TE Vwgh Erkenntnis 2009/12/10 2008/09/0141

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Veröffentlicht am 10.12.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §2 Abs5;
AuslBG §4 Abs6 idF 2007/I/078;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des R G O in W, vertreten durch Dr. Josef Unterweger und Mag. Doris Einwallner, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 4. März 2008, Zl. LGSW/Abt.3/08114/2865140/2870954/2008, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Arbeitsmarktservice hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 8. Januar 2008 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für einen namentlich genannten Staatsangehörigen der Republik der Elfenbeinküste für die als "Dauerbeschäftigung" vorgesehene Tätigkeit eines "Trainers für Deutsch als Fremdsprache, Englisch und Französisch" zu einem Bruttostundenlohn von EUR 25,-- bei 30 Wochenstunden (monatlich brutto EUR 3.000,--). Unter der Rubrik "Spezielle Kenntnisse oder Ausbildung" wurde auf "Germanistikstudium, DaF-Ausbildung, Französisch als Muttersprache und Englisch" des Ausländers verwiesen und die entsprechenden Urkunden sowie ein Lebenslauf des Ausländers vorgelegt.

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 5. Februar 2008 wurde dieser Antrag gemäß § 4 Abs. 6 Z. 1 AuslBG mit der Begründung abgewiesen, der Regionalbeirat habe die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet, es lägen "nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens keine der in § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 6 AuslBG genannten Voraussetzungen" vor.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 5. Februar 2008 wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, AuslBG mit der Begründung abgewiesen, der Regionalbeirat habe die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet, es lägen "nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens keine der in Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2 bis 6 AuslBG genannten Voraussetzungen" vor.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er (u.a.) rügte, es fehle jegliche inhaltliche Begründung für eine Abweisung des Begehrens, zumal der Ausländer die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Z. 2 und 4 AuslBG erfülle; auch sei sein Parteiengehör dadurch verletzt worden, dass ihm die Überschreitung der Landeshöchstzahl nicht bekannt gegeben worden sei und nicht nachvollziehbar wäre, worauf sich diese Feststellung der Behörde stütze.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er (u.a.) rügte, es fehle jegliche inhaltliche Begründung für eine Abweisung des Begehrens, zumal der Ausländer die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, und 4 AuslBG erfülle; auch sei sein Parteiengehör dadurch verletzt worden, dass ihm die Überschreitung der Landeshöchstzahl nicht bekannt gegeben worden sei und nicht nachvollziehbar wäre, worauf sich diese Feststellung der Behörde stütze.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde - ohne erkennbare weitere Ermittlungstätigkeit - dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 4 Abs. 6 AuslBG keine Folge. Sie verwies zunächst nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der gesetzlichen Bestimmungen darauf, dass nach der zuletzt Anfang Februar 2008 veröffentlichten Statistik auf die Höchstzahl 84.057 ausländische beschäftigte und arbeitslose Arbeitskräfte anzurechnen seien, die Landeshöchstzahl somit um 18.057 ausländische Arbeitskräfte überschritten sei. Bezogen auf den konkreten Fall führte sie weiter aus, wie sich aus dem § 2 Abs. 5 AuslBG ergebe, komme eine Zulassung/Bewilligung als unselbständige Schlüsselkraft nur in einem Dienstverhältnis in Betracht. Da kein Dienstverhältnis abgeschlossen werde, erübrige es sich im Zusammenhang mit der beantragten Tätigkeit auf die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 AuslBG einzugehen. Auch seien Asylwerber in Österreich nicht niedergelassen, sondern bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens (nur) in Österreich zum Aufenthalt berechtigt. Sie könnten sich somit nicht auf eine fortgeschrittene persönliche Integration gemäß § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG berufen, infolge der die Arbeitsaufnahme auch bei überzogener Landeshöchstzahl dringend geboten wäre. Damit läge weder die Voraussetzung des § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG noch jene des § 4 Abs. 6 Z. 4 leg. cit. vor.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde - ohne erkennbare weitere Ermittlungstätigkeit - dieser Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG keine Folge. Sie verwies zunächst nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der gesetzlichen Bestimmungen darauf, dass nach der zuletzt Anfang Februar 2008 veröffentlichten Statistik auf die Höchstzahl 84.057 ausländische beschäftigte und arbeitslose Arbeitskräfte anzurechnen seien, die Landeshöchstzahl somit um 18.057 ausländische Arbeitskräfte überschritten sei. Bezogen auf den konkreten Fall führte sie weiter aus, wie sich aus dem Paragraph 2, Absatz 5, AuslBG ergebe, komme eine Zulassung/Bewilligung als unselbständige Schlüsselkraft nur in einem Dienstverhältnis in Betracht. Da kein Dienstverhältnis abgeschlossen werde, erübrige es sich im Zusammenhang mit der beantragten Tätigkeit auf die weiteren Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 5, AuslBG einzugehen. Auch seien Asylwerber in Österreich nicht niedergelassen, sondern bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens (nur) in Österreich zum Aufenthalt berechtigt. Sie könnten sich somit nicht auf eine fortgeschrittene persönliche Integration gemäß Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG berufen, infolge der die Arbeitsaufnahme auch bei überzogener Landeshöchstzahl dringend geboten wäre. Damit läge weder die Voraussetzung des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG noch jene des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 4, leg. cit. vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 4 Abs. 6 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2007, lautet: Paragraph 4, Absatz 6, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2007,, lautet:

