TE Vfgh Erkenntnis 1986/2/27 V25/82

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Veröffentlicht am 27.02.1986
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Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung 1973

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
GewO 1973 §52 Abs4
AutomatenV des Bürgermeisters der Marktgemeinde Frankenburg am Hausruck vom 19.03.82
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GewO 1973 § 52 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 52 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 52 gültig von 01.02.1982 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Leitsatz

Art139 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung der AutomatenV Frankenburg vom 19. März 1982; von einem der Antragsteller keine Automaten in Frankenburg aufgestellt - kein Eingriff in die Rechtssphäre; Mangel der Legitimation; für die übrigen Antragsteller Beschreiten eines anderen Rechtsweges nicht zumutbar, insbesondere nicht die Erwirkung von Strafbescheiden; Zulässigkeit des Antrages AutomatenV Frankenburg vom 19. März 1982; keine Gesetzwidrigkeit der V und keine Bedenken gegen deren gesetzliche Grundlage (§52 Abs4 GewO) unter Hinweis auf VfSlg. 10050/1984 und 10594/1985

Spruch

I. Der Antrag des G S wird zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag des G S wird zurückgewiesen.

II. Den Anträgen des S H, J S und J V wird keine Folge gegeben.römisch zwei. Den Anträgen des S H, J S und J römisch fünf wird keine Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Der Bürgermeister der Marktgemeinde Frankenburg am Hausruck erließ am 19. März 1982 folgende, durch Anschlag an der Gemeindetafel vom 19. März bis 5. April 1982 gemäß §94 Abs3 Oö. Gemeindeordnung 1979, LGBl. 119 in der geltenden Fassung, kundgemachte, auf §52 Abs4 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. 50/1974 idF der Gewerbeordnungs-Nov. 1981, BGBl. 619, gestützte V:1. Der Bürgermeister der Marktgemeinde Frankenburg am Hausruck erließ am 19. März 1982 folgende, durch Anschlag an der Gemeindetafel vom 19. März bis 5. April 1982 gemäß §94 Abs3 Oö. Gemeindeordnung 1979, Landesgesetzblatt 119 in der geltenden Fassung, kundgemachte, auf §52 Abs4 der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt 50 aus 1974, in der Fassung der Gewerbeordnungs-Nov. 1981, Bundesgesetzblatt 619, gestützte V:

"§1

Die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, die erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind, wie Zuckerl- und Spielzeugautomaten, ist im Umkreis von 200 m der öffentlichen Volksschule, Hauptstraße 27, der öffentlichen Hauptschule, Hauptstraße 29, der privaten Volks- und Hauptschule, Hauptstraße 32 und 33, und der Pfarrkirche, Marktplatz, untersagt.

§2

Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Rechtswirksamkeit."

2. Mit dem auf Art139 B-VG gestützten Antrag begehren die Antragsteller, die oben zitierte V wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben. Die Antragsteller hätten in den letzten Jahren gemäß den jeweils geltenden Bestimmungen nach Vereinbarung mit den Grundeigentümern in verschiedenen Orten Österreichs, so auch in der Marktgemeinde Frankenburg, Warenautomaten aufgestellt. Unter Berufung auf die bekämpfte V habe der Bürgermeister der Marktgemeinde Frankenburg nunmehr das Betreiben von Warenautomaten teilweise untersagt.2. Mit dem auf Art139 B-VG gestützten Antrag begehren die Antragsteller, die oben zitierte römisch fünf wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben. Die Antragsteller hätten in den letzten Jahren gemäß den jeweils geltenden Bestimmungen nach Vereinbarung mit den Grundeigentümern in verschiedenen Orten Österreichs, so auch in der Marktgemeinde Frankenburg, Warenautomaten aufgestellt. Unter Berufung auf die bekämpfte römisch fünf habe der Bürgermeister der Marktgemeinde Frankenburg nunmehr das Betreiben von Warenautomaten teilweise untersagt.

Die Antragsteller behaupten mit näherer Darlegung, daß die bekämpfte V wegen Verstoßes gegen §52 Abs4 GewO 1973 gesetzwidrig und, weil die genannte Gesetzesstelle gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf freie Erwerbsausübung und auf Unversehrtheit des Eigentums verstoße, mit Verfassungswidrigkeit belastet sei.Die Antragsteller behaupten mit näherer Darlegung, daß die bekämpfte römisch fünf wegen Verstoßes gegen §52 Abs4 GewO 1973 gesetzwidrig und, weil die genannte Gesetzesstelle gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf freie Erwerbsausübung und auf Unversehrtheit des Eigentums verstoße, mit Verfassungswidrigkeit belastet sei.

