TE Vwgh Erkenntnis 2009/12/10 2008/04/0256

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Veröffentlicht am 10.12.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;
GewO 1994 §87 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. GewO 1994 § 13 heute
  2. GewO 1994 § 13 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 13 gültig von 29.03.2016 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2010 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  5. GewO 1994 § 13 gültig von 27.02.2008 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 13 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  7. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. GewO 1994 § 13 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  9. GewO 1994 § 13 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  10. GewO 1994 § 13 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 87 gültig von 18.07.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 87 gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  7. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 87 gültig von 18.07.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 87 gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  7. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der E in R, vertreten durch Ganzert & Partner Rechtsanwälte OEG in 4600 Wels, Dr.-Koss-Straße 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. November 2008, Zl. Ge(Wi)-Ge-220936/2-2008- Di/Hof, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems (in der Folge: BH) vom 25. September 2008 wurde der Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung für "Handels- und Handelsagentengewerbe" in einem näher bezeichneten Standort entzogen.

Begründend führte die BH aus, der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Beschwerdeführerin sei mit Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 7. April 2008 mangels Kostendeckung abgewiesen bzw. das Konkursverfahren sei nicht eröffnet worden. Die Beschwerdeführerin habe in einer Stellungnahme angegeben, dass die Rückstände bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (in der Folge: SVA) bereits beglichen und mit dem Finanzamt K. (in der Folge: Finanzamt) eine Zahlungsvereinbarung getroffen worden sei. Das Finanzamt habe sich jedoch für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung ausgesprochen. Laut Auskunft der SVA sei von der Beschwerdeführerin die letzte Zahlung im Juni 2008 geleistet und bisher keine Zahlungsvereinbarung für die Restforderungen von EUR 685,-- ohne die ausständigen Beiträge für das dritte Quartal von EUR 1.022,-- beantragt worden. Die von der Beschwerdeführerin mittels Fax übersendeten Einzahlungsbelege für die Monate "06 und 07/2008 (Empfänger Finanzamt)" und EUR 670,-- an die SVA wiesen kein Durchführungsdatum der Bank auf und könnten somit nicht zugeordnet werden. Diese Beiträge seien bei den genannten Stellen auch nicht eingelangt. Es lägen somit keine Anhaltspunkte vor, dass eine weitere Gewerbeausübung im Interesse der Gläubiger gelegen sei.Begründend führte die BH aus, der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Beschwerdeführerin sei mit Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 7. April 2008 mangels Kostendeckung abgewiesen bzw. das Konkursverfahren sei nicht eröffnet worden. Die Beschwerdeführerin habe in einer Stellungnahme angegeben, dass die Rückstände bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (in der Folge: SVA) bereits beglichen und mit dem Finanzamt K. (in der Folge: Finanzamt) eine Zahlungsvereinbarung getroffen worden sei. Das Finanzamt habe sich jedoch für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung ausgesprochen. Laut Auskunft der SVA sei von der Beschwerdeführerin die letzte Zahlung im Juni 2008 geleistet und bisher keine Zahlungsvereinbarung für die Restforderungen von EUR 685,-- ohne die ausständigen Beiträge für das dritte Quartal von EUR 1.022,-- beantragt worden. Die von der Beschwerdeführerin mittels Fax übersendeten Einzahlungsbelege für die Monate "06 und 07 aus 2008, (Empfänger Finanzamt)" und EUR 670,-- an die SVA wiesen kein Durchführungsdatum der Bank auf und könnten somit nicht zugeordnet werden. Diese Beiträge seien bei den genannten Stellen auch nicht eingelangt. Es lägen somit keine Anhaltspunkte vor, dass eine weitere Gewerbeausübung im Interesse der Gläubiger gelegen sei.