  1. "(6)Absatz 6,Nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen gemäß § 13 dürfen weitere Beschäftigungsbewilligungen nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen undNach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen gemäß Paragraph 13, dürfen weitere Beschäftigungsbewilligungen nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Absatz eins bis 3 vorliegen und

1. der Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung einhellig befürwortet oder

2. die Beschäftigung des Ausländers im Hinblick auf seine fortgeschrittene Integration geboten erscheint oder

3. die Beschäftigung im Rahmen eines Kontingents gemäß § 5 ausgeübt werden soll oder 3. die Beschäftigung im Rahmen eines Kontingents gemäß Paragraph 5, ausgeübt werden soll oder

  1. 4.Ziffer 4
    der Ausländer die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 erfüllt oderder Ausländer die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 5, erfüllt oder
  2. 4a.Ziffer 4 a
    der Ausländer Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines auf Dauer rechtmäßig niedergelassenen und beschäftigten Ausländers ist oder
              5.              die Beschäftigung auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung ausgeübt werden soll oder
              6.              der Ausländer einer Personengruppe angehört, die auch nach Überziehung der Bundeshöchstzahl zu einer Beschäftigung zugelassen werden darf (§ 12a Abs. 2)." 6. der Ausländer einer Personengruppe angehört, die auch nach Überziehung der Bundeshöchstzahl zu einer Beschäftigung zugelassen werden darf (Paragraph 12 a, Absatz 2,)."
Der Beschwerdeführer macht unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Begründungsmängel geltend, es fehle dem angefochtenen Bescheid nicht nur jede Begründung für die Annahme, es werde kein Dienstverhältnis mit dem Ausländer angestrebt, sondern es seien - abgesehen von der begründungslosen Außerachtlassung der gestellten Beweisanträge - Ermittlungen zur Frage der behaupteten fortgeschrittenen Integration des Ausländers nicht durchgeführt worden; schließlich fehle es an einer überprüfbaren Quellenangabe betreffend die Überziehung der Landeshöchstzahl.
Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer geltend, unzutreffend sei die Annahme der belangten Behörde, Asylwerber könnten infolge ihres bloß vorläufig geduldeten Aufenthaltes im Bundesgebiet unabhängig von dessen Dauer (grundsätzlich) keine fortgeschrittene Integration aufweisen. Sie habe auch unberücksichtigt gelassen, dass der Ausländer über spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten mit entsprechender beruflicher Erfahrung im Sinne des § 2 Abs. 5 AuslBG verfüge und dies auch nachgewiesen habe.Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer geltend, unzutreffend sei die Annahme der belangten Behörde, Asylwerber könnten infolge ihres bloß vorläufig geduldeten Aufenthaltes im Bundesgebiet unabhängig von dessen Dauer (grundsätzlich) keine fortgeschrittene Integration aufweisen. Sie habe auch unberücksichtigt gelassen, dass der Ausländer über spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten mit entsprechender beruflicher Erfahrung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, AuslBG verfüge und dies auch nachgewiesen habe.
Die Beschwerde ist berechtigt.
Die belangte Behörde ging - grundsätzlich insoweit zutreffend - davon aus, dass bei Überschreitung der Landeshöchstzahl das sogenannte "erschwerte" Verfahren nach § 4 Abs. 6 AuslBG zur Anwendung zu kommen hat und die dort genannten weiteren Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um eine Beschäftigungsbewilligung erteilen zu können.Die belangte Behörde ging - grundsätzlich insoweit zutreffend - davon aus, dass bei Überschreitung der Landeshöchstzahl das sogenannte "erschwerte" Verfahren nach Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG zur Anwendung zu kommen hat und die dort genannten weiteren Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um eine Beschäftigungsbewilligung erteilen zu können.