3. Der Bürgermeister der Marktgemeinde Frankenburg hat eine Stellungnahme abgegeben, in der er darlegt, daß gegen den Betrieb der in Frage stehenden Warenautomaten wiederholt von Eltern unmündiger Mj. Beschwerde geführt worden sei, weshalb die bekämpfte V erlassen worden sei. Er beantragt, den Antrag als unbegründet abzuweisen.3. Der Bürgermeister der Marktgemeinde Frankenburg hat eine Stellungnahme abgegeben, in der er darlegt, daß gegen den Betrieb der in Frage stehenden Warenautomaten wiederholt von Eltern unmündiger Mj. Beschwerde geführt worden sei, weshalb die bekämpfte römisch fünf erlassen worden sei. Er beantragt, den Antrag als unbegründet abzuweisen.

Auch der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie verteidigt die angefochtene V und begehrt, dem Antrag keine Folge zu geben.Auch der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie verteidigt die angefochtene römisch fünf und begehrt, dem Antrag keine Folge zu geben.

4. Der VfGH hat über die Zulässigkeit der Anträge erwogen:

4.1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene V - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, daß die V für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß die V in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt (vgl. VfSlg. 8009/1977, 8058/1977, 9309/1981 uva.).4.1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene römisch fünf - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, daß die römisch fünf für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß die römisch fünf in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt vergleiche VfSlg. 8009/1977, 8058/1977, 9309/1981 uva.).

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, daß der Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar durch die V selbst tatsächlich erfolgt ist. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn er nach Art und Ausmaß durch die V selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 9724/1983).Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, daß der Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar durch die römisch fünf selbst tatsächlich erfolgt ist. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn er nach Art und Ausmaß durch die römisch fünf selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 9724/1983).

4.2.1. Der Antragsteller G S hat über Aufforderung des VfGH, die Standorte seiner Warenautomaten mitzuteilen, bekanntgegeben, daß er in der Marktgemeinde Frankenburg keine Warenautomaten betrieben hat. Der Antragsteller behauptet auch nicht, daß seine Rechtssphäre in anderer Weise durch die bekämpfte V betroffen werde. Damit fehlt G S die Legitimation zur Anfechtung der bekämpften V. Sein Antrag ist daher zurückzuweisen.4.2.1. Der Antragsteller G S hat über Aufforderung des VfGH, die Standorte seiner Warenautomaten mitzuteilen, bekanntgegeben, daß er in der Marktgemeinde Frankenburg keine Warenautomaten betrieben hat. Der Antragsteller behauptet auch nicht, daß seine Rechtssphäre in anderer Weise durch die bekämpfte römisch fünf betroffen werde. Damit fehlt G S die Legitimation zur Anfechtung der bekämpften römisch fünf. Sein Antrag ist daher zurückzuweisen.

4.2.2. Die Antragsteller S H, J S und J V gaben aufgrund der an sie gerichteten Anfrage bekannt, in welchen Standorten sie in Frankenburg ihre Warenautomaten aufgestellt haben und daß sie in allen in der bekämpften V festgelegten Verbotsbereichen Warenautomaten betreiben; diese Warenautomaten seien der Behörde auch ordnungsgemäß angezeigt worden. Damit sind die Antragsteller S H, J S und J V durch die bekämpfte V in ihrer Rechtssphäre unmittelbar und aktuell betroffen. Es steht ihnen, wie der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie auch zugesteht, kein zumutbarer Rechtsweg offen, der ihnen erlauben würde, nach Ausschöpfung des Instanzenzuges die Rechtmäßigkeit der angefochtenen V vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts in Frage zu stellen; daß die Inkaufnahme eines Verwaltungsstrafverfahrens nicht zumutbar ist, hat der VfGH bereits zu wiederholten Malen ausgesagt (vgl. VfSlg. 8396/1978, 9254/1981).4.2.2. Die Antragsteller S H, J S und J römisch fünf gaben aufgrund der an sie gerichteten Anfrage bekannt, in welchen Standorten sie in Frankenburg ihre Warenautomaten aufgestellt haben und daß sie in allen in der bekämpften römisch fünf festgelegten Verbotsbereichen Warenautomaten betreiben; diese Warenautomaten seien der Behörde auch ordnungsgemäß angezeigt worden. Damit sind die Antragsteller S H, J S und J römisch fünf durch die bekämpfte römisch fünf in ihrer Rechtssphäre unmittelbar und aktuell betroffen. Es steht ihnen, wie der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie auch zugesteht, kein zumutbarer Rechtsweg offen, der ihnen erlauben würde, nach Ausschöpfung des Instanzenzuges die Rechtmäßigkeit der angefochtenen römisch fünf vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts in Frage zu stellen; daß die Inkaufnahme eines Verwaltungsstrafverfahrens nicht zumutbar ist, hat der VfGH bereits zu wiederholten Malen ausgesagt vergleiche VfSlg. 8396/1978, 9254/1981).

