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19/05 MenschenrechteNorm
FPG 2005 §51Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde der S B, geboren am 27. Mai 1958, vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Universitätsstraße 8/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 28. Jänner 2009, Zl. E1/298.967/2008, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde der S B, geboren am 27. Mai 1958, vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Universitätsstraße 8/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 28. Jänner 2009, Zl. E1/298.967 aus 2008,, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin reiste mit einem bis zum 8. Juli 2000 gültigen Visum C in das Bundesgebiet ein, setzte ihren Aufenthalt auch nach Ablauf des Sichtvermerks fort und heiratete am 25. November 2004 einen österreichischen Staatsbürger. Ein darauf gestützter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. Jänner 2008 abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen ihre Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, nicht statt. Die Beschwerdeführerin sei verheiratet, sonstige familiäre Bindungen bestünden zu einem Bruder. Es sei von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin auszugehen, der jedoch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten sei. Der mehrjährige unrechtmäßige Aufenthalt der Beschwerdeführerin verstoße gegen das große öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen. Auch zum Zeitpunkt der Eheschließung sei sie nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen. Darüber hinaus sei die Annahme gerechtfertigt, dass die Beschwerdeführerin eine Scheinehe eingegangen sei. Diese Annahme sei auf Grund von - im angefochtenen Bescheid näher dargestellten - Umständen und Widersprüchen gerechtfertigt, ohne dass hierüber bindend abzusprechen gewesen sei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei einem wohlinformierten Nachbarn unbekannt gewesen und beide Ehepartner hätten grobe Unkenntnisse über maßgebliche Lebensumstände des jeweils anderen.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen ihre Ausweisung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, nicht statt. Die Beschwerdeführerin sei verheiratet, sonstige familiäre Bindungen bestünden zu einem Bruder. Es sei von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin auszugehen, der jedoch zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten sei. Der mehrjährige unrechtmäßige Aufenthalt der Beschwerdeführerin verstoße gegen das große öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen. Auch zum Zeitpunkt der Eheschließung sei sie nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen. Darüber hinaus sei die Annahme gerechtfertigt, dass die Beschwerdeführerin eine Scheinehe eingegangen sei. Diese Annahme sei auf Grund von - im angefochtenen Bescheid näher dargestellten - Umständen und Widersprüchen gerechtfertigt, ohne dass hierüber bindend abzusprechen gewesen sei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei einem wohlinformierten Nachbarn unbekannt gewesen und beide Ehepartner hätten grobe Unkenntnisse über maßgebliche Lebensumstände des jeweils anderen.
Das der Beschwerdeführerin insgesamt zuzusprechende Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet sei keinesfalls ausgeprägt. Die einzigen familiären Bindungen bestünden - abgesehen von der dargestellten Scheinehe - zu einem Bruder, mit dem sie nicht im gemeinsamen Haushalt lebe. Auch ihre Berufstätigkeit sei ihr lediglich auf Grund der Scheinehe möglich gewesen. Unter Berücksichtigung dieser insgesamt keinesfalls ausgeprägten oder schwer wiegenden privaten Interessen sei die Erlassung der Ausweisung dringend geboten und sohin zulässig iSd § 66 Abs. 1 FPG. Dass die Beschwerdeführerin angeblich an schweren Depressionen leide, ändere an dieser Beurteilung nichts. Dem Befund eines Neurologen zufolge sei ihr ein chronisches Zervikalsyndrom zu attestieren, das seine Ursache auch in der chronischen Stressbelastung auf Grund des unsicheren Aufenthaltsstatus "haben dürfte". Daneben liege eine mittelgradige depressive Stimmungslage im Rahmen einer Anpassungsstörung vor.Das der Beschwerdeführerin insgesamt zuzusprechende Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet sei keinesfalls ausgeprägt. Die einzigen familiären Bindungen bestünden - abgesehen von der dargestellten Scheinehe - zu einem Bruder, mit dem sie nicht im gemeinsamen Haushalt lebe. Auch ihre Berufstätigkeit sei ihr lediglich auf Grund der Scheinehe möglich gewesen. Unter Berücksichtigung dieser insgesamt keinesfalls ausgeprägten oder schwer wiegenden privaten Interessen sei die Erlassung der Ausweisung dringend geboten und sohin zulässig iSd Paragraph 66, Absatz eins, FPG. Dass die Beschwerdeführerin angeblich an schweren Depressionen leide, ändere an dieser Beurteilung nichts. Dem Befund eines Neurologen zufolge sei ihr ein chronisches Zervikalsyndrom zu attestieren, das seine Ursache auch in der chronischen Stressbelastung auf Grund des unsicheren Aufenthaltsstatus "haben dürfte". Daneben liege eine mittelgradige depressive Stimmungslage im Rahmen einer Anpassungsstörung vor.