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aber ausgesprochen hat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 1994, Zl. 93/09/0448, und vom 15. März 2008, Zl. 2005/09/0024), ist einer Partei zur Frage der Überschreitung der Landeshöchstzahl Parteiengehör einzuräumen, um diese in die Lage zu versetzen, das Zutreffen dieses Umstandes zu überprüfen und allenfalls Einwendungen dagegen zu erheben. Obwohl der Beschwerdeführer diese Unterlassung bereits in der Berufung gerügt hatte, hat die belangte Behörde erstmals im angefochtenen Bescheid die von ihr herangezogenen Überziehungszahlen bekannt gegeben. Damit hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer aber die Möglichkeit genommen, das Zutreffen dieser Voraussetzungen zu prüfen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aber ausgesprochen hat vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 1994, Zl. 93/09/0448, und vom 15. März 2008, Zl. 2005/09/0024), ist einer Partei zur Frage der Überschreitung der Landeshöchstzahl Parteiengehör einzuräumen, um diese in die Lage zu versetzen, das Zutreffen dieses Umstandes zu überprüfen und allenfalls Einwendungen dagegen zu erheben. Obwohl der Beschwerdeführer diese Unterlassung bereits in der Berufung gerügt hatte, hat die belangte Behörde erstmals im angefochtenen Bescheid die von ihr herangezogenen Überziehungszahlen bekannt gegeben. Damit hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer aber die Möglichkeit genommen, das Zutreffen dieser Voraussetzungen zu prüfen.
Auch ist es nicht nachvollziehbar, auf Grund welcher Umstände die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid trotz der diesbezüglich eindeutigen Angaben im Antrag zu der Annahme kam, es werde mit dem Ausländer kein (dauerndes) Dienstverhältnis angestrebt. Vielmehr ergibt sich aus diesem verfahrenseinleitenden Antrag deutlich, dass der Beschwerdeführer auf Dauer beschäftigt werden soll und zwar mit einem Ausmaß von 30 Wochenstunden, die mit 25 Euro pro Stunde zu entlohnen sind. Damit wird die beabsichtigte Begründung eines Dienstverhältnisses dargelegt, wobei die Entlohnung die in § 2 Abs. 5 AuslBG festgelegte Grenze überschreitet. Es kann ferner auch ohne nähere Begründung nicht verneint werden, dass die in Aussicht genommene Tätigkeit auf dem österreichischen Arbeitsmarkt nicht nachgefragt wird. Schlussendlich weist der Beschwerdeführer auch einen im Ausland erworbenen Hochschulabschluss auf. Angesicht dieser Umstände ist die Behörde offenkundig von einer unzutreffenden Auslegung des § 2 Abs. 5 AuslBG ausgegangen, und hat dementsprechend keine näheren Erhebungen bzw. Begründungselemente zum Fehlen dieser Voraussetzungen in ihren Bescheid aufgenommen.Auch ist es nicht nachvollziehbar, auf Grund welcher Umstände die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid trotz der diesbezüglich eindeutigen Angaben im Antrag zu der Annahme kam, es werde mit dem Ausländer kein (dauerndes) Dienstverhältnis angestrebt. Vielmehr ergibt sich aus diesem verfahrenseinleitenden Antrag deutlich, dass der Beschwerdeführer auf Dauer beschäftigt werden soll und zwar mit einem Ausmaß von 30 Wochenstunden, die mit 25 Euro pro Stunde zu entlohnen sind. Damit wird die beabsichtigte Begründung eines Dienstverhältnisses dargelegt, wobei die Entlohnung die in Paragraph 2, Absatz 5, AuslBG festgelegte Grenze überschreitet. Es kann ferner auch ohne nähere Begründung nicht verneint werden, dass die in Aussicht genommene Tätigkeit auf dem österreichischen Arbeitsmarkt nicht nachgefragt wird. Schlussendlich weist der Beschwerdeführer auch einen im Ausland erworbenen Hochschulabschluss auf. Angesicht dieser Umstände ist die Behörde offenkundig von einer unzutreffenden Auslegung des Paragraph 2, Absatz 5, AuslBG ausgegangen, und hat dementsprechend keine näheren Erhebungen bzw. Begründungselemente zum Fehlen dieser Voraussetzungen in ihren Bescheid aufgenommen.
Der angefochtene Bescheid war daher infolge der prävalierenden Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher infolge der prävalierenden Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,
Wien, am 10. Dezember 2009

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008090141.X00

Im RIS seit

27.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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