TE Vwgh Erkenntnis 2009/12/10 2007/19/1254

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Veröffentlicht am 10.12.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des J, vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 8. August 2007, Zl. 305.362- C1/10E-XVIII/58/06, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des J, vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 8. August 2007, Zl. 305.362- C1/10E-XVIII/58/06, betreffend Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 Asylgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste am 6. Mai 2005 in das Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag Asyl.

Bei Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 10. Mai 2005 und am 21. Oktober 2005 gab er als Fluchtgrund im Wesentlichen an, in seiner Heimat wegen Unterstützung namentlich genannter tschetschenischer Widerstandskämpfer vom russischen Geheimdienst FSB und "Kadyrov-Leuten" verfolgt worden zu sein und noch immer gesucht zu werden.

Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 1. September 2006 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig, und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 AsylG dorthin aus.Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 1. September 2006 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig, und wies ihn gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG dorthin aus.

Begründend führte das Bundesasylamt - zusammengefasst - aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer habe angegeben, seit dem Jahr 2003 den tschetschenischen Rebellen geholfen zu haben. Erst im September 2004 sei er von Angehörigen des FSB und "Kadyrows Leuten" festgenommen und in ein Gefängnis gebrachte worden, von wo ihm die Flucht gelungen sei. "Erfahrungsgemäß" würden Unterstützer von Widerstandskämpfern aber nicht erst nach mehr als einem Jahr von Leuten der Sicherheitsbehörden aufgesucht und mitgenommen. Es könne auch "absolut nicht davon ausgegangen werden, dass gerade Personen des Staatssicherheitsdienstes einen Häftling einfach entkommen lassen würden".

In der Berufung gegen diesen Bescheid wandte sich der Beschwerdeführer gegen diese Beweiswürdigung. Er stellte die vom Bundesasylamt aufgestellten Erfahrungssätze in Frage und erstattete Vorbringen, mit dem er sowohl den Zeitraum seiner unentdeckt gebliebenen Unterstützung von Widerstandskämpfern als auch seine Flucht zu erläutern versuchte.

Mit dem angefochtenen, ohne Berufungsverhandlung erlassenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung "in allen Spruchpunkten" ab. Sie verwies in textbausteinartigen Wendungen auf den erstinstanzlichen Bescheid, ohne auf den Inhalt der Berufungen konkret einzugehen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer ist in seiner Berufung den beweiswürdigenden Erwägungen der ersten Instanz entgegen getreten. Die Berufung enthielt konkrete Argumente zur Beweiswürdigung, mit denen sich die belangte Behörde - nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2008, 2008/19/0216, 0217, mwN) - auseinander zu setzen gehabt hätte. Indem die belangte Behörde es unterließ, auf den Inhalt der Berufung näher einzugehen und sie stattdessen mit formelhaften, nicht erkennbar fallbezogenen Wendungen abwies, hat sie im Ergebnis ein ihr nicht zustehendes Ablehnungsrecht in Anspruch genommen (vgl. zur ständigen hg. Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2009, 2007/19/0961, mwN).Der Beschwerdeführer ist in seiner Berufung den beweiswürdigenden Erwägungen der ersten Instanz entgegen getreten. Die Berufung enthielt konkrete Argumente zur Beweiswürdigung, mit denen sich die belangte Behörde - nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2008, 2008/19/0216, 0217, mwN) - auseinander zu setzen gehabt hätte. Indem die belangte Behörde es unterließ, auf den Inhalt der Berufung näher einzugehen und sie stattdessen mit formelhaften, nicht erkennbar fallbezogenen Wendungen abwies, hat sie im Ergebnis ein ihr nicht zustehendes Ablehnungsrecht in Anspruch genommen vergleiche , zur ständigen hg. Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2009, 2007/19/0961, mwN).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 10. Dezember 2009

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007191254.X00

Im RIS seit

12.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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