In ihrer Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, es gebe weder bei der SVA noch beim Finanzamt offene Rückstände, und wies auf die Ratenvereinbarung mit der letztgenannten Behörde hin. In der Folge heißt es wörtlich:

"Folgende Zahlungen wurden in den letzten Wochen geleistet:

EUR 670,00 an die SVA der gewerblichen Wirtschaft am 9.10.2008 EUR 1.022,00 an die SVA der gewerblichen Wirtschaft am 7.10.2008 EUR 600,00 an das Finanzamt (Ratenzahlung) am 8.9.2008 EUR 623,00 Einkommensteuer Vorauszahlung an das Finanzamt am 9.10.2008

EUR 215,58 Umsatzsteuer 08/2008 an das Finanzamt am 25.9.2008 EUR 453,03 Umsatzsteuer 07/2008 an das Finanzamt am 22.9.2008"EUR 215,58 Umsatzsteuer 08 aus 2008, an das Finanzamt am 25.9.2008 EUR 453,03 Umsatzsteuer 07 aus 2008, an das Finanzamt am 22.9.2008"

Die vereinbarte Ratenzahlung an das Finanzamt werde entsprechend dem Ratenplan geleistet, ein Dauerauftrag sei erteilt worden. Festgehalten werde, dass das Unternehmen der Beschwerdeführerin derzeit keine Schulden habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. November 2008 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin ab.

Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 20. Oktober 2008 aufgefordert worden, binnen zwei Wochen sämtliche in ihrer Berufung gemachten Behauptungen nachzuweisen. Diese Aufforderung sei unbeantwortet geblieben. Eine daraufhin bei den Gläubigern erfolgte Anfrage habe ergeben, dass die mit dem Finanzamt getroffene Vereinbarung nicht eingehalten werde bzw. mit der SVA keine Ratenvereinbarung bestehe. Der letzte Anruf der Beschwerdeführerin bei der SVA sei am 23. September 2008 erfolgt, wobei sie versichert habe, soeben EUR 685,-- überwiesen zu haben. Dieser Betrag sei jedoch niemals angekommen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es Sache der Partei, nach entsprechender Aufforderung durch die Behörde mitzuteilen, über welches Vermögen sie verfüge und wie sie beabsichtige, daraus die noch offenen Verbindlichkeiten zu berichtigen. Die bloßen Behauptungen der Beschwerdeführerin, alle offenen Forderungen bezahlt zu haben, ohne die hierfür nötigen Belege vorzulegen, hätten die belangte Behörde nicht von einer Änderung der wirtschaftlichen Lage überzeugen können, weshalb auch nicht erwartet werden könne, dass die Beschwerdeführerin ihren Zahlungspflichten nachkommen werde. Es sei die Berufung auch mangels Vorliegen eines bestehenden Gläubigerinteresses abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1994 sind Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen, wenn 1. der Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und 2. der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 sind Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (Paragraph 38, Absatz 2,) ausgeschlossen, wenn 1. der Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und 2. der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.

