TE Vwgh Erkenntnis 2009/11/26 2009/18/0216

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Veröffentlicht am 26.11.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §31
FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §66 Abs1
FPG 2005 §66 Abs3 idF 2009/I/029
MRK Art3
MRK Art8
NAG 2005 §54
NAG 2005 §57
VwGG §34 Abs1 implizit
VwRallg
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des A M in W, geboren am 5. Mai 1975, vertreten durch Dr. Thomas Neugschwendtner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 24. April 2009, Zl. E1/146.900/2009, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des A M in W, geboren am 5. Mai 1975, vertreten durch Dr. Thomas Neugschwendtner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 24. April 2009, Zl. E1/146.900 aus 2009,, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist am 18. Dezember 2002 illegal in das Bundesgebiet gelangt und hat am 19. Dezember 2002 einen Asylantrag gestellt. Nach der Heirat mit einer österreichischen Staatsbürgerin zog der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, am 28. Februar 2005 die Berufung gegen die erstinstanzliche Abweisung des Asylantrages zurück. Ein am 8. Juni 2005 gestellter Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" ist im Instanzenzug vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 28. Dezember 2007 abgewiesen worden.Der Beschwerdeführer ist am 18. Dezember 2002 illegal in das Bundesgebiet gelangt und hat am 19. Dezember 2002 einen Asylantrag gestellt. Nach der Heirat mit einer österreichischen Staatsbürgerin zog der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, am 28. Februar 2005 die Berufung gegen die erstinstanzliche Abweisung des Asylantrages zurück. Ein am 8. Juni 2005 gestellter Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Ö, Paragraph 49, Absatz eins, FrG" ist im Instanzenzug vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 28. Dezember 2007 abgewiesen worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen seine Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, nicht statt. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen seine Ausweisung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, nicht statt.

Der Beschwerdeführer mache geltend, seit mehr als vier Jahren mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet zu sein. Er sei seit 23. Mai 2005 durchgehend legal unselbständig beim selben Arbeitgeber erwerbstätig. Er habe sich bislang nichts zu Schulden kommen lassen. Sein gesamter Freundes- und Bekanntenkreis lebe in Österreich. Er verfüge über ausgezeichnete Deutschkenntnisse.

Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte eheliche Verbindung sei zu einem Zeitpunkt entstanden, zu dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sei. Es sei von einem Eingriff in sein Privat- und Familienleben auszugehen, der jedoch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten sei. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet vom Inland aus zu legalisieren. Die Beeinträchtigung des hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens sei von solchem Gewicht, dass die gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers nicht höher zu bewerten seien als das Interesse der Allgemeinheit daran, dass er aus dem Bundesgebiet ausreise. Die Ausweisung sei daher iSd § 66 FPG zulässig. Mangels sonstiger besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die belangte Behörde keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte eheliche Verbindung sei zu einem Zeitpunkt entstanden, zu dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sei. Es sei von einem Eingriff in sein Privat- und Familienleben auszugehen, der jedoch zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten sei. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet vom Inland aus zu legalisieren. Die Beeinträchtigung des hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens sei von solchem Gewicht, dass die gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers nicht höher zu bewerten seien als das Interesse der Allgemeinheit daran, dass er aus dem Bundesgebiet ausreise. Die Ausweisung sei daher iSd Paragraph 66, FPG zulässig. Mangels sonstiger besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die belangte Behörde keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

1. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Verweis des § 87 FPG, demzufolge für Familienangehörige von nicht freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern, Schweizern und Österreichern die Bestimmungen der § 85 Abs. 2 und § 86 FPG gelten, beziehe sich auch auf § 86 Abs. 2 FPG. Ein Nachweis über die tatsächliche Inanspruchnahme des Freizügigkeitsrechts sei nach § 54 Abs. 2 NAG gerade nicht erforderlich. Den urkundlichen Nachweis über das Bestehen der Ehe könne der Beschwerdeführer jederzeit erbringen. Mit der Ausweisung sei ein schwerer Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden. Er sei seit rund viereinhalb Jahren mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und lebe mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Er gehe einer rechtmäßigen unselbständigen Beschäftigung nach und erziele daraus ein Einkommen, das den Lebensunterhalt der gesamten Familie sichere. Seiner Ehefrau sei ein gemeinsames Familienleben mit ihm in Bangladesch nicht zumutbar, zumal ihnen dort jegliche wirtschaftliche Existenzgrundlage entzogen wäre. Die aus der Ehe ableitbaren familiären Interessen würden in ihrem Gewicht dadurch gestärkt, dass der Beschwerdeführer entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde bei Eingehen der Ehe auf Grund der damaligen Rechtslage sehr wohl mit einem weiteren Verbleib in Österreich habe rechnen dürfen. Er habe zum Zeitpunkt der Eheschließung als begünstigter Drittstaatsangehöriger Niederlassungsfreiheit genossen und damals das Recht gehabt, im Inland die Erteilung der Niederlassungsbewilligung abzuwarten.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Verweis des Paragraph 87, FPG, demzufolge für Familienangehörige von nicht freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern, Schweizern und Österreichern die Bestimmungen der Paragraph 85, Absatz 2 und Paragraph 86, FPG gelten, beziehe sich auch auf Paragraph 86, Absatz 2, FPG. Ein Nachweis über die tatsächliche Inanspruchnahme des Freizügigkeitsrechts sei nach Paragraph 54, Absatz 2, NAG gerade nicht erforderlich. Den urkundlichen Nachweis über das Bestehen der Ehe könne der Beschwerdeführer jederzeit erbringen. Mit der Ausweisung sei ein schwerer Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden. Er sei seit rund viereinhalb Jahren mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und lebe mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Er gehe einer rechtmäßigen unselbständigen Beschäftigung nach und erziele daraus ein Einkommen, das den Lebensunterhalt der gesamten Familie sichere. Seiner Ehefrau sei ein gemeinsames Familienleben mit ihm in Bangladesch nicht zumutbar, zumal ihnen dort jegliche wirtschaftliche Existenzgrundlage entzogen wäre. Die aus der Ehe ableitbaren familiären Interessen würden in ihrem Gewicht dadurch gestärkt, dass der Beschwerdeführer entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde bei Eingehen der Ehe auf Grund der damaligen Rechtslage sehr wohl mit einem weiteren Verbleib in Österreich habe rechnen dürfen. Er habe zum Zeitpunkt der Eheschließung als begünstigter Drittstaatsangehöriger Niederlassungsfreiheit genossen und damals das Recht gehabt, im Inland die Erteilung der Niederlassungsbewilligung abzuwarten.

2. Damit gleicht der vorliegende Beschwerdefall in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfragen - jenen, die den hg. Erkenntnissen vom heutigen Tag, Zlen. 2007/18/0657 und 2008/18/0720, zu Grunde lagen. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die in diesen Erkenntnissen enthaltenen Begründungen verwiesen.2. Damit gleicht der vorliegende Beschwerdefall in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfragen - jenen, die den hg. Erkenntnissen vom heutigen Tag, Zlen. 2007/18/0657 und 2008/18/0720, zu Grunde lagen. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird auf die in diesen Erkenntnissen enthaltenen Begründungen verwiesen.

3. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.3. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

4. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.4. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof war gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abzusehen, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und Artikel 6, Absatz eins, EMRK dem nicht entgegensteht.

Wien, am 26. November 2009

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009180216.X00

Im RIS seit

04.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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