FPG) nicht zeitgerecht nachgekommen ist. Einem solchen Zwang kann der Fremde durch eine rechtskonforme, freiwillige Ausreise begegnen. Mit dem obzitierten Antragsvorbringen zeigt der Beschwerdeführer keinen unverhältnismäßigen Nachteil und insbesondere keine relevante Änderung der Sach- oder Rechtslage seit der Entscheidung über den von ihm mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebender Wirkung zuzuerkennen, auf. Eine (mit Zwang verbundene) Abschiebung eines Fremden wird nur in den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins, FPG angeordnet, so etwa, wenn der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung (Paragraph 67, FPG) nicht zeitgerecht nachgekommen ist. Einem solchen Zwang kann der Fremde durch eine rechtskonforme, freiwillige Ausreise begegnen. Mit dem obzitierten Antragsvorbringen zeigt der Beschwerdeführer keinen unverhältnismäßigen Nachteil und insbesondere keine relevante Änderung der Sach- oder Rechtslage seit der Entscheidung über den von ihm mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebender Wirkung zuzuerkennen, auf.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 26. November 2009
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht VerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009180417.A00Im RIS seit
26.03.2010Zuletzt aktualisiert am
09.07.2026