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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005 §3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/23/0618 2008/23/0617Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, in den Beschwerdesachen 1. der Z A, geboren 1975,
2. der H N, geboren 1995, und 3. des H N, geboren am 1997, alle vertreten durch Dr. Roland Kassowitz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Zelinkagasse 2/9, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates 1.) vom 14. November 2007, Zl. 315.230-1/5E-VI/17/07, 2.) vom 20. November 2007, Zl. 315.231-1/5E-VI/17/07, und 3.) vom 20. November 2007, Zl. 315.232-1/5E-VI/17/07, betreffend Zurückweisung von Devolutionsanträgen in einer Asylangelegenheit (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Die beschwerdeführenden Parteien sind irakische Staatsangehörige und Mitglieder einer Familie (die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers). Sie beantragten am 15. Februar 2006 bei der österreichischen Botschaft Damaskus als Ehefrau bzw. Kinder des X, dem in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukomme und dessen befristete Aufenthaltsberechtigung einmal verlängert worden sei, gemäß § 35 iVm § 34 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) die Gewährung desselben Schutzes.Die beschwerdeführenden Parteien sind irakische Staatsangehörige und Mitglieder einer Familie (die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers). Sie beantragten am 15. Februar 2006 bei der österreichischen Botschaft Damaskus als Ehefrau bzw. Kinder des römisch zehn, dem in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukomme und dessen befristete Aufenthaltsberechtigung einmal verlängert worden sei, gemäß Paragraph 35, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) die Gewährung desselben Schutzes.
Das Bundesasylamt teilte der österreichischen Botschaft Damaskus am 8. Juni 2006 mit, die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei nach Prüfung der Sachlage nicht wahrscheinlich. In einem Aktenvermerk vom selben Tag hielt das Bundesasylamt fest, die vorgelegte Heiratsurkunde weise als Ehemann eine Person namens Y aus, der in Österreich aufhältige subsidiär Schutzberechtigten trage aber den Namen X. Der vorgebrachten Familieneigenschaft werde daher kein Glauben geschenkt.Das Bundesasylamt teilte der österreichischen Botschaft Damaskus am 8. Juni 2006 mit, die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei nach Prüfung der Sachlage nicht wahrscheinlich. In einem Aktenvermerk vom selben Tag hielt das Bundesasylamt fest, die vorgelegte Heiratsurkunde weise als Ehemann eine Person namens Y aus, der in Österreich aufhältige subsidiär Schutzberechtigten trage aber den Namen römisch zehn. Der vorgebrachten Familieneigenschaft werde daher kein Glauben geschenkt.
Am 4. September 2006 beantragte X in Vertretung für die beschwerdeführenden Parteien die Fortsetzung des Verfahrens. Er erstattete Vorbringen zur Namensgebung im Irak, welches von einem Dolmetscher, der vom Bundesasylamt mit dieser Frage befasst wurde, bestätigt wurde. Das Bundesasylamt veranlasste sodann eine Prüfung der vorgelegten Heiratsurkunde. In einem Aktenvermerk (8. August 2007) hielt das Bundesasylamt fest, die Untersuchung habe ergeben, die Heiratsurkunde sei eine Totalfälschung. Eine weitere Verständigung der österreichischen Botschaft Damaskus unterbleibe im Hinblick auf die bereits erfolgte Mitteilung vom 8. Juni 2006.Am 4. September 2006 beantragte römisch zehn in Vertretung für die beschwerdeführenden Parteien die Fortsetzung des Verfahrens. Er erstattete Vorbringen zur Namensgebung im Irak, welches von einem Dolmetscher, der vom Bundesasylamt mit dieser Frage befasst wurde, bestätigt wurde. Das Bundesasylamt veranlasste sodann eine Prüfung der vorgelegten Heiratsurkunde. In einem Aktenvermerk (8. August 2007) hielt das Bundesasylamt fest, die Untersuchung habe ergeben, die Heiratsurkunde sei eine Totalfälschung. Eine weitere Verständigung der österreichischen Botschaft Damaskus unterbleibe im Hinblick auf die bereits erfolgte Mitteilung vom 8. Juni 2006.
Am 18. Oktober 2007 beantragten die beschwerdeführenden Parteien den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über ihren Antrag vom 15. Februar 2006, über den noch nicht abgesprochen worden sei, an die belangte Behörde. Darin wurde auch vorgebracht, dass zwischenzeitig die Flüchtlingseigenschaft des Ehemanns bzw. Vaters der beschwerdeführenden Parteien anerkannt worden sei.
Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde diese Devolutionsanträge als unzulässig zurück. Ein Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gemäß § 35 AsylG 2005 sei nicht durch Bescheid einer Asylbehörde zu erledigen; auch den in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vorgesehenen Mitteilungen komme nach Intention des Gesetzgebers und nach der systematischen Konstruktion im AsylG 2005 kein Bescheidcharakter zu. Da das Bundesasylamt von keiner Entscheidungspflicht betroffen sei, liege auch keine Säumnis vor.Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde diese Devolutionsanträge als unzulässig zurück. Ein Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 sei nicht durch Bescheid einer Asylbehörde zu erledigen; auch den in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vorgesehenen Mitteilungen komme nach Intention des Gesetzgebers und nach der systematischen Konstruktion im AsylG 2005 kein Bescheidcharakter zu. Da das Bundesasylamt von keiner Entscheidungspflicht betroffen sei, liege auch keine Säumnis vor.
Nach der Einleitung des Vorverfahrens über die dagegen erhobenen Beschwerden und Vorlage der Verwaltungsakten legte die belangte Behörde Bescheide des Bundesasylamtes vom 27. August 2009 vor. Mit diesen Bescheiden wurde den Anträgen auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien vom 1. Juli 2009 gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben und ihnen der Status der Asylberechtigten zuerkannt; gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass den beschwerdeführenden Parteien kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. In der Begründung dieser Bescheide wurde darauf verwiesen, dass die beschwerdeführenden Parteien Anträge gemäß § 35 AsylG 2005 in der österreichischen Botschaft Damaskus gestellt hätten. Von der österreichischen Botschaft Damaskus sei sodann ein Einreisevisum ausgestellt worden, die beschwerdeführenden Parteien seien am 26. Juni 2009 legal über den Flughafen Wien-Schwechat eingereist. Die Eigenschaft eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten (X) habe festgestellt werden können.Nach der Einleitung des Vorverfahrens über die dagegen erhobenen Beschwerden und Vorlage der Verwaltungsakten legte die belangte Behörde Bescheide des Bundesasylamtes vom 27. August 2009 vor. Mit diesen Bescheiden wurde den Anträgen auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien vom 1. Juli 2009 gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 stattgegeben und ihnen der Status der Asylberechtigten zuerkannt; gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass den beschwerdeführenden Parteien kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. In der Begründung dieser Bescheide wurde darauf verwiesen, dass die beschwerdeführenden Parteien Anträge gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in der österreichischen Botschaft Damaskus gestellt hätten. Von der österreichischen Botschaft Damaskus sei sodann ein Einreisevisum ausgestellt worden, die beschwerdeführenden Parteien seien am 26. Juni 2009 legal über den Flughafen Wien-Schwechat eingereist. Die Eigenschaft eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten (römisch zehn) habe festgestellt werden können.
Der Vertreter der beschwerdeführenden Parteien nahm dazu innerhalb der ihm vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumten Frist nicht Stellung.
Mit der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 haben die beschwerdeführenden Parteien jene Rechtsstellung erlangt, die von ihnen mit ihren den Beschwerden zu Grunde liegenden Anträgen angestrebt wurde, weshalb ein rechtliches Interesse der beschwerdeführenden Parteien an einer Entscheidung darüber nicht mehr besteht. Die Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehenden Beschwerden waren daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. etwa den Beschluss vom 7. Mai 2008, Zl. 2006/19/1080).Mit der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 haben die beschwerdeführenden Parteien jene Rechtsstellung erlangt, die von ihnen mit ihren den Beschwerden zu Grunde liegenden Anträgen angestrebt wurde, weshalb ein rechtliches Interesse der beschwerdeführenden Parteien an einer Entscheidung darüber nicht mehr besteht. Die Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehenden Beschwerden waren daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen vergleiche , etwa den Beschluss vom 7. Mai 2008, Zl. 2006/19/1080).
Eine formelle Klaglosstellung mit den Kostenfolgen des § 56 VwGG liegt im Beschwerdefall nicht vor. Da die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens iSd § 58 Abs. 2 VwGG einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, wird gemäß § 58 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG von einem Kostenzuspruch abgesehen.Eine formelle Klaglosstellung mit den Kostenfolgen des Paragraph 56, VwGG liegt im Beschwerdefall nicht vor. Da die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 58, Absatz 2, VwGG einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, wird gemäß Paragraph 58, Absatz 2, letzter Halbsatz VwGG von einem Kostenzuspruch abgesehen.
Wien, am 10. Dezember 2009
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008230616.X00Im RIS seit
10.06.2010Zuletzt aktualisiert am
11.06.2010