TE Vwgh Beschluss 2009/12/2 AW 2009/17/0041

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Veröffentlicht am 02.12.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
23/04 Exekutionsordnung;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §67 Abs10;
EO §294;
EO §42;
VwGG §30 Abs2;
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. EO § 294 heute
  2. EO § 294 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 294 gültig von 01.09.2005 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  4. EO § 294 gültig von 01.03.1992 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 42 heute
  2. EO § 42 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 42 gültig von 02.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  4. EO § 42 gültig von 01.01.2015 bis 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  5. EO § 42 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  6. EO § 42 gültig von 19.11.2004 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  7. EO § 42 gültig von 01.01.2004 bis 18.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  8. EO § 42 gültig von 01.10.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  9. EO § 42 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. N, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 10. April 2009, Zl. Jv 383/09 g - 33, betreffend Unzulässigkeit einer Exekution zur Hereinbringung von Gerichtskosten, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 10. April 2009 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers (Antragstellers) den Anspruch aus dem näher bezeichneten Zahlungsauftrages des Landesgerichtes Linz vom 18. November 1998, zu dessen Hereinbringung das Bezirksgericht Urfahr-Umgebung mit Beschluss vom 16. April 2008 die Exekution bewilligt habe, für erloschen, in eventu die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Zahlungsauftrages für unrichtig und die Vollstreckbarkeit für erloschen/aufgehoben zu erklären und die Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung vom 16. April 2008 aufzuheben, nicht stattgegeben.

Mit dem erwähnten Beschluss des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung war gegen den Beschwerdeführer (Antragsteller) die Fahrnisexekution zur Hereinbringung der noch ausstehenden Summe von EUR 69.734,59 an Gebühren für ein näher bezeichnetes Strafverfahren bewilligt worden.

Mit der gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 10. April 2009 erhobenen und zur hg. Zl. 2009/17/0174 protokollierten Beschwerde ist der Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, dass es bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung zum Vollzug der Fahrnisexekution kommen werde. Durch die Versteigerung der Fahrnisse würde es jedoch zu einem nicht wieder gut zu machenden Nachteil für den Beschwerdeführer (Antragsteller) kommen, weil die Fahrnisse nicht mehr in der gegebenen Beschaffenheit beizuschaffen wären und auch ein "gravierend höherer Neuwert" bei einer Wiederbeschaffung zugrunde zu legen wäre. Dies würde zu einer finanziellen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers (Antragstellers) führen, welche von diesem in keinem Falle zu leisten sei. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Die belangte Behörde hat keine Bedenken gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geäußert.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt daher - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur zur Abwendung eines unverhältnismäßigen Nachteils in Betracht. Einen Nachteil, der im Falle des Prozesserfolges vor dem Verwaltungsgerichtshof ohne Weiteres in Geld ausgeglichen werden kann, ist - vor dem Hintergrund der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, die einstweilige Vollstreckung von Bescheiden während des Beschwerdeverfahrens zuzulassen - grundsätzlich nicht unverhältnismäßig (vgl. den hg. Beschluss vom 19. November 1999, Zl. AW 99/08/0048).Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt daher - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur zur Abwendung eines unverhältnismäßigen Nachteils in Betracht. Einen Nachteil, der im Falle des Prozesserfolges vor dem Verwaltungsgerichtshof ohne Weiteres in Geld ausgeglichen werden kann, ist - vor dem Hintergrund der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, die einstweilige Vollstreckung von Bescheiden während des Beschwerdeverfahrens zuzulassen - grundsätzlich nicht unverhältnismäßig vergleiche , den hg. Beschluss vom 19. November 1999, Zl. AW 99/08/0048).

Nach der hg. Rechtsprechung ist jedoch ein nicht wieder gut zu machender Schaden dann zu befürchten (und bescheinigt), wenn im Verlauf eines Exekutionsverfahrens es zu einer Versteigerung und damit zu endgültigen Vermögensverlusten der antragstellenden Partei käme (vgl. den bereits zitierten hg. Beschluss vom 19. November 1999 sowie den hg. Beschluss vom 4. März 1997, Zl. AW 96/08/0064). Eine derartige Gefahr ist hier anzunehmen, weil ein Fahrnisexekutionsverfahren zumindest bereits bewilligt wurde. Da bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die gerichtliche Exekution nicht eingestellt, sondern nur aufgeschoben wird, ist auch ein Verlust erworbener Pfandrechte des betreibenden Gläubigers nicht zu befürchten (vgl. den zitierten hg. Beschluss vom 4. März 1997 mit weiteren Nachweisen).Nach der hg. Rechtsprechung ist jedoch ein nicht wieder gut zu machender Schaden dann zu befürchten (und bescheinigt), wenn im Verlauf eines Exekutionsverfahrens es zu einer Versteigerung und damit zu endgültigen Vermögensverlusten der antragstellenden Partei käme vergleiche , den bereits zitierten hg. Beschluss vom 19. November 1999 sowie den hg. Beschluss vom 4. März 1997, Zl. AW 96/08/0064). Eine derartige Gefahr ist hier anzunehmen, weil ein Fahrnisexekutionsverfahren zumindest bereits bewilligt wurde. Da bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die gerichtliche Exekution nicht eingestellt, sondern nur aufgeschoben wird, ist auch ein Verlust erworbener Pfandrechte des betreibenden Gläubigers nicht zu befürchten vergleiche , den zitierten hg. Beschluss vom 4. März 1997 mit weiteren Nachweisen).

Dem Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.Dem Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben.

Wien, am 2. Dezember 2009

Schlagworte

Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009170041.A00

Im RIS seit

26.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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