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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §2 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des R G O in W, vertreten durch Dr. Josef Unterweger und Mag. Doris Einwallner, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 4. März 2008, Zl. LGSW/Abt.3/08114/2865140/2870954/2008, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Arbeitsmarktservice hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 8. Januar 2008 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für einen namentlich genannten Staatsangehörigen der Republik der Elfenbeinküste für die als "Dauerbeschäftigung" vorgesehene Tätigkeit eines "Trainers für Deutsch als Fremdsprache, Englisch und Französisch" zu einem Bruttostundenlohn von EUR 25,-- bei 30 Wochenstunden (monatlich brutto EUR 3.000,--). Unter der Rubrik "Spezielle Kenntnisse oder Ausbildung" wurde auf "Germanistikstudium, DaF-Ausbildung, Französisch als Muttersprache und Englisch" des Ausländers verwiesen und die entsprechenden Urkunden sowie ein Lebenslauf des Ausländers vorgelegt.
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 5. Februar 2008 wurde dieser Antrag gemäß § 4 Abs. 6 Z. 1 AuslBG mit der Begründung abgewiesen, der Regionalbeirat habe die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet, es lägen "nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens keine der in § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 6 AuslBG genannten Voraussetzungen" vor.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 5. Februar 2008 wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, AuslBG mit der Begründung abgewiesen, der Regionalbeirat habe die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet, es lägen "nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens keine der in Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2 bis 6 AuslBG genannten Voraussetzungen" vor.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er (u.a.) rügte, es fehle jegliche inhaltliche Begründung für eine Abweisung des Begehrens, zumal der Ausländer die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Z. 2 und 4 AuslBG erfülle; auch sei sein Parteiengehör dadurch verletzt worden, dass ihm die Überschreitung der Landeshöchstzahl nicht bekannt gegeben worden sei und nicht nachvollziehbar wäre, worauf sich diese Feststellung der Behörde stütze.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er (u.a.) rügte, es fehle jegliche inhaltliche Begründung für eine Abweisung des Begehrens, zumal der Ausländer die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, und 4 AuslBG erfülle; auch sei sein Parteiengehör dadurch verletzt worden, dass ihm die Überschreitung der Landeshöchstzahl nicht bekannt gegeben worden sei und nicht nachvollziehbar wäre, worauf sich diese Feststellung der Behörde stütze.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde - ohne erkennbare weitere Ermittlungstätigkeit - dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 4 Abs. 6 AuslBG keine Folge. Sie verwies zunächst nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der gesetzlichen Bestimmungen darauf, dass nach der zuletzt Anfang Februar 2008 veröffentlichten Statistik auf die Höchstzahl 84.057 ausländische beschäftigte und arbeitslose Arbeitskräfte anzurechnen seien, die Landeshöchstzahl somit um 18.057 ausländische Arbeitskräfte überschritten sei. Bezogen auf den konkreten Fall führte sie weiter aus, wie sich aus dem § 2 Abs. 5 AuslBG ergebe, komme eine Zulassung/Bewilligung als unselbständige Schlüsselkraft nur in einem Dienstverhältnis in Betracht. Da kein Dienstverhältnis abgeschlossen werde, erübrige es sich im Zusammenhang mit der beantragten Tätigkeit auf die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 AuslBG einzugehen. Auch seien Asylwerber in Österreich nicht niedergelassen, sondern bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens (nur) in Österreich zum Aufenthalt berechtigt. Sie könnten sich somit nicht auf eine fortgeschrittene persönliche Integration gemäß § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG berufen, infolge der die Arbeitsaufnahme auch bei überzogener Landeshöchstzahl dringend geboten wäre. Damit läge weder die Voraussetzung des § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG noch jene des § 4 Abs. 6 Z. 4 leg. cit. vor.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde - ohne erkennbare weitere Ermittlungstätigkeit - dieser Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG keine Folge. Sie verwies zunächst nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der gesetzlichen Bestimmungen darauf, dass nach der zuletzt Anfang Februar 2008 veröffentlichten Statistik auf die Höchstzahl 84.057 ausländische beschäftigte und arbeitslose Arbeitskräfte anzurechnen seien, die Landeshöchstzahl somit um 18.057 ausländische Arbeitskräfte überschritten sei. Bezogen auf den konkreten Fall führte sie weiter aus, wie sich aus dem Paragraph 2, Absatz 5, AuslBG ergebe, komme eine Zulassung/Bewilligung als unselbständige Schlüsselkraft nur in einem Dienstverhältnis in Betracht. Da kein Dienstverhältnis abgeschlossen werde, erübrige es sich im Zusammenhang mit der beantragten Tätigkeit auf die weiteren Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 5, AuslBG einzugehen. Auch seien Asylwerber in Österreich nicht niedergelassen, sondern bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens (nur) in Österreich zum Aufenthalt berechtigt. Sie könnten sich somit nicht auf eine fortgeschrittene persönliche Integration gemäß Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG berufen, infolge der die Arbeitsaufnahme auch bei überzogener Landeshöchstzahl dringend geboten wäre. Damit läge weder die Voraussetzung des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG noch jene des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 4, leg. cit. vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 4 Abs. 6 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2007, lautet: Paragraph 4, Absatz 6, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2007,, lautet:
1. der Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung einhellig befürwortet oder
2. die Beschäftigung des Ausländers im Hinblick auf seine fortgeschrittene Integration geboten erscheint oder
3. die Beschäftigung im Rahmen eines Kontingents gemäß § 5 ausgeübt werden soll oder 3. die Beschäftigung im Rahmen eines Kontingents gemäß Paragraph 5, ausgeübt werden soll oder
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090141.X00Im RIS seit
27.01.2010Zuletzt aktualisiert am
02.02.2010