Gemäß § 87 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn einer der im § 13 Abs. 3 bis 5 leg. cit. angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann die Behörde von dieser vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn einer der im Paragraph 13, Absatz 3 bis 5 leg. cit. angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung kann die Behörde von dieser vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 87 Abs. 2 GewO 1994 (vgl. etwa jüngst das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2009, Zl. 2008/04/0232, mwN) liegt die Gewerbeausübung nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger", wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden kann, dass der Gewerbetreibende den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, dass die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Bei der Beurteilung, ob das Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1994 vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist, geht es ausschließlich darum, dass die Zahlungspflichten gegenüber allen Gläubigern gleichermaßen bei Fälligkeit erfüllt werden. Die Erfüllung des Tatbestandselementes des vorwiegenden Interesses der Gläubiger im Sinne des § 87 Abs. 2 GewO 1994 erfordert daher, dass der Gewerbetreibende hinsichtlich aller gegen ihn bereits bestehenden Forderungen Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen hat und diese auch pünktlich erfüllt.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 vergleiche , etwa jüngst das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2009, Zl. 2008/04/0232, mwN) liegt die Gewerbeausübung nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger", wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden kann, dass der Gewerbetreibende den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, dass die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Bei der Beurteilung, ob das Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist, geht es ausschließlich darum, dass die Zahlungspflichten gegenüber allen Gläubigern gleichermaßen bei Fälligkeit erfüllt werden. Die Erfüllung des Tatbestandselementes des vorwiegenden Interesses der Gläubiger im Sinne des Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 erfordert daher, dass der Gewerbetreibende hinsichtlich aller gegen ihn bereits bestehenden Forderungen Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen hat und diese auch pünktlich erfüllt.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht das Vorliegen der Ausschlussgründe gemäß § 13 Abs. 3 GewO. Sie meint jedoch, die Behörde habe zu Unrecht nicht gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1994 von der Entziehung der Gewerbeberechtigung abgesehen, weil sie mit ihren Gläubigern Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen habe und zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde keinerlei offene Raten bestanden hätten. Sie habe der belangten Behörde Nachweise über die geleisteten Raten samt Kontoauszügen am 7. November 2008 übermittelt, weshalb sie die Behauptung im angefochtenen Bescheid, sie habe den Nachweis ihrer in der Berufung aufgestellten Behauptungen nicht erbracht, nicht nachvollziehen könne. Die belangte Behörde habe es unterlassen, eine objektive Beurteilung, insbesondere durch Einsicht und Prüfung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Nachweise, vorzunehmen. Bei Einsichtnahme in die vorgelegten Urkunden sowie Einvernahme der Beschwerdeführerin wäre die belangte Behörde jedenfalls zum Ergebnis gekommen, dass von der Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen sei.Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht das Vorliegen der Ausschlussgründe gemäß Paragraph 13, Absatz 3, GewO. Sie meint jedoch, die Behörde habe zu Unrecht nicht gemäß Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 von der Entziehung der Gewerbeberechtigung abgesehen, weil sie mit ihren Gläubigern Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen habe und zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde keinerlei offene Raten bestanden hätten. Sie habe der belangten Behörde Nachweise über die geleisteten Raten samt Kontoauszügen am 7. November 2008 übermittelt, weshalb sie die Behauptung im angefochtenen Bescheid, sie habe den Nachweis ihrer in der Berufung aufgestellten Behauptungen nicht erbracht, nicht nachvollziehen könne. Die belangte Behörde habe es unterlassen, eine objektive Beurteilung, insbesondere durch Einsicht und Prüfung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Nachweise, vorzunehmen. Bei Einsichtnahme in die vorgelegten Urkunden sowie Einvernahme der Beschwerdeführerin wäre die belangte Behörde jedenfalls zum Ergebnis gekommen, dass von der Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen sei.

Nach der dargestellten Rechtslage erfordert die Beurteilung, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 2 GewO 1994 gegeben sind, konkrete Feststellungen darüber, ob und gegebenenfalls welche offenen Forderungen gegenüber dem Gewerbetreibenden bestehen, die auch fällig sind, hinsichtlich derer also keine aufrechte Zahlungsvereinbarung besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2000, Zl. 99/04/0215).Nach der dargestellten Rechtslage erfordert die Beurteilung, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 gegeben sind, konkrete Feststellungen darüber, ob und gegebenenfalls welche offenen Forderungen gegenüber dem Gewerbetreibenden bestehen, die auch fällig sind, hinsichtlich derer also keine aufrechte Zahlungsvereinbarung besteht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2000, Zl. 99/04/0215).

Der Beschwerdeführerin wurde nicht Gelegenheit gegeben, zum wesentlichen Inhalt der mit dem Finanzamt und der SVA geführten Telefongespräche Stellung zu nehmen. Auch auf die nach Ausweis der Verwaltungsakten am 10. November 2008, somit noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides am 13. November 2008, eingelangten Belege der Beschwerdeführerin zum Nachweis ihrer Berufungsbehauptungen ist die belangte Behörde nicht eingegangen.

Nach dem Vorgesagten belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.Nach dem Vorgesagten belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben war.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abzusehen.Von der Durchführung der beantragten Verhandlung war gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abzusehen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 10. Dezember 2009

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008040256.X00

Im RIS seit

20.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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