Ungeachtet dieser Erkrankung sei aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren durchgehend beschäftigt sei. Ihre Erkrankung erscheine nicht derart schwer wiegend, dass ihr nicht eine Ausreise und ein kurzfristiger Verbleib in ihrer Heimat bis zu einer allfälligen Erlangung eines Aufenthaltstitels zugemutet werden könne. Die damit einhergehende Beeinträchtigung ihrer durch Art. 8 EMRK geschützten Interessen erweise sich als gering. Ebenso erweise sich das Berufungsvorbringen, sie habe im Ausland keine familiären Kontakte, als offenbar falsch, weil sie in der mit ihr aufgenommenen Niederschrift selbst von einem damals 30-jährigen Sohn gesprochen habe, von dem sie in Österreich besucht worden sei. Die dargelegte Erkrankung der Beschwerdeführerin sei weder besonders schwer noch lebensbedrohlich, sodass daraus kein die öffentlichen Interessen übersteigendes Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich abzuleiten sei. Mangels sonstiger, besonders zu ihren Gunsten sprechender Umstände habe die belangte Behörde keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.Ungeachtet dieser Erkrankung sei aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren durchgehend beschäftigt sei. Ihre Erkrankung erscheine nicht derart schwer wiegend, dass ihr nicht eine Ausreise und ein kurzfristiger Verbleib in ihrer Heimat bis zu einer allfälligen Erlangung eines Aufenthaltstitels zugemutet werden könne. Die damit einhergehende Beeinträchtigung ihrer durch Artikel 8, EMRK geschützten Interessen erweise sich als gering. Ebenso erweise sich das Berufungsvorbringen, sie habe im Ausland keine familiären Kontakte, als offenbar falsch, weil sie in der mit ihr aufgenommenen Niederschrift selbst von einem damals 30-jährigen Sohn gesprochen habe, von dem sie in Österreich besucht worden sei. Die dargelegte Erkrankung der Beschwerdeführerin sei weder besonders schwer noch lebensbedrohlich, sodass daraus kein die öffentlichen Interessen übersteigendes Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich abzuleiten sei. Mangels sonstiger, besonders zu ihren Gunsten sprechender Umstände habe die belangte Behörde keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
1.1. Die Beschwerde bringt vor, die Beschwerdeführerin verfüge über enge familiäre Bindungen zum Bundesgebiet. Die Ehe sei keine Scheinehe, sondern aus Liebe geschlossen worden. Die Beschwerdeführerin sei auch beruflich im Bundesgebiet integriert. Durch die "Problematik des Niederlassungsstatus", die ungewisse Zukunft und den ungerechtfertigten Verdacht des Vorliegens einer Scheinehe habe die Gesundheit der Beschwerdeführerin Schaden genommen. Diesbezüglich werde auf den im Akt vorliegenden Befund eines Neurologen verwiesen. Im Fall einer Ausreise würde sie ihre Arbeit verlieren. Auf Grund ihres langen Aufenthalts hätte die belangte Behörde ihr Ermessen zu Gunsten der Beschwerdeführerin üben müssen. Bei einer Ausweisung wäre auch ihr Gesundheitszustand gefährdet.
1.2. Soweit die Beschwerde gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin thematisiert, ist ihr zu erwidern, dass insbesondere eine schlechtere medizinische Versorgung im Ausland nicht unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK, sondern - z.B. in einem Feststellungsverfahren nach § 51 FPG - lediglich unter dem des Art. 3 EMRK zu prüfen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/18/0720).1.2. Soweit die Beschwerde gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin thematisiert, ist ihr zu erwidern, dass insbesondere eine schlechtere medizinische Versorgung im Ausland nicht unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK, sondern - z.B. in einem Feststellungsverfahren nach Paragraph 51, FPG - lediglich unter dem des Artikel 3, EMRK zu prüfen ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/18/0720).
1.3. Im Übrigen gleicht der vorliegende Beschwerdefall in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfragen - jenen, die den hg. Erkenntnissen vom heutigen Tag, Zlen. 2007/18/0657 und 2008/18/0720, zu Grunde lagen. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die in diesen Erkenntnissen enthaltenen Begründungen verwiesen.1.3. Im Übrigen gleicht der vorliegende Beschwerdefall in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfragen - jenen, die den hg. Erkenntnissen vom heutigen Tag, Zlen. 2007/18/0657 und 2008/18/0720, zu Grunde lagen. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird auf die in diesen Erkenntnissen enthaltenen Begründungen verwiesen.
2. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/20082. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,
Wien, am 26. November 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009180063.X00Im RIS seit
04.02.2010Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026