Die Anträge des S H, des J S und des J V sind daher zulässig.Die Anträge des S H, des J S und des J römisch fünf sind daher zulässig.

5. Der VfGH hat über diese Anträge in der Sache selbst erwogen:

5.1. Die Antragsteller vermeinen, die in Frage stehende V sei mit Gesetzwidrigkeit belastet, weil nach §52 Abs4 GewO 1973 vor Erlassung der angefochtenen V geprüft hätte werden müssen, ob es in den Verbotsbereichen tatsächlich erforderlich ist, die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Warenautomaten zum Schutze unmündiger Mj. zu untersagen. Die Verordnungsermächtigung des §52 Abs4 GewO 1973 sehe des weiteren vor, daß Verbotsbereiche nur im "näheren Umkreis" der im Gesetz genannten Räume und Plätze verfügt werden dürfe; ein Umkreis von 200 m, wie er in der bekämpften V festgelegt werde, sei nicht mehr als "näherer Umkreis" zu werten.5.1. Die Antragsteller vermeinen, die in Frage stehende römisch fünf sei mit Gesetzwidrigkeit belastet, weil nach §52 Abs4 GewO 1973 vor Erlassung der angefochtenen römisch fünf geprüft hätte werden müssen, ob es in den Verbotsbereichen tatsächlich erforderlich ist, die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Warenautomaten zum Schutze unmündiger Mj. zu untersagen. Die Verordnungsermächtigung des §52 Abs4 GewO 1973 sehe des weiteren vor, daß Verbotsbereiche nur im "näheren Umkreis" der im Gesetz genannten Räume und Plätze verfügt werden dürfe; ein Umkreis von 200 m, wie er in der bekämpften römisch fünf festgelegt werde, sei nicht mehr als "näherer Umkreis" zu werten.

Bedenklich erscheine weiters, daß zum Schutz unmündiger Mj. Maßnahmen lediglich in bezug auf Warenautomaten getroffen würden, es jedoch gleichzeitig unmündigen Mj. möglich sei, die fraglichen Produkte in Geschäften und Warenhäusern uneingeschränkt käuflich zu erwerben. Da die Automaten grundsätzlich auf Privatgrund aufgestellt seien, werde durch die in Frage stehende Regelung in privatrechtlich getroffene Vereinbarungen eingegriffen, was gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verstoße. Die Antragsteller regen daher weiters an, §52 Abs4 GewO 1973 in der geltenden Fassung auf seine Verfassungskonformität zu prüfen.

5.2. Das Vorbringen der Antragsteller enthält der Sache nach nichts, womit sich der VfGH nicht bereits in den Erk. VfSlg. 10050/1984 und 10594/1985 befaßt hätte. Es genügt daher, auf diese Erk. zu verweisen, aus denen sich ergibt, warum die behauptete Gesetzwidrigkeit der bekämpften V, aber auch die behaupteten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §52 Abs4 GewO nicht zutreffen. Der VfGH hat insbesondere im Erk. VfSlg. 10594/1985 dargelegt, was unter "näherem" Umkreis gesetzeskonform zu verstehen ist, woraus sich ergibt, daß die Vorwürfe der Antragsteller gegen die hier bekämpfte V nicht zutreffen.5.2. Das Vorbringen der Antragsteller enthält der Sache nach nichts, womit sich der VfGH nicht bereits in den Erk. VfSlg. 10050/1984 und 10594/1985 befaßt hätte. Es genügt daher, auf diese Erk. zu verweisen, aus denen sich ergibt, warum die behauptete Gesetzwidrigkeit der bekämpften römisch fünf, aber auch die behaupteten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §52 Abs4 GewO nicht zutreffen. Der VfGH hat insbesondere im Erk. VfSlg. 10594/1985 dargelegt, was unter "näherem" Umkreis gesetzeskonform zu verstehen ist, woraus sich ergibt, daß die Vorwürfe der Antragsteller gegen die hier bekämpfte römisch fünf nicht zutreffen.

Den Anträgen des S H, des J S und des J V war daher keine Folge zu geben.Den Anträgen des S H, des J S und des J römisch fünf war daher keine Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Gewerberecht, Automaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:V25.1982

Dokumentnummer

JFT_10139773_82V00025_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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