RS Vwgh 2007/11/15 2004/12/0164

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Veröffentlicht am 15.11.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AVG §56;
BGBG 1993 §15 Abs2 Z1 idF 1999/I/132;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des § 5 ABGB hat der Oberste Gerichtshof abgeleitet, dass bei deliktischen Schuldverhältnissen im Bereich der Verschuldenshaftung der Zeitpunkt der schädigenden Handlung den intertemporal maßgeblichen Anknüpfungspunkt bildet (OGH vom 18. April 2002, 2 Ob 71/02h). Im vorliegenden Fall wurde die von der Beamtin angestrebte Funktion mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 mit einem Mitbewerber besetzt. Das - aus Sicht der Beamtin - "schadensauslösende Ereignis" der Ernennung ihres Mitbewerbers fand somit vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 65/2004 statt. Die "schädigende Handlung" ereignete sich im zeitlichen Anwendungsbereich des B-GBG, BGBl. Nr. 100/1993 idF BGBl. I Nr. 132/1999. Für die Ermittlung der maßgebenden Rechtslage ist beschwerdefallbezogen allein der "haftungsauslösende Tatbestand" maßgeblich (Hinweis etwa auf das E vom 19. Februar 1991, Zl. 90/08/0177), sind doch die im vorliegenden Fall in Rede stehenden Ansprüche jenen aus deliktischen Schuldverhältnissen vergleichbar. Dies führt zur Maßgeblichkeit der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits außer Kraft getretenen Rechtslage.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004120164.X03

Im RIS seit